
Hamburg geht unterhalb der EU-Schwellenwerte einen eigenen Weg: Direktaufträge sind bei Liefer- und Dienstleistungen bis 5.000 Euro möglich, darüber greift unterhalb von 100.000 Euro ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren; für Bauleistungen setzt die VV-Bau eigene Grenzen. Eine vergabespezifische Tariftreue fehlt bislang – sie soll mit der fünften Novelle des Hamburgischen Vergabegesetzes kommen und ab Mai 2027 greifen.
Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.
Für das Vergaberecht der Freien und Hansestadt Hamburg sind unterhalb der EU-Schwellenwerte vor allem drei Regelwerke maßgeblich: das Hamburgische Vergabegesetz (HmbVgG), die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) für Liefer- und Dienstleistungen und die VV-Bau für Bauleistungen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt auch hier das Kartellvergaberecht des Bundes, also der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den zugehörigen Verordnungen. Die EU-Schwellenwerte liegen seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge.
Welche Wertgrenzen gelten in Hamburg?
Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
| Verfahren | Wertgrenze | Fundstelle |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen: Direktauftrag ohne formelles Vergabeverfahren, einschließlich freiberuflicher Leistungen | bis 5.000 Euro | HmbVgRL Ziffer II.5.4 (§ 14 UVgO) |
| Liefer- und Dienstleistungen: vereinfachtes Beschaffungsverfahren | unter 100.000 Euro | HmbVgRL Ziffer I.5 |
| Liefer- und Dienstleistungen: Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in vollem Umfang | ab 100.000 Euro | § 2a HmbVgG |
| Bauleistungen: Direktauftrag über VOB-Bestellschein | bis 10.000 Euro | VV-Bau Ziffer 6.3 (Ri-VOB/A) |
| Bauleistungen: freihändige Vergabe | bis 150.000 Euro | VV-Bau Ziffer 6.3 (Ri-VOB/A) |
| Bauleistungen: beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 1.000.000 Euro | VV-Bau Ziffer 6.3 (Ri-VOB/A) |
Die Vergaberichtlinie setzt diese Werte nicht aus eigenem Recht fest: § 2a Absatz 3 Nummer 1 HmbVgG ermächtigt die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige Behörde, die Verfahrensregeln für Vergaben bis 100.000 Euro selbst zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung macht die Richtlinie Gebrauch.
Die Bau-Wertgrenzen beruhen auf der parallelen Ermächtigung in § 2a Absatz 3 Nummer 2 HmbVgG: Die VV-Bau legt als Sonderregelung fest, bis zu welchem Auftragswert Direktauftrag, freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sind. Bei freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind dabei aus Wettbewerbsgründen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Die 5.000 Euro fallen im Ländervergleich niedrig aus. Während viele Länder ihre Direktauftragsgrenzen in den vergangenen Jahren deutlich angehoben haben, hat Hamburg an dieser Stelle nicht nachgezogen, sondern die Entlastung über ein eigenes Verfahren gesucht.
Bis zu einem Auftragswert von 5.000 Euro können Liefer- und Dienstleistungsaufträge ohne formelles Vergabeverfahren erteilt werden. Vergleichsangebote sind nicht erforderlich, die Auftragserteilung kann formlos erfolgen, ein Auftragsschein-Vordruck ist optional. Die Richtlinie knüpft daran allerdings drei Erwartungen: Aus Wettbewerbsgründen soll zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden, in geeigneten Fällen sollen auch unterhalb der Wertgrenze Vergleichsangebote eingeholt werden, und die Direktvergabe darf nicht dazu dienen, verpflichtende Abrufe aus bestehenden Rahmenvereinbarungen zu umgehen.
Das vereinfachte Beschaffungsverfahren
Oberhalb der 5.000 Euro und unterhalb von 100.000 Euro greift bei Liefer- und Dienstleistungen das vereinfachte Beschaffungsverfahren der Vergaberichtlinie. Es ist Hamburgs Antwort auf die Frage, wie sich der Unterschwellenbereich entlasten lässt, ohne die Wertgrenzen für den Direktauftrag anzuheben.
