
Die niedersächsische Landesregierung hat dem Landtag in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage detaillierte Hintergründe zur aufgehobenen zentralen Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen mitgeteilt. Aus der Antwort geht hervor, welche Punkte des Vergabeverfahrens der Vergabesenat des OLG Celle beanstandet hatte und mit welcher zeitlichen Verzögerung Land und Kommunen rechnen müssen.
Das Land Niedersachsen betreibt seit Jahren eine gebündelte zentrale Beschaffung von Löschgruppenfahrzeugen für den Katastrophenschutz (LF-KatS NDS) über das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN). Das Modell bietet kommunalen Trägern des Brandschutzes die Möglichkeit, sich der Landesbeschaffung anzuschließen und von Mengenrabatten zu profitieren. Ein Verfahren aus den Jahren 2023 und 2024 verlief nach Angaben der Landesregierung sehr erfolgreich: 60 Fahrzeuge wurden abgenommen, die Ersparnis betrug mehr als 100.000 Euro pro Fahrzeug gegenüber dem Listenpreis.
Das Folgeverfahren aus dem Jahr 2025 nahm einen anderen Verlauf. Nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat des OLG Celle hob das LZN das Vergabeverfahren auf und versetzte es in den Zustand vor Veröffentlichung. Die Hintergründe und der weitere Zeitplan waren zunächst nicht öffentlich. Eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Marcel Scharrelmann (CDU) und die Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung vom 30. April 2026 (Drucksache 19/10546) bringen nun Transparenz in den Vorgang.
I. Das Beschaffungsvorhaben
Im Jahr 2025 initiierte das LZN ein neues Verfahren zur Beschaffung von LF-KatS NDS. Das Land beabsichtigte, mindestens 22 Fahrzeuge zu finanzieren und kommunalen Trägern des Brandschutzes im Fachdienst Katastrophenschutz zur Verfügung zu stellen. Wie im Vorgängerverfahren wurde die Ausschreibung für kommunale Träger geöffnet. Eine Bedarfsabfrage des Niedersächsischen Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) stieß auf reges Interesse; die potenzielle Gesamtmenge summierte sich auf bis zu 120 Fahrzeuge bei einer garantierten Mindestabnahme von 22 Einheiten.
Der Zuschlag war noch für das Jahr 2025 geplant, erste Auslieferungen sollten 2026 erfolgen. Diese Planung ist hinfällig. Nach den Beanstandungen des OLG Celle und der Aufhebung des Verfahrens wird ein Neustart der Ausschreibung frühestens für Ende des zweiten oder Beginn des dritten Quartals 2026 angestrebt. Die Zuschlagserteilung soll bis Ende 2026 erfolgen, erste Auslieferungen sind nicht vor 2027 zu erwarten. Die Landesregierung geht von einer Verzögerung von mindestens einem Jahr gegenüber der ursprünglichen Planung aus.
II. Die Beanstandungen des OLG Celle nach Darstellung der Landesregierung
Welche Punkte des Vergabeverfahrens der Vergabesenat des OLG Celle kritisch gewürdigt hat, lässt sich der parlamentarischen Antwort entnehmen. Die Landesregierung referiert dort die aus den Entscheidungsgründen abgeleiteten Hauptkritikpunkte und betont ausdrücklich, dass sich die Beanstandungen nicht gegen die zentrale Bündelung als solche, sondern gegen konkrete Mängel bei der Verfahrensgestaltung gerichtet hätten.
1. Fachlosbildung
Nach Darstellung der Landesregierung hat der Vergabesenat die Erwartung formuliert, dass eine Fachlosbildung vorzunehmen gewesen wäre. Zwar existierten fachliche Empfehlungen, die im konkreten Beschaffungsgegenstand auch eine Gesamtvergabe als vertretbar erscheinen lassen können – das Gericht habe die vorgelegte Begründung für den Verzicht auf Fachlosbildung jedoch nicht als ausreichend erachtet.
2. Bedarfsermittlung, Mengenstruktur und Kalkulationsrisiko
Die zweite Beanstandung betrifft die Konstruktion des Mengengerüsts. Das Verfahren sah eine garantierte Mindestabnahme von 22 Fahrzeugen bei einer möglichen Gesamtmenge von bis zu 120 Einheiten vor. Die Differenz zwischen Mindest- und Höchstmenge basierte auf unverbindlichen Interessenbekundungen der kommunalen Träger – ohne belastbare Verbindlichkeit.
Wie die Landesregierung weiter ausführt, habe der Vergabesenat festgestellt, dass das prognostizierte Auftragsvolumen nicht so genau wie möglich ermittelt und dokumentiert worden sei, insbesondere hinsichtlich des über die garantierte Mindestmenge hinausgehenden Bedarfs. Diese Unschärfe habe aus Sicht des Gerichts konkrete Folgen für die Bieterseite gehabt: Um den Auftrag innerhalb der vorgesehenen Lieferfrist von maximal 18 Monaten erfüllen zu können, hätten Hersteller erhebliche Produktionskapazitäten freihalten müssen – ohne die tatsächlichen Abrufmengen sicher vorhersehen zu können. Das Gericht habe dies als ein über das übliche Maß hinausgehendes und potenziell unzumutbares Wagnis bewertet.
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III. Rechtlicher Rahmen: Fachlosgebot
§ 97 Abs. 4 GWB schreibt vor, dass Leistungen getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Hintergrund ist der Mittelstandsschutz: Auch Unternehmen, die nicht den gesamten Beschaffungsgegenstand abdecken können, sollen Zugang zu Teilbereichen des Auftrags erhalten. Das Gesetz lässt eine Zusammenfassung von Fachlosen zu einer Gesamtvergabe zu, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern – verlangt aber, dass der öffentliche Auftraggeber diese Gründe dokumentiert und begründet.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
§ 97 Abs. 4 GWB
Aus der Antwort der Landesregierung lässt sich ableiten, dass allgemeine fachliche Empfehlungen, die eine Gesamtvergabe als möglich erscheinen lassen, keine hinreichende Begründung für den Verzicht auf Fachlosbildung darstellen. Entscheidend ist die auf den konkreten Beschaffungsgegenstand bezogene Dokumentation, warum eine Aufspaltung im Einzelfall nicht geboten oder nicht praktikabel ist.
IV. Rechtlicher Rahmen: Bedarfsermittlung und unzumutbares Kalkulationsrisiko
Die Pflicht zur möglichst genauen Bedarfsermittlung gehört zu den Grundsätzen eines fairen Vergabeverfahrens. Sie folgt aus dem allgemeinen Transparenzgebot und der vergaberechtlichen Anforderung, das geschätzte Auftragsvolumen so zu ermitteln, dass Bieter ihr Angebot auf einer belastbaren Grundlage kalkulieren können. Unverbindliche Interessenbekundungen genügen dieser Anforderung dann nicht, wenn die Differenz zwischen garantierter Mindestmenge und möglicher Höchstmenge ein Niveau erreicht, das das Kapazitäts- und Preisrisiko der Bieter wesentlich erhöht.
Im vorliegenden Fall lag das Verhältnis zwischen garantierter Mindestmenge (22 Fahrzeuge) und möglicher Höchstmenge (120 Fahrzeuge) bei mehr als 1 zu 5 – bei einer Lieferfrist von maximal 18 Monaten und einem spezialisierten Produktionsgegenstand, bei dem Kapazitäten nicht kurzfristig skalierbar sind. Nach der Darstellung der Landesregierung sah das OLG Celle in dieser Konstruktion ein außergewöhnliches Wagnis, das über das hinausgeht, was Bietern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zumutbar ist.
V. Neustart des Verfahrens und Position der Landesregierung
Für das überarbeitete Vergabeverfahren kündigt die Landesregierung an, auf Grundlage einer aktualisierten und vertieften Abfrage der kommunalen Bedarfe ein neues Mengengerüst festzulegen. Parallel erfolge eine umfassende juristische Prüfung und fachliche Auswertung der OLG-Entscheidung, um die beanstandeten Punkte gezielt zu adressieren. An der grundsätzlichen Konstruktion – zentrale Beschaffung durch das LZN mit optionaler kommunaler Beteiligung – hält das Land ausdrücklich fest. Ob durch die Verfahrenswiederholung Mehrkosten entstehen, lasse sich derzeit nicht verlässlich beurteilen.
Die Antwort der Landesregierung verweist zudem darauf, dass die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren durch die Verzögerung nicht betroffen sein dürfe, da die Beschaffungsplanung der Kommunen Verzögerungen ohnehin einkalkulieren müsse. Übergangsmaßnahmen wie Leihfahrzeuge, Generalüberholungen oder zusätzliche Landesmittel zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten sind nach Angaben des Ministeriums nicht vorgesehen.
Quelle
- Drucksache 19/10546 des Niedersächsischen Landtags (PDF, 4. Mai 2026)
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Titelbild: Focke Strangmann


