
Mit dem am 1. Juli 2026 in Kraft tretenden Vergabebeschleunigungsgesetz werden Nachprüfungsverfahren bundesweit digitalisiert: Aktenübermittlung, Akteneinsicht und Kommunikation zwischen Vergabestellen, Vergabekammern und Oberlandesgericht sollen künftig elektronisch erfolgen. Die Reform ist überfällig – und sie gibt einer Entscheidung recht, die in Nordrhein-Westfalen bereits am 10. Februar 2020 getroffen wurde.
Mit dem am 1. Juli 2026 in Kraft tretenden Vergabebeschleunigungsgesetz werden Nachprüfungsverfahren bundesweit digitalisiert: Aktenübermittlung, Akteneinsicht und Kommunikation zwischen Vergabestellen, Vergabekammern und Oberlandesgericht sollen künftig elektronisch erfolgen. Die Reform ist überfällig – und sie gibt einer Entscheidung recht, die in Nordrhein-Westfalen bereits am 10. Februar 2020 getroffen wurde.
Der Gesetzgeber etabliert mit den Änderungen in den §§ 158 ff. GWB-E ein Nachprüfungsverfahren, das überwiegend schriftlich oder elektronisch geführt wird. Die §§ 163 ff. GWB sehen vor, dass Aktenübermittlung und Akteneinsicht digital erfolgen; mündliche Verhandlungen können per Videokonferenz stattfinden (§§ 166, 175 GWB-E). Auch die einfache E-Mail-Kommunikation wird zulässig.
Hinzu tritt die rechtspolitisch deutlich umstrittenere Regelung in § 173 Abs. 1 GWB: Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammern soll Auftraggebern erlauben, nach erstinstanzlichem Obsiegen unmittelbar zuzuschlagen. Der praktische Beschleunigungseffekt ist begrenzt: Bei rund 23.000 jährlichen Oberschwellenvergaben in Deutschland erreicht weniger als ein Prozent die Beschwerdeinstanz. Die verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken, die aus der Anwaltschaft zunehmend formuliert werden, betreffen demgegenüber ein strukturelles Element des Primärrechtsschutzes.
Eine Entwicklung, die NRW vorweggenommen hat
Was hier als bundesgesetzlicher Standard formuliert wird, ist in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 10. Februar 2020 Realität und funktional. Mit dem an diesem Tag freigeschalteten elektronischen Nachprüfungsmodul auf der Plattform vergabe.NRW war das Land das erste in Deutschland, das den vollständigen Aktenfluss zwischen Vergabestelle, Vergabekammer und Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf digital, revisionssicher und unveränderbar abgebildet hat.
Der damalige Wirtschafts- und Digitalminister hat den Schritt seinerzeit nüchtern eingeordnet: Es gehe darum, „die digitalen Arbeitswege innerhalb der Verwaltung und zwischen Verwaltung und Justiz zu vernetzen“. Genau dies ist das technische Modell, das nun bundesweit zum Maßstab erhoben wird.
Das Modul steht allen Vergabestellen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung – auf Landes- wie auf Kommunalebene – und wird seit über sechs Jahren erfolgreich eingesetzt. In dieser Zeit hat sich nicht nur gezeigt, dass die elektronische Aktenführung im Nachprüfungsverfahren rechtssicher funktioniert, sondern auch, welche organisatorischen Anpassungen sie tatsächlich erfordert.
Voraussetzung für den nächsten institutionellen Schritt
Die digitale Infrastruktur ist zugleich gute Unterstützung für die neu entstehende Vergabekammer Nordrhein-Westfalen, die gegenwärtig aufgebaut wird. Bereits seit dem 1. Januar 2026 bearbeitet die Vergabekammer Westfalen die Neueingänge aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf. Zum 1. Juli 2026 kommen die Verfahren aus dem Regierungsbezirk Köln hinzu; ab diesem Zeitpunkt ist die Vergabekammer Westfalen für alle Neueingänge im Land zuständig.
Zum 1. Januar 2027 entsteht aus diesen Strukturen die neue, landesweit einheitlich zuständige Vergabekammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz bei der Bezirksregierung Münster. Die sichere elektronische Übermittlung der Vergabeakten im Nachprüfungsfall ist ein wichtiger Baustein, um eine landesweit einheitliche Verfahrensführung zu unterstützen. Verfahren müssen überall im Land mit vergleichbarer Geschwindigkeit übermittelt, eingesehen und bearbeitet werden können – unabhängig davon, ob der Auftraggeber in Aachen, Bielefeld oder Siegen sitzt.
Was Digitalisierung leisten kann – und was nicht
Bei aller Freude darüber, dass sich die frühe Festlegung des Landes als richtig erweist, ist die Realität mit zu betrachten: Digitale Aktenführung beschleunigt Übermittlung, Einsicht und Kommunikation. Sie ändert nichts daran, dass ein Nachprüfungsverfahren in der Sache geprüft, erwogen und entschieden werden muss. Gute digitale Infrastrukturen sind zukunftsweisend; sie werden daher in der Föderalen Modernisierungsagenda zu Recht als zentrale Aufgabe benannt.
Die kommenden Monate werden zeigen, wie sich die bundesweite Vereinheitlichung in den Ländern einspielt. Für Nordrhein-Westfalen besteht die Aufgabe weniger darin, die neuen Aufgaben umzusetzen, als die bestehende Praxis konsequent weiterzuentwickeln – mit Blick auf die zentralisierte Vergabekammerstruktur ab 2027 und auf die wachsenden Anforderungen, die elektronische Vergabe und Nachprüfung in den kommenden Jahren ohnehin an alle Beteiligten stellen werden.
Verwandte Beiträge


