Unternehmen, die wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte vom Vergabeverfahren auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, haben die Möglichkeit, sich selbst zu reinigen. Wir erklären die Hintergründe und worauf Auftraggeber achten sollten.

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Die Selbstreinigung ist ein wichtiges Instrument aus Sicht der Bieter im Bereich der Eignung. Sie ermöglicht es Unternehmen, bei denen ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen und weiterhin an öffentlichen Aufträgen teilzunehmen. Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde das Instrument durch Umsetzung von Artikel 57 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU erstmals gesetzlich verankert.

In Deutschland hatte die Rechtsprechung die Möglichkeit einer Selbstreinigung bereits zuvor als allgemein akzeptiertes Instrument entwickelt und die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen herausgearbeitet. Diese Rechtsprechung hat die europäische Regelung mitgeprägt.

Rechtsanspruch, kein Gnadenakt

Ein verbreitetes Missverständnis ist die Annahme, die Zulassung trotz Ausschlussgrund liege im Ermessen des Auftraggebers. Das Gegenteil ist der Fall: Weist ein Unternehmen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nach, darf der öffentliche Auftraggeber es nicht vom Vergabeverfahren ausschließen – auch nicht bei Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes. Dem Auftraggeber steht insoweit kein Ermessen zu.

Diese Bindung ergibt sich auch aus den betroffenen Grundrechten: Der Ausschluss eines Unternehmens, das seine Zuverlässigkeit wiederhergestellt hat, wäre nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, den fairen Wettbewerb oder die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zu schützen – und daher nicht verhältnismäßig.

Gleichwohl verfügt der Auftraggeber über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob die durchgeführten Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind.

Drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen

Die Selbstreinigung nach § 125 Absatz 1 GWB stützt sich auf drei Säulen, die ein Unternehmen sämtlich nachweisen muss.

1. Schadensausgleich

Das Unternehmen muss für jeden durch die Straftat oder das Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung verpflichtet haben. Es genügt, wenn die Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes dem Grunde und der Höhe nach verbindlich anerkannt wurde.

Ist eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach unstreitig, aber über die Höhe besteht Unklarheit, kann unter Umständen die Anerkennung dem Grunde nach ausreichen. Von einem Unternehmen kann nicht verlangt werden, nicht substantiierte oder möglicherweise unbegründete Forderungen anzuerkennen, damit seine Selbstreinigung als ausreichend bewertet wird. Das Recht, streitige Ansprüche gerichtlich klären zu lassen, bleibt unberührt.

Bei Kartellverstößen etwa kann es angesichts der häufig schwierigen Feststellung des Gesamtschadens ausreichend sein, wenn das Unternehmen sich generell zum Schadensersatz bereit erklärt.

2. Aktive Sachverhaltsaufklärung

Das Unternehmen muss die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten in Zusammenhang stehen, durch aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt haben.

Der Begriff der Ermittlungsbehörden ist dabei weit zu verstehen. Wie die englische Sprachfassung der Richtlinie mit „investigating authorities“ nahelegt, sind nicht nur Ermittlungsbehörden im engeren Sinne gemeint, sondern alle ermittelnden Behörden – einschließlich des öffentlichen Auftraggebers selbst. Dieser muss in die Lage versetzt werden, die durchgeführten Selbstreinigungsmaßnahmen vor dem Hintergrund des bestehenden Ausschlussgrundes zu beurteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2003 – Verg 66/02; LG Berlin, Urteil vom 22. März 2006 – 23 O 118/04).

Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen sämtliche Vorwürfe einräumt. Es muss sich aber aktiv, ernsthaft und erkennbar um eine umfassende Aufklärung bemühen. Eine externe Aufklärung setzt dabei voraus, dass das Unternehmen zunächst intern die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat – etwa durch interne Revision oder eine Sonderprüfung durch unabhängige Personen.

3. Konkrete Präventionsmaßnahmen

Schließlich muss das Unternehmen konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Größe, Struktur und Tätigkeitsbereich des Unternehmens, Art des Delikts und Funktion der beteiligten Personen.

Die Maßnahmen müssen nicht nur generell der Begehung von Straftaten entgegenwirken, sondern auch konkret geeignet sein, eine erneute Begehung der gleichen Straftat zu vermeiden.

Die Rolle von Compliance-Management-Systemen

Erwägungsgrund 102 der Richtlinie 2014/24/EU zählt beispielhaft mögliche Compliance-Maßnahmen auf: den Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen, Personalreorganisationsmaßnahmen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur oder die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen. Diese Aufzählung ist weder verbindlich noch abschließend.

