
Hamburg geht unterhalb der EU-Schwellenwerte einen eigenen Weg: Direktaufträge sind bei Liefer- und Dienstleistungen bis 5.000 Euro möglich, darüber greift unterhalb von 100.000 Euro ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren; für Bauleistungen setzt die VV-Bau eigene Grenzen. Eine vergabespezifische Tariftreue gibt es bislang nicht. Die Bürgerschaft hat sie am 30. September 2026 mit der fünften Novelle des Hamburgischen Vergabegesetzes beschlossen, sie greift ab dem 1. Mai 2027.
Versionshistorie
- Erstveröffentlichung am 2. April 2026
- 4. September 2026: Update zum Ausschussbericht (Drs. 23/5191)
- 6. Oktober 2026: Update zum Beschluss der Bürgerschaft über die Tariftreue
Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.
Für das Vergaberecht der Freien und Hansestadt Hamburg sind unterhalb der EU-Schwellenwerte vor allem drei Regelwerke maßgeblich: das Hamburgische Vergabegesetz (HmbVgG), die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) für Liefer- und Dienstleistungen und die VV-Bau für Bauleistungen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt auch hier das Kartellvergaberecht des Bundes, also der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den zugehörigen Verordnungen. Die EU-Schwellenwerte liegen seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge.
Welche Wertgrenzen gelten in Hamburg?
Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
| Verfahren | Wertgrenze | Fundstelle |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen: Direktauftrag ohne formelles Vergabeverfahren, einschließlich freiberuflicher Leistungen | bis 5.000 Euro | HmbVgRL Ziffer II.5.4 (§ 14 UVgO) |
| Liefer- und Dienstleistungen: vereinfachtes Beschaffungsverfahren | unter 100.000 Euro | HmbVgRL Ziffer I.5 |
| Liefer- und Dienstleistungen: Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in vollem Umfang | ab 100.000 Euro | § 2a HmbVgG |
| Bauleistungen: Direktauftrag über VOB-Bestellschein | bis 10.000 Euro | VV-Bau Ziffer 6.3 (Ri-VOB/A) |
| Bauleistungen: freihändige Vergabe | bis 150.000 Euro | VV-Bau Ziffer 6.3 (Ri-VOB/A) |
| Bauleistungen: beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 1.000.000 Euro | VV-Bau Ziffer 6.3 (Ri-VOB/A) |
Die Vergaberichtlinie setzt diese Werte nicht aus eigenem Recht fest: § 2a Absatz 3 Nummer 1 HmbVgG ermächtigt die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige Behörde, die Verfahrensregeln für Vergaben bis 100.000 Euro selbst zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung macht die Richtlinie Gebrauch.
Die Bau-Wertgrenzen beruhen auf der parallelen Ermächtigung in § 2a Absatz 3 Nummer 2 HmbVgG: Die VV-Bau legt als Sonderregelung fest, bis zu welchem Auftragswert Direktauftrag, freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sind. Bei freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind dabei aus Wettbewerbsgründen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Die 5.000 Euro fallen im Ländervergleich niedrig aus. Während viele Länder ihre Direktauftragsgrenzen in den vergangenen Jahren deutlich angehoben haben, hat Hamburg an dieser Stelle nicht nachgezogen, sondern die Entlastung über ein eigenes Verfahren gesucht.
Bis zu einem Auftragswert von 5.000 Euro können Liefer- und Dienstleistungsaufträge ohne formelles Vergabeverfahren erteilt werden. Vergleichsangebote sind nicht erforderlich, die Auftragserteilung kann formlos erfolgen, ein Auftragsschein-Vordruck ist optional. Die Richtlinie knüpft daran allerdings drei Erwartungen: Aus Wettbewerbsgründen soll zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden, in geeigneten Fällen sollen auch unterhalb der Wertgrenze Vergleichsangebote eingeholt werden, und die Direktvergabe darf nicht dazu dienen, verpflichtende Abrufe aus bestehenden Rahmenvereinbarungen zu umgehen.
Das vereinfachte Beschaffungsverfahren
Oberhalb der 5.000 Euro und unterhalb von 100.000 Euro greift bei Liefer- und Dienstleistungen das vereinfachte Beschaffungsverfahren der Vergaberichtlinie. Es ist Hamburgs Antwort auf die Frage, wie sich der Unterschwellenbereich entlasten lässt, ohne die Wertgrenzen für den Direktauftrag anzuheben.
