Eignungskriterien legen fest, ob ein Unternehmen grundsätzlich in der Lage ist, einen öffentlichen Auftrag auszuführen – bevor überhaupt geprüft wird, wessen Angebot das beste ist. Vergabestellen können Anforderungen an die berufliche Befähigung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Kompetenz stellen, sind dabei aber an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden.
Die Eignung ist eine zentrale vorgelagerte Teilnahmevoraussetzung: Ein Bieter, der sie nicht erfüllt, scheidet aus – unabhängig davon, wie gut sein Angebot inhaltlich ist. Das unterscheidet Eignungskriterien grundlegend von Zuschlagskriterien: Eignung fragt, ob jemand den Auftrag erfüllen kann; Zuschlagskriterien fragen, wer ihn am besten erfüllt.
In der Praxis
Das Vergaberecht kennt drei Kategorien von Eignungskriterien:
Befähigung zur Berufsausübung – Darf das Unternehmen die ausgeschriebene Leistung überhaupt anbieten? Typische Nachweise: Eintrag in die Handwerksrolle, berufliche Zulassung, Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – Hat das Unternehmen die nötige wirtschaftliche Substanz? Vergabestellen verlangen häufig Mindestumsätze bezogen auf den Auftragsgegenstand, Bankauskunft oder Haftpflichtversicherungsnachweis. Dabei gilt: Der geforderte Mindestumsatz darf in der Regel nicht mehr als das Doppelte des geschätzten Auftragswerts betragen.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit – Verfügt das Unternehmen über die nötige Erfahrung und das nötige Personal? Hier sind Referenzprojekte aus den letzten drei (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. fünf Jahren (Bauleistungen) das wichtigste Instrument, ergänzt durch Qualifikationsnachweise des eingesetzten Personals oder Bescheinigungen über Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Für die Nachweisführung oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) das Standardformular: Sie dient als vorläufiger Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Der Auftraggeber kann Belege bereits während des Verfahrens anfordern, muss sie aber jedenfalls vor Zuschlagserteilung vom vorgesehenen Zuschlagsempfänger verlangen.
Rechtsgrundlage
Oberhalb der EU-Schwellenwerte bildet § 122 GWB den Rahmen: Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und verhältnismäßig sein. Für Liefer- und Dienstleistungen konkretisieren insbesondere §§ 42–51 VgV die Anforderungen an Eignung, Nachweise, Eignungsleihe und EEE. Für Bauleistungen gelten die entsprechenden Regelungen der VOB/A-EU, insbesondere § 6a EU VOB/A.
Im Unterschwellenbereich gilt § 33 UVgO, der inhaltlich parallel aufgebaut ist, aber weniger formale Anforderungen an die Nachweisführung stellt.
Was sonst noch wichtig ist
Verhältnismäßigkeit und Auftragsbezug sind die entscheidenden Grenzen: Eignungsanforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und dürfen kleinere Unternehmen nicht strukturell ausschließen. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass Vergabestellen zwar einen Festlegungsspielraum bei den Kriterien haben, im Einzelfall aber kein Ermessen bei der Beurteilung, ob ein Bieter die Anforderungen erfüllt.
Eignungsleihe (§ 47 VgV, § 34 UVgO): Ein Bieter kann fehlende eigene Kapazitäten durch Kapazitäten eines Dritten – etwa eines Nachunternehmers – ergänzen. Bei wirtschaftlicher oder finanzieller Eignungsleihe kann der Auftraggeber verlangen, dass Bieter und Dritter gesamtschuldnerisch haften; eine automatische Haftung tritt nicht in jedem Fall ein.
Präqualifikation: Wer bei einer anerkannten Präqualifikationsstelle (z. B. DIHK-Verzeichnis, PQ-VOB) registriert ist, kann den Eignungsnachweis nach § 122 Abs. 3 GWB ganz oder teilweise darüber erbringen –, soweit die geforderten Kriterien durch die Präqualifikation abgedeckt sind. Auftragsbezogene Ergänzungen können trotzdem nötig sein. Das spart erheblichen Aufwand, wird aber gerade von kleineren Unternehmen selten genutzt.
Abgrenzung zu Ausschlussgründen: Eignungskriterien betreffen die Kompetenz eines Unternehmens. Davon zu trennen sind die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB, die Integrität und Gesetzestreue betreffen – etwa bei Korruptionsdelikten oder schwerwiegenden Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
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