Auftraggeber können zwischen den Verfahrensarten frei wählen, etwa zwischen Verhandlungsvergabe und beschränkter Ausschreibung. Bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb sind grundsätzlich drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, die von Verfahren zu Verfahren wechseln sollen (Rotationsprinzip). Für die Dokumentation gelten Mindeststandards: Zu erfassen sind die beteiligten Bieter, die wesentliche Kommunikation und die Auswahlentscheidungen. Besondere Regelungen bestehen zur Losbildung, zur Prüfungsreihenfolge bei der Angebotswertung und zur Eignungsprüfung. Die sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitskriterien des HmbVgG sind in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Grundlage ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes vom 5. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 318). Es ließ die verpflichtende Anwendung der UVgO unterhalb von 100.000 Euro entfallen und eröffnete im neu geschaffenen § 2a Absatz 3 Nummer 1 HmbVgG die Möglichkeit, die Verfahrensregeln unterhalb dieser Grenze in der Vergaberichtlinie festzulegen. Dasselbe Gesetz führte einen Krisenmechanismus ein, der erstmals erlaubt, das Vergaberecht per Rechtsverordnung auszusetzen, und ermöglichte es, anerkannten Werkstätten und Inklusionsbetrieben einen Vorteil bei Zuschlag und Zuschlagskriterien einzuräumen. Die Tariftreue blieb damals bewusst ausgeklammert – Hamburg wollte eine bundeseinheitliche Lösung abwarten.
Die aktuelle Fassung der Vergaberichtlinie gilt seit dem 1. Januar 2025. Sie steht auf der Vergaberechtsseite der Finanzbehörde zum Download bereit.
Tariftreue und Mindestlohn in Hamburg
Was heute schon gilt
Das Hamburgische Vergabegesetz enthält bereits einen § 3 „Tariftreueerklärung und Mindestlohn“. Er reicht allerdings deutlich weniger weit, als der Titel vermuten lässt.
Absatz 1 erfasst öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen, soweit sie dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterfallen – neben dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe unter anderem Gebäudereinigung, Briefdienste, Sicherheitsdienste, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und die Abfallwirtschaft. Die Bieter müssen sich verpflichten, ihren bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens das Entgelt zu zahlen, das dem Tarifvertrag entspricht, an den ihr Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist; Entsprechendes gilt für weitere gesetzliche Mindestentgeltregelungen. Ein neues Hamburger Tarifniveau entsteht daraus nicht – verpflichtet wird auf Mindestbedingungen, an die das Unternehmen ohnehin gebunden ist.
Absatz 2 verlangt bei Bauleistungen und anderen Dienstleistungen zusätzlich die Verpflichtung, den Beschäftigten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 MiLoG zu zahlen. Ein darüber hinausgehendes vergabespezifisches Landesmindestentgelt kennt Hamburg bislang nicht. Die Erklärungen müssen nicht zwingend schriftlich abgegeben werden; nach Festlegung des Auftraggebers genügt auch Telefax oder Textform mit elektronischen Mitteln.
Absatz 3 enthält Vorgaben zum gleichen Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmerüberlassung. Die Weitergabe der einschlägigen Verpflichtungen an Nachunternehmer regelt dagegen § 5 HmbVgG. Die Einzelheiten setzt der Vordruck Eignung um.
Was Hamburg damit nicht hat, ist eine allgemeine vergabespezifische Tariftreue, die öffentliche Aufträge branchenübergreifend an Entgelte und Arbeitsbedingungen aus Branchentarifverträgen bindet. Genau darum geht es in der Novelle – die Finanzbehörde spricht deshalb von der erstmals „echten“ Tariftreueregelung.