Auftraggeber können zwischen den Verfahrensarten frei wählen, etwa zwischen Verhandlungsvergabe und beschränkter Ausschreibung. Bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb sind grundsätzlich drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, die von Verfahren zu Verfahren wechseln sollen (Rotationsprinzip). Für die Dokumentation gelten Mindeststandards: Zu erfassen sind die beteiligten Bieter, die wesentliche Kommunikation und die Auswahlentscheidungen. Besondere Regelungen bestehen zur Losbildung, zur Prüfungsreihenfolge bei der Angebotswertung und zur Eignungsprüfung. Die sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitskriterien des HmbVgG sind in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Grundlage ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes vom 5. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 318). Es ließ die verpflichtende Anwendung der UVgO unterhalb von 100.000 Euro entfallen und eröffnete im neu geschaffenen § 2a Absatz 3 Nummer 1 HmbVgG die Möglichkeit, die Verfahrensregeln unterhalb dieser Grenze in der Vergaberichtlinie festzulegen. Dasselbe Gesetz führte einen Krisenmechanismus ein, der erstmals erlaubt, das Vergaberecht per Rechtsverordnung auszusetzen, und ermöglichte es, anerkannten Werkstätten und Inklusionsbetrieben einen Vorteil bei Zuschlag und Zuschlagskriterien einzuräumen. Die Tariftreue blieb damals bewusst ausgeklammert – Hamburg wollte eine bundeseinheitliche Lösung abwarten.
Die aktuelle Fassung der Vergaberichtlinie gilt seit dem 1. Januar 2025. Sie steht auf der Vergaberechtsseite der Finanzbehörde zum Download bereit.
Tariftreue und Mindestlohn in Hamburg
Was heute schon gilt
Das Hamburgische Vergabegesetz enthält bereits einen § 3 „Tariftreueerklärung und Mindestlohn“. Er reicht allerdings deutlich weniger weit, als der Titel vermuten lässt.
Absatz 1 erfasst öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen, soweit sie dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterfallen – neben dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe unter anderem Gebäudereinigung, Briefdienste, Sicherheitsdienste, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und die Abfallwirtschaft. Die Bieter müssen sich verpflichten, ihren bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens das Entgelt zu zahlen, das dem Tarifvertrag entspricht, an den ihr Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist; Entsprechendes gilt für weitere gesetzliche Mindestentgeltregelungen. Ein neues Hamburger Tarifniveau entsteht daraus nicht – verpflichtet wird auf Mindestbedingungen, an die das Unternehmen ohnehin gebunden ist.
Absatz 2 verlangt bei Bauleistungen und anderen Dienstleistungen zusätzlich die Verpflichtung, den Beschäftigten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 MiLoG zu zahlen. Ein darüber hinausgehendes vergabespezifisches Landesmindestentgelt kennt Hamburg bislang nicht. Die Erklärungen müssen nicht zwingend schriftlich abgegeben werden; nach Festlegung des Auftraggebers genügt auch Telefax oder Textform mit elektronischen Mitteln.
Absatz 3 enthält Vorgaben zum gleichen Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmerüberlassung. Die Weitergabe der einschlägigen Verpflichtungen an Nachunternehmer regelt dagegen § 5 HmbVgG. Die Einzelheiten setzt der Vordruck Eignung um.
Was Hamburg damit nicht hat, ist eine allgemeine vergabespezifische Tariftreue, die öffentliche Aufträge branchenübergreifend an Entgelte und Arbeitsbedingungen aus Branchentarifverträgen bindet. Genau darum geht es in der Novelle – die Finanzbehörde spricht deshalb von der erstmals „echten“ Tariftreueregelung.
Was sich ändert
Die Novelle geht auf den Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des HmbVgG zurück, den der Senat der Bürgerschaft am 31. März 2026 vorgelegt hat. Sie fasst § 3 neu unter der Überschrift „Vergabespezifisches Entgelt und Ausführungsbedingungen, Tariftreueerklärung und Mindestlohn“. Auftragnehmer öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung vergabespezifische Mindestentgelte und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in branchenspezifischen Rechtsverordnungen, die der Senat auf Vorschlag der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Behörde erlässt. Grundlage sind die geltenden Branchentarifverträge. Die Verordnungen sind alle zwei Jahre inhaltlich zu prüfen. Der Senat beschreibt die Konstruktion als an das Bundestariftreuegesetz angelehnt.
