
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat der Bürgerschaft am 31. März 2026 den Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) vorgelegt.
Das Vorhaben umfasst drei Regelungsschwerpunkte: die Einführung einer Tariftreueregelung in Anlehnung an das Bundestariftreuegesetz, eine Flexibilisierung der Anwendung der UVgO im Unterschwellenbereich sowie die formelle Aufhebung des faktisch nicht mehr geltenden Hamburger Wettbewerbsregisters.
Tariftreue: Rechtsverordnungsmodell mit gestaffelten Wertgrenzen
Die neue Tariftreueregelung soll in einem neuen § 3 HmbVgG verankert werden. Auftragnehmer öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung vergabespezifische Mindestentgelte und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Die konkreten Anforderungen werden nicht unmittelbar im Gesetz festgelegt, sondern durch branchenspezifische Rechtsverordnungen, die der Senat auf Vorschlag der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Behörde erlässt. Grundlage sind jeweils die geltenden Branchentarifverträge; die Verordnungen sind alle zwei Jahre inhaltlich zu prüfen. In der Konstruktion folgt Hamburg dem Bundestariftreuegesetz, das auf denselben Mechanismus setzt.
Die Regelung findet Anwendung ab einem Auftragswert von 50.000 Euro (Dienstleistungen) und 500.000 Euro (Bauleistungen und Konzessionen). Bei Dienstleistungen gilt sie zudem nur, wenn die Auftragsdauer zwei Monate übersteigt; bei Bauleistungen sind es vier Monate. Rahmenvereinbarungen werden ausdrücklich einbezogen, um Umgehungen zu verhindern. Für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sieht § 3 Absatz 4 HmbVgG-E eine eigene Regelung vor, die sich am Vorbild der bestehenden Hamburger ÖPNV-Vorschriften orientiert.
Die Tariftreuevorschriften sollen nach dem Entwurf erst am 1. Mai 2027 in Kraft treten. Die Änderungen zur UVgO-Flexibilisierung (§ 2a) würden dagegen bereits zwei Monate nach Verkündung gelten. Der zeitliche Vorlauf für die Tariftreue ist dem Gesetzentwurf zufolge erforderlich, weil die branchenspezifischen Rechtsverordnungen erst erarbeitet und die behördeninternen Strukturen aufgebaut werden müssen.
Kontrollen sollen anlassbezogen erfolgen – nicht als regelmäßige Pflichtprüfung. Tarifgebundene Auftragnehmer können ihre Pflichterfüllung durch ein Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle nachweisen. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass Kontrollen auf selbstverwaltete Prüfeinrichtungen berufsständischer Vertretungen übertragen werden können. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Tariftreuevorschriften ist dem Senat ein Evaluationsbericht vorzulegen.
Vereinfachung im Unterschwellenbereich
§ 2a HmbVgG wird so geändert, dass die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die VOB/A, 1. Abschnitt, künftig nur noch anzuwenden sind, soweit die für Vergaberecht zuständige Behörde dies in einer Verwaltungsvorschrift festlegt. Bislang galt die UVgO kraft Gesetz ab einem Auftragswert von 100.000 Euro; die Behörde konnte lediglich Abweichungen unterhalb dieses Wertes regeln.
Mit der neuen Konstruktion soll das vereinfachte Beschaffungsverfahren der Hamburgischen Vergaberichtlinie (HmbVgRL) – das bislang nur für Aufträge unter 100.000 Euro galt – auf den gesamten Unterschwellenbereich bis zum EU-Schwellenwert ausgedehnt werden können. Die Direktauftragswertgrenze soll zugleich auf ein praxistaugliches Maß angehoben werden; die genaue Höhe soll in einer separaten Senatsdrucksache festgelegt werden. Für Bauleistungen ist die VV-Bau als Pendant zur HmbVgRL vorgesehen. Ebenfalls angepasst wird die Ausnahmebestimmung in § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, deren Schwellenwert von 300.000 auf 750.000 Euro steigt.
Aufhebung des Hamburger Wettbewerbsregisters
Das 2013 eingeführte Hamburger Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) entfaltet seit Inkrafttreten des bundesweiten Wettbewerbsregistergesetzes im Jahr 2017 nach Artikel 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) keine Rechtswirkung mehr. Weil das Landesgesetz formal weiter abrufbar ist und in der Praxis zu Rückfragen führt, soll es mit der Novelle förmlich aufgehoben werden.
Parlamentarischer Stand
Der Gesetzentwurf wurde am 22. April 2026 auf Antrag von SPD, Grünen und CDU an den Haushaltsausschuss (federführend) und den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Innovation überwiesen. Zeitgleich liegt der Bürgerschaft ein Antrag der Linken (Drs. 23/3891) vor, der sich mit dem Gesetzentwurf befasst.
Eine im April von der Linken eingeholte parlamentarische Antwort des Senats (Drs. 23/3829) gibt einen statistischen Eindruck von der Reichweite der neuen Tariftreueschwellen: 91 Prozent der Liefer- und Dienstleistungsvergaben der Hamburger Kernverwaltung lagen 2023 nach Anzahl unterhalb von 50.000 Euro; im Baubereich waren es 87 Prozent der Vergaben unterhalb von 500.000 Euro. Gemessen am Auftragsvolumen liegen die Anteile mit 9 beziehungsweise 30 Prozent deutlich niedriger.
Hintergrund
Der Senat hatte die Novellierung des Hamburgischen Vergabegesetzes im Dezember 2025 initiiert und den Gesetzentwurf für die Verbändeabstimmung freigegeben. Bereits 2023 hatte die rot-grüne Koalition die Ausrichtung der öffentlichen Beschaffung an den Zielen Nachhaltigkeit und Tariftreue beschlossen.
Quellen
- hamburg.de: Hamburg stärkt einmal mehr das Prinzip gute Arbeit
- Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes, Drucksache 23/3647, Hamburgische Bürgerschaft, 31. März 2026
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