Was sich ändern soll
Der Senat hat der Bürgerschaft am 31. März 2026 den Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des HmbVgG vorgelegt. Er fasst § 3 neu unter der Überschrift „Vergabespezifisches Entgelt und Ausführungsbedingungen, Tariftreueerklärung und Mindestlohn“. Auftragnehmer öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen würden verpflichtet, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung vergabespezifische Mindestentgelte und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Die konkreten Anforderungen stünden nicht im Gesetz selbst, sondern in branchenspezifischen Rechtsverordnungen, die der Senat auf Vorschlag der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Behörde erlässt. Grundlage wären die geltenden Branchentarifverträge; die Verordnungen wären alle zwei Jahre inhaltlich zu prüfen. Der Senat beschreibt die Konstruktion als an das Bundestariftreuegesetz angelehnt.
| Auftragsart | Wertgrenze | Mindestdauer |
|---|---|---|
| Dienstleistungen | ab 50.000 Euro | mehr als 2 Monate |
| Bauleistungen | ab 500.000 Euro | mehr als 4 Monate |
Konzessionen wären ebenfalls ab 500.000 Euro erfasst. Rahmenvereinbarungen wären ausdrücklich einbezogen, um Umgehungen zu verhindern. Für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr sieht der Entwurf in § 3 Absatz 4 eine eigene Regelung nach dem Vorbild der bestehenden Hamburger ÖPNV-Vorschriften vor.
Kontrollen sollen anlassbezogen erfolgen, nicht als regelmäßige Pflichtprüfung. Tarifgebundene Auftragnehmer könnten ihre Pflichterfüllung durch ein Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle nachweisen; Kontrollen könnten auf selbstverwaltete Prüfeinrichtungen berufsständischer Vertretungen übertragen werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten wäre dem Senat ein Evaluationsbericht vorzulegen.
Die Tariftreuevorschriften sollen nach dem Entwurf erst am 1. Mai 2027 in Kraft treten. Der Vorlauf sei erforderlich, weil die branchenspezifischen Rechtsverordnungen erst erarbeitet und die behördeninternen Strukturen aufgebaut werden müssten.
Wie weit die Regelung reichen würde
Auf eine parlamentarische Anfrage der Linken hat der Senat im April 2026 offengelegt, wie viele Vergaben von den geplanten Schwellen überhaupt erfasst würden (Drs. 23/3829). 2023 lagen 91 Prozent der Liefer- und Dienstleistungsvergaben der Kernverwaltung nach Anzahl unterhalb von 50.000 Euro; im Baubereich lagen 87 Prozent der Vergaben unterhalb von 500.000 Euro. Gemessen am Auftragsvolumen fallen die Anteile mit 9 beziehungsweise 30 Prozent deutlich niedriger aus.
Die Tariftreue würde also der Zahl nach eine Minderheit der Verfahren betreffen, dem Volumen nach aber den größeren Teil des Geldes. Der DGB Hamburg hält die Schwellen dennoch für zu hoch. Er kritisiert außerdem, dass sich der Entwurf aus seiner Sicht nicht hinreichend am Bundestariftreuegesetz orientiere, obwohl der Koalitionsvertrag dieses als Blaupause nenne, dass eine rechtssichere Definition des Entlohnungsbegriffs fehle und dass Direktvergaben ausgenommen blieben.
Wo das Verfahren steht
Der Entwurf wurde am 22. April 2026 dem Haushaltsausschuss federführend sowie dem Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Innovation überwiesen. Beide Ausschüsse berieten ihn am 16. Juni 2026 gemeinsam und legten der Bürgerschaft am 2. September 2026 ihren Bericht vor (Drs. 23/5191). Der Haushaltsausschuss empfiehlt mit den Stimmen von SPD und Grünen gegen CDU und AfD bei Enthaltung der Linken, den Senatsentwurf unverändert zu beschließen. Ein Zusatzantrag der Linken, der Tariftreue ab dem ersten Euro ohne Wertgrenzen und Mindestlaufzeiten, eine jährliche Mindestprüfquote von fünf Prozent, ein Register verstoßender Unternehmen mit Ausschluss bis zu drei Jahren und eine auf zwei Glieder begrenzte Nachunternehmerkette verlangte, wurde in beiden Ausschüssen mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt.