| Auftragsart | Wertgrenze | Mindestdauer |
|---|---|---|
| Dienstleistungen | ab 50.000 Euro | mehr als 2 Monate |
| Bauleistungen | ab 250.000 Euro | mehr als 4 Monate |
Konzessionen sind ebenfalls ab 250.000 Euro erfasst. Der Senatsentwurf hatte für Bauleistungen und Konzessionen noch 500.000 Euro vorgesehen. Die Regierungsfraktionen haben die Wertgrenze mit ihrem Änderungsantrag vom 10. September 2026 halbiert, um die Tariftreue auf einen größeren Teil der öffentlichen Aufträge zu erstrecken. Rahmenvereinbarungen sind ausdrücklich einbezogen, um Umgehungen zu verhindern. Für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr enthält § 3 Absatz 4 eine eigene Regelung nach dem Vorbild der bestehenden Hamburger ÖPNV-Vorschriften. Der Änderungsantrag hat sie zugunsten der Beschäftigten verschärft, indem aus einem „soll“ ein „muss“ wurde. Abweichen darf der Auftraggeber nur bei zwingenden betrieblichen Gründen, die er zu dokumentieren hat.
Bei den Kontrollen hat der Änderungsantrag die Systematik umgestellt. Der neu gefasste § 10 Absatz 1 berechtigt den Auftraggeber zu anlasslosen stichprobenartigen Kontrollen. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vor, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Beschäftigten oder sonstigen Dritten, ist er zur Kontrolle verpflichtet. Der Senatsentwurf hatte Kontrollen nur anlassbezogen vorgesehen. Eine gesetzliche Mindestprüfquote, wie die Linke sie gefordert hatte, enthält auch das beschlossene Gesetz nicht.
Tarifgebundene Auftragnehmer können ihre Pflichterfüllung durch ein Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle nachweisen. Kontrollen können auf selbstverwaltete Prüfeinrichtungen berufsständischer Vertretungen übertragen werden. Nach dem neuen § 10 Absatz 9 dürfen die für das Vergaberecht zuständige Behörde und die zentralen Stellen die Kontrollergebnisse an die öffentlichen Auftraggeber übermitteln. Über einen Ausschluss nach § 11 Absatz 3 entscheiden diese in eigener Zuständigkeit. Die Übermittlungsbefugnis gilt entsprechend, soweit Feststellungen zu ausgeschlossenen Unternehmen künftig in ein bundesweites Register eingetragen werden dürfen. Fünf Jahre nach Inkrafttreten ist dem Senat ein Evaluationsbericht vorzulegen.
Neu aufgenommen hat der Änderungsantrag einen § 3a Absatz 6: Öffentliche Auftraggeber können weitere soziale Kriterien vorgeben, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Genannt sind der Einsatz schwerbehinderter Menschen, von Langzeitarbeitslosen und von Auszubildenden sowie die Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung, insbesondere von Frauen. Für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten gilt das nicht. Die Regierungsfraktionen verweisen auf das niedersächsische Vorbild.
Ergänzt wurde auch das Verfahren zur Erarbeitung der Rechtsverordnungen: Auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung kann die für Arbeit zuständige Behörde die Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung regeln. Das Initiativrecht der Behörde bleibt unberührt. Die Bezugnahmen auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurden präzisiert. Das vergabespezifische Entgelt richtet sich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a AEntG, die vergabespezifischen Ausführungsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 AEntG.
Die Tariftreuevorschriften treten erst am 1. Mai 2027 in Kraft. Der Vorlauf sei erforderlich, weil die branchenspezifischen Rechtsverordnungen erst erarbeitet und die behördeninternen Strukturen aufgebaut werden müssten.
Wie weit die Regelung reicht
Auf eine parlamentarische Anfrage der Linken hatte der Senat im April 2026 offengelegt, wie viele Vergaben von den damals geplanten Schwellen erfasst würden (Drs. 23/3829). 2023 lagen 91 Prozent der Liefer- und Dienstleistungsvergaben der Kernverwaltung nach Anzahl unterhalb von 50.000 Euro. Im Baubereich lagen 87 Prozent der Vergaben unterhalb der damals vorgesehenen 500.000 Euro. Gemessen am Auftragsvolumen fallen die Anteile mit 9 beziehungsweise 30 Prozent deutlich niedriger aus. Für die beschlossene Bauwertgrenze von 250.000 Euro liegt keine entsprechende Auswertung vor. Der Anteil der erfassten Bauvergaben dürfte entsprechend höher sein.
Bei Liefer- und Dienstleistungen betrifft die Tariftreue der Zahl nach also eine Minderheit der Verfahren, dem Volumen nach aber den größeren Teil des Geldes. Der DGB Hamburg hielt die Schwellen des Senatsentwurfs dennoch für zu hoch. Die Absenkung der Bauwertgrenze auf 250.000 Euro kommt dieser Kritik teilweise entgegen. Der DGB kritisierte außerdem, dass sich der Entwurf aus seiner Sicht nicht hinreichend am Bundestariftreuegesetz orientiere, obwohl der Koalitionsvertrag dieses als Blaupause nenne, dass eine rechtssichere Definition des Entlohnungsbegriffs fehle und dass Direktvergaben ausgenommen blieben.
Die Handelskammer Hamburg kritisierte den Änderungsantrag am Tag der Abstimmung als einseitige Verschärfung zulasten der Wirtschaft. Hauptgeschäftsführer Malte Heyne wandte sich gegen die Halbierung der Bauwertgrenze und gegen anlasslose Kontrollen, die ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber Unternehmen signalisierten. Er verwies darauf, dass es 2024 bei 19 Prozent der öffentlich ausgeschriebenen Aufträge nur einen einzigen Bieter gegeben habe.
Wo das Verfahren steht
Der Entwurf wurde am 22. April 2026 dem Haushaltsausschuss federführend sowie dem Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Innovation überwiesen. Beide Ausschüsse berieten ihn am 16. Juni 2026 gemeinsam und legten der Bürgerschaft am 2. September 2026 ihren Bericht vor (Drs. 23/5191). Der Haushaltsausschuss empfiehlt mit den Stimmen von SPD und Grünen gegen CDU und AfD bei Enthaltung der Linken, den Senatsentwurf unverändert zu beschließen. Ein Zusatzantrag der Linken, der Tariftreue ab dem ersten Euro ohne Wertgrenzen und Mindestlaufzeiten, eine jährliche Mindestprüfquote von fünf Prozent, ein Register verstoßender Unternehmen mit Ausschluss bis zu drei Jahren und eine auf zwei Glieder begrenzte Nachunternehmerkette verlangte, wurde in beiden Ausschüssen mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt.
Aus der Beratung ergeben sich einige Präzisierungen zum Entwurf. Die Senatsvertreter verteidigten die gegenüber dem Bundestariftreuegesetz verzehnfachte Bauwertgrenze des Senatsentwurfs (nach der Absenkung ist es das Fünffache) mit dem Ziel, die wirtschaftlich bedeutenden Verfahren zu erfassen, nicht die Zahl der Vergabefälle. Auf Forderung der Arbeitgeberseite wurde die Möglichkeit aufgenommen, die Tarifbindung bei Kontrollen durch ein Zertifikat nachzuweisen (§ 10 Absatz 6); die Rechtsverordnungen sollen an einem zentralen Ort im Internet veröffentlicht und nur für Branchen erlassen werden, in denen Tarifverträge bestehen. Nicht entsprochen wurde dem Wunsch der Wirtschaft, Rahmenvereinbarungen auszunehmen. Für die Umsetzung startet die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation nach Angaben des Senats mit vier Personen; Kontrollen sollen möglichst auf bestehende gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gestützt werden, wie sie etwa im Gebäudereinigerhandwerk bestehen. Eine gesetzliche Kontrollquote lehnte der Senat ab, weil sie unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht einzuhalten wäre.
Die Ausschüsse hatten die unveränderte Annahme empfohlen. Gekommen ist es anders: Am 10. September 2026 brachten die Fraktionen von SPD und Grünen einen Änderungsantrag ein (Drs. 23/5296), den die Bürgerschaft am 16. September 2026 nach Debatte annahm. Am selben Tag beschloss sie das Gesetz mit Änderungen in erster Lesung, am 30. September 2026 mit den Änderungen aus dem Antrag in zweiter Lesung, jeweils mit den Stimmen von SPD und Grünen gegen CDU und AfD bei Enthaltung der Linken.
Im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt war das Änderungsgesetz bis zur Ausgabe Nr. 30 vom 2. Oktober 2026 noch nicht verkündet. Es tritt in zwei Stufen in Kraft: die Neufassung des § 2a zur Vereinfachung im Unterschwellenbereich am ersten Tag des zweiten Monats nach der Verkündung, die Tariftreuevorschriften am 1. Mai 2027. Der Evaluationsbericht bleibt bei fünf Jahren nach Inