
Das Land Schleswig-Holstein hat seine Vergabeverordnung (SHVgVO) zum 16. Mai 2026 grundlegend überarbeitet. Unter den Änderungen: ein neuer Direktauftragsrahmen bis 50.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen sowie eine Freihändige Vergabe bei Bauleistungen bis zu einer Million Euro.
Die Änderungsverordnung greift in mehrere Regelungsbereiche der SHVgVO ein: Sie aktualisiert den Verweis auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), führt neue Definitionen ein, erweitert die Möglichkeiten zur Textformkommunikation, hebt Wertgrenzen an und erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf die Losaufteilung.
Neue Definitionen: Teilnahmewettbewerb und Bieterlisten
Der neue § 2 Absatz 4 SHVgVO definiert den Teilnahmewettbewerb als ein Verfahren, bei dem öffentliche Auftraggeber nach öffentlicher Aufforderung eine beschränkte Anzahl geeigneter Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählen und zur Angebotsabgabe auffordern. Eine Bekanntmachung im Sinne der SHVgVO gilt dabei als öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Ergänzend erlaubt der neue § 2 Absatz 5 öffentlichen Auftraggebern das Führen von Bieterlisten, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen. Die Listen müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz entsprechen. Zulässig ist auch die Nutzung von Bieterlisten aus Präqualifizierungssystemen.
Erleichterungen bei Unterschwellenvergaben nach UVgO
Für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) werden mehrere Erleichterungen eingeführt. Bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro ist die Durchführung elektronischer Vergabeverfahren nun nur noch fakultativ; bis zu diesem Betrag ist auch eine Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe in Textform nach § 126b BGB – insbesondere per E-Mail – zulässig, sofern technische und organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs getroffen werden.
Die neuen Wertgrenzen für UVgO-Verfahren sehen vor, dass bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro sowie für einzelne Mengen- oder Fachlose bis zum addierten Wert von 150.000 Euro sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Der Direktauftrag nach § 14 UVgO bleibt bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig, ebenso für einzelne Fachlose bis zum addierten Wert von 50.000 Euro.
Deutlich angehobene Wertgrenzen für Bauvergaben nach VOB/A
Für Bauaufträge nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) werden die Wertgrenzen deutlich angehoben. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist nun ohne weitere Voraussetzungen bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 Euro zulässig. Für die Freihändige Vergabe gilt dieselbe Grenze; bei Aufträgen über 1.000.000 Euro dürfen einzelne Fachlose bis zu einem Wert von jeweils 250.000 Euro freihändig vergeben werden. Der Direktauftrag ist bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro zulässig, ebenso für einzelne Fachlose bis zum addierten Wert von 100.000 Euro.
Auch im Bereich der VOB/A wird Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe in Textform bis zur jeweiligen Wertgrenze zugelassen.
Befristete Ausnahmen vom Losaufteilungsgebot
Sowohl für UVgO-Verfahren (§ 3 SHVgVO) als auch für VOB/A-Verfahren (§ 4 SHVgVO) wird ein befristeter Ausnahmetatbestand vom Losaufteilungsgebot eingeführt. Bis zum 31. Dezember 2031 kann auf die Aufteilung oder Trennung von Aufträgen in Lose verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Die Gründe für die Entscheidung sind jeweils zu dokumentieren.
Übergangsregelung
Für Vergabeverfahren, die vor dem 16. Mai 2026 begonnen wurden, gilt die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung in der bis zum Ablauf des 15. Mai 2026 geltenden Fassung fort.
- Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung, GVOBl. Schl.-H. 2026/45 vom 15. Mai 2026
- Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein: Lange gewartet – endlich da: die SHVgVO mit neuen Wertgrenzen
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