Für die Selbstreinigung einer juristischen Person sind in jedem Fall personelle Maßnahmen erforderlich, da diese für die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit von herausragender Bedeutung sind. Darüber hinaus muss das Unternehmen strukturelle und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Die Einführung oder Anpassung eines Compliance-Management-Systems kann diese Anforderungen erfüllen.

Darlegungs- und Beweislast beim Unternehmen

Die Nachweispflicht liegt vollständig beim Unternehmen. Es muss darlegen, welche Selbstreinigungsmaßnahmen es vorgenommen hat und dass diese zur Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit ausreichend sind. Dabei muss es auch die Umrisse der den Ausschlussgrund begründenden Straftat bzw. des Fehlverhaltens offenlegen, damit der Auftraggeber die Maßnahmen unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände bewerten kann.

Den Nachweis kann das Unternehmen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes gegenüber dem Bundeskartellamt erbringen. Ein abstraktes, von einem konkreten Vergabeverfahren unabhängiges Prüfungsrecht besteht gegenüber öffentlichen Auftraggebern allerdings nicht.

Bewertung im Einzelfall

Der Auftraggeber hat bei der Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen sowohl die Schwere als auch die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine auf das konkrete Vergabeverfahren bezogene Prognoseentscheidung.

Bei Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes nach § 123 GWB sind höhere Anforderungen an die Selbstreinigung zu stellen als bei einem fakultativen Ausschlussgrund nach § 124 GWB. Weitere Faktoren sind unter anderem, ob es sich um einen Einzelfall oder systematisches Fehlverhalten handelt, wie hoch der entstandene Schaden ist und wie viel Zeit seit dem Delikt verstrichen ist.

Bewertet der Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen als unzureichend, muss er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen begründen.

Verhältnis zum Ausschlusszeitraum

Die Selbstreinigung steht in engem Zusammenhang mit dem zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB. Für den zwingenden Ausschlussgrund der Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sieht § 123 Absatz 4 Satz 2 GWB einen speziellen Selbstreinigungstatbestand vor, der dem allgemeinen Tatbestand nach § 125 vorgeht.

Was das für Vergabestellen bedeutet

Selbstreinigung ist kein Thema, das Bieter intern regeln und dann still vorweisen. Auftraggeber müssen sie aktiv prüfen, sobald ein Bieter sie geltend macht – und dürfen sie nicht ignorieren.

  • Darlegung entgegennehmen und prüfen: Macht ein Bieter Selbstreinigungsmaßnahmen geltend, ist der Auftraggeber zu einer inhaltlichen Prüfung verpflichtet. Eine pauschale Ablehnung ohne Auseinandersetzung mit den dargelegten Maßnahmen ist rechtswidrig.
  • Maßnahmen einzelfallbezogen bewerten: Schwere und Umstände des Ausschlussgrundes sind zu berücksichtigen. Bei zwingenden Ausschlussgründen (§ 123 GWB) sind höhere Anforderungen zu stellen als bei fakultativen (§ 124 GWB).
  • Ablehnung begründen: Reichen die Maßnahmen nicht aus, ist die Entscheidung dem Unternehmen gegenüber schriftlich zu begründen (§ 125 Abs. 2 Satz 2 GWB). Eine unbegründete Ablehnung ist angreifbar.
  • WRegG-Status beachten: Wurde eine vorzeitige Löschung durch das Bundeskartellamt anerkannt, bindet diese Entscheidung alle Auftraggeber – das betreffende Fehlverhalten darf nicht mehr als Ausschlussgrund herangezogen werden.
  • Dokumentieren: Die Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen gehört in den Vergabevermerk.

Prüf-Checkliste für Auftraggeber

Ein Bieter legt Ihnen Selbstreinigungsmaßnahmen vor – das prüfen Sie:

PrüfpunktAnforderung
SchadensausgleichHat das Unternehmen den Schaden ausgeglichen oder sich verbindlich zur Zahlung verpflichtet?
SachverhaltsaufklärungHat das Unternehmen aktiv mit Ermittlungsbehörden und Ihnen als Auftraggeber zusammengearbeitet?
PräventionsmaßnahmenWurden konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, die eine Wiederholung verhindern?
VerhältnismäßigkeitSind die Maßnahmen der Schwere und den Umständen des Fehlverhaltens angemessen?
WRegG-StatusLiegt eine positive Löschungsentscheidung des Bundeskartellamts vor? (Bindet alle Auftraggeber.)
DokumentationIst die Prüfung und das Ergebnis im Vergabevermerk festgehalten?

Selbstreinigung im Wettbewerbsregister: zwei zusätzliche Wege

Das Wettbewerbsregister (WRegG) eröffnet eingetragenen Unternehmen über die Darlegung im jeweiligen Vergabeverfahren hinaus zwei weitere Möglichkeiten, ihre Selbstreinigung gegenüber Auftraggebern geltend zu machen.

Mitteilung an Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 WRegG

Ein eingetragenes Unternehmen kann jederzeit eine formlose Mitteilung beim Bundeskartellamt als Registerbehörde hinterlegen, in der es seine Selbstreinigungsmaßnahmen dokumentiert. Diese Mitteilung wird im Wettbewerbsregister gespeichert und Auftraggebern bei der Registerabfrage zusammen mit der Eintragung übermittelt. Eine inhaltliche Überprüfung durch die Registerbehörde findet dabei nicht statt.

Relevant ist dieser Weg vor allem, wenn ein Unternehmen bereits vor dem Zeitpunkt der Eintragung Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen hat: Es kann so sicherstellen, dass jeder abfragende Auftraggeber über die Maßnahmen informiert wird – unabhängig davon, ob das Unternehmen die Selbstreinigung im konkreten Vergabeverfahren gesondert darlegt.

Für die Mitteilung ist ein standardisiertes Formular der Registerbehörde zu verwenden; bei mehreren Eintragungen ist pro Eintragung ein gesondertes Formular zu übermitteln. Anlagen können im Formular zwar benannt, nicht aber beigefügt werden – sie sind bei Bedarf dem Auftraggeber im Vergabeverfahren direkt zu übersenden.

Antrag auf vorzeitige Löschung nach § 8 WRegG

Unternehmen, die im Wettbewerbsregister eingetragen sind und sich auf öffentliche Aufträge bewerben oder dies beabsichtigen, können beim Bundeskartellamt beantragen, wegen durchgeführter Selbstreinigung vorzeitig aus dem Register gelöscht zu werden. Der Antrag ist unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren; er setzt aber eine bestehende Eintragung voraus – Anträge zu zukünftig erwarteten Eintragungen können nicht verarbeitet werden.

Bindungswirkung positiver Entscheidungen: Erkennt die Registerbehörde die Selbstreinigung an und löscht die Eintragung, bindet diese Entscheidung alle Auftraggeber. Das betreffende Fehlverhalten darf von keinem Auftraggeber mehr als Ausschlussgrund herangezogen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WRegG).

Keine Bindungswirkung negativer Entscheidungen: Lehnt die Registerbehörde den Antrag ab, gilt das Gegenteil: Die Ablehnung hat keine Bindungswirkung für den in eigener Verantwortung entscheidenden Auftraggeber (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WRegG). Das Unternehmen kann seine Selbstreinigung damit weiterhin im jeweiligen Vergabeverfahren individuell darlegen. Allerdings wird die ablehnende Entscheidung im Wettbewerbsregister vermerkt und bei Abfragen übermittelt; Auftraggeber können die Registerbehörde zudem um Übermittlung der Entscheidung und weiterer Unterlagen ersuchen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 und 5 WRegG).

Verfahren: Antrag und alle Dokumente sind in Textform einzureichen; das Vorgangszeichen aus dem Eintragungsschreiben der Registerbehörde ist anzugeben. Das Bundeskartellamt hat Leitlinien und Praktische Hinweise für die Antragstellung veröffentlicht (Stand: November 2021), die konkretisieren, welche Anforderungen an einen erfolgreichen Antrag gestellt werden.

Gebühren: Der Antrag auf vorzeitige Löschung ist gebührenpflichtig. Das Gesetz sieht einen Rahmen von bis zu 25.000 Euro vor; in besonderen Fällen kann eine Gebühr von bis zu 50.000 Euro erhoben werden. Maßgeblich sind die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags – insbesondere der Umsatz des Antragstellers mit öffentlichen Aufträgen und der verbleibende Zeitraum bis zum regulären Löschdatum – sowie der Prüfungsaufwand. Bei Rücknahme vor der Entscheidung fällt nur eine halbe Gebühr an.

Praxiserfahrungen: Fallbeispiele des Bundeskartellamts

Das Bundeskartellamt hat im April 2026 Fallbeispiele aus der vergaberechtlichen Selbstreinigung veröffentlicht, die Einblick in die Prüfpraxis der Registerbehörde geben. Die Fallbeispiele zeigen, welche Compliance-Maßnahmen in konkreten Konstellationen als ausreichend anerkannt wurden – und wo Anträge gescheitert sind. Für Unternehmen, die eine Selbstreinigung planen, sind diese Fallbeispiele eine wichtige Orientierungshilfe neben den Leitlinien und Praktischen Hinweisen.

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Titelbild: bastiaan – pixabay