Aus der Beratung ergeben sich einige Präzisierungen zum Entwurf. Die Senatsvertreter verteidigten die gegenüber dem Bundestariftreuegesetz verzehnfachte Bauwertgrenze mit dem Ziel, die wirtschaftlich bedeutenden Verfahren zu erfassen, nicht die Zahl der Vergabefälle. Auf Forderung der Arbeitgeberseite wurde die Möglichkeit aufgenommen, die Tarifbindung bei Kontrollen durch ein Zertifikat nachzuweisen (§ 10 Absatz 6); die Rechtsverordnungen sollen an einem zentralen Ort im Internet veröffentlicht und nur für Branchen erlassen werden, in denen Tarifverträge bestehen. Nicht entsprochen wurde dem Wunsch der Wirtschaft, Rahmenvereinbarungen auszunehmen. Für die Umsetzung startet die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation nach Angaben des Senats mit vier Personen; Kontrollen sollen möglichst auf bestehende gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gestützt werden, wie sie etwa im Gebäudereinigerhandwerk bestehen. Eine gesetzliche Kontrollquote lehnte der Senat ab, weil sie unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht einzuhalten wäre.
Das Änderungsgesetz soll in zwei Stufen in Kraft treten: Die Neufassung des § 2a zur Vereinfachung im Unterschwellenbereich am ersten Tag des zweiten Monats nach der Verkündung, die Tariftreuevorschriften am 1. Mai 2027. Der Evaluationsbericht bleibt bei fünf Jahren nach Inkrafttreten; eine frühere Evaluation nach drei Jahren, wie von der CDU angeregt, hielt der Senat wegen der Einführungsphase für nicht aussagekräftig. Stand 4. September 2026 steht der Beschluss der Bürgerschaft aus.
Vereinfachung im Unterschwellenbereich
Der zweite Schwerpunkt der Novelle betrifft § 2a HmbVgG. Künftig sollen die Unterschwellenvergabeordnung und die VOB/A, 1. Abschnitt, nur noch anzuwenden sein, soweit die für Vergaberecht zuständige Behörde dies in einer Verwaltungsvorschrift festlegt. Bislang gilt die UVgO kraft Gesetzes ab 100.000 Euro, und die Behörde kann lediglich Abweichungen unterhalb dieses Wertes regeln.
Damit ließe sich das vereinfachte Beschaffungsverfahren auf den gesamten Unterschwellenbereich bis zum EU-Schwellenwert ausdehnen. Die Direktauftragswertgrenze soll zugleich angehoben werden; die Höhe soll eine separate Senatsdrucksache festlegen. Für Bauleistungen ist die VV-Bau als Pendant zur Vergaberichtlinie vorgesehen. Angepasst wird auch die Ausnahmebestimmung in § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, deren Schwellenwert von 300.000 auf 750.000 Euro steigen soll. Nach den Angaben der Senatsvertreter im Ausschussbericht vom 2. September 2026 soll der überwiegende Teil dieser Vereinfachungen nicht durch Gesetz, sondern im Verordnungswege erfolgen; die Arbeiten daran sollen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Tariftreue aufgenommen werden, der Ausschuss werde über geplante Änderungen informiert.
Drittens soll das Hamburger Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs von 2013 förmlich aufgehoben werden. Es entfaltet seit Inkrafttreten des bundesweiten Wettbewerbsregistergesetzes 2017 keine Rechtswirkung mehr, ist aber weiter abrufbar und führt in der Praxis zu Rückfragen.
Die Experimentierklausel für Innovationen
Als nach eigenen Angaben erste Verwaltung in Deutschland hat Hamburg Anfang 2024 eine Experimentierklausel als Ergänzung zur Vergaberichtlinie eingeführt. Sie erleichtert es, neue Technologien in der Verwaltung zu erproben, bevor über eine reguläre Beschaffung entschieden wird. Wie das Instrument in der Praxis gedacht ist, haben wir im Interview mit GovTecHH und GovMind besprochen.
An diese Linie schließt an, dass in Hamburg 2026 im EU-Programm „Innovation Procurement Hubs“ das bundesweit erste Beratungspaket abgeschlossen wurde; dabei entstand ein Kennzahlensystem zur Wirkungsmessung der eigenen Innovationsbeschaffung.
Nachhaltige Beschaffung
Hamburg hat seine Nachhaltigkeitsvorgaben in zwei Schritten geschärft. Im Dezember 2024 beschloss der Senat einen Nachhaltigkeitsleitfaden für den öffentlichen Einkauf, der den bisherigen Umweltleitfaden ersetzt. Er enthält verbindliche Vorgaben und dient zugleich als Anwendungshilfe für konkrete Produktgruppen.
Mit der Fassung der Vergaberichtlinie zum 1. Januar 2025 wurde der Abschnitt zum Grundsatz der nachhaltigen Beschaffung überarbeitet. Er unterscheidet nun klarer zwischen umweltfreundlicher und sozialverträglicher Beschaffung. Öffentliche Auftraggeber können in jeder Phase des Vergabeverfahrens qualitative, soziale und umweltbezogene Aspekte einbeziehen; zu den sozialen Aspekten zählen auch Gleichstellung, Barrierefreiheit und gemeinwohlorientierte Unternehmen. Die Vergaberichtlinie verweist nun durchgängig auf den neuen Nachhaltigkeitsleitfaden statt auf den bisherigen Umweltleitfaden.
Die Grenze zieht die Richtlinie beim sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand: Auf die Unternehmenspolitik der Bieter soll kein Einfluss genommen werden.
Wie der Einkauf organisiert ist
Zum 1. Juli 2024 hat Hamburg seine Beschaffung neu geordnet. Die Vergabetätigkeit ist seither in fünf nach Warengruppen spezialisierten Beschaffungs- und Vergabecentern gebündelt, die der strategischen Einheit Einkauf Hamburg in der Finanzbehörde zugeordnet sind. Die Reorganisation umfasst rechtliche, organisatorische und technische Anpassungen; die Vergaberichtlinie soll in ihrem Zuge weiter fortgeschrieben werden.
Ein Nebenprodukt des Bürokratieabbaus betrifft die Form: Mit dem Hamburgischen Bürokratieentlastungsgesetz, verkündet im März 2025, wurde in § 5 Absatz 1 Satz 1 HmbVgG das Wort „schriftlich“ durch „in Textform“ ersetzt. Die Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz von Nachunternehmern bei Bauleistungen bedarf seither nur noch der Textform. Vorausgegangen war ein Normenscreening, in dem über 1.600 Schriftformerfordernisse im Landesrecht überprüft wurden.
Wo wird nachgeprüft?
Hamburg unterhält zwei Vergabekammern und teilt die Zuständigkeit nach dem Gegenstand des Auftrags auf.
| Vergabekammer | zuständig für |
|---|---|
| Vergabekammer bei der Finanzbehörde | Liefer- und Dienstleistungen einschließlich Konzessionen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie alle übrigen Vergaben nach VgV |
| Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen | Nachprüfungen nach VOB einschließlich Baukonzessionen sowie Vergaben nach VgV an Architekten, Ingenieure, Stadtplaner und Bausachverständige |
Beide werden nur oberhalb der EU-Schwellenwerte und nur auf Antrag tätig. Gegen ihre Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht nach den §§ 171 ff. GWB eröffnet.
E-Vergabe in Hamburg
Hamburg betreibt ein eigenes eVergabe-Bieterportal der Finanzbehörde, über das Vergabeunterlagen bereitgestellt und Angebote elektronisch eingereicht werden. Die Bekanntmachungen der Stadt sind zentral über hamburg.de/ausschreibungen erreichbar.
Für die Vergabevordrucke gilt: Werden sie elektronisch über das E-Vergabesystem zusammen mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag abgegeben, genügt die Angabe des Namens der handelnden Person. Bei Abgabe in Papierform sind Firmenstempel und eigenhändige Unterschrift vorgesehen.
Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Hamburg
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- Hamburg: Leitfaden zur umweltverträglichen Beschaffung aktualisiert (Juni 2019)
Quellen
- Vergaberecht: Rechtsquellen, Gesetze und Verordnungen, Finanzbehörde Hamburg
- Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL), Lesefassung inklusive aller Anlagen, Stand 01/2025 (enthält noch die EU-Schwellenwerte 2024/2025 – für die aktuellen Werte gilt die Schwellenwert-Quelle von 2026)
- VV-Bau der Freien und Hansestadt Hamburg (PDF), Stand 01/2025 – Wertgrenzen und Vergabearten in Ziffer 6.3 (Ri-VOB/A)
- Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes, Drucksache 23/3647, Hamburgische Bürgerschaft, 31. März 2026
- Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Innovation über die Drucksache 23/3647, Drucksache 23/5191, Hamburgische Bürgerschaft, 2. September 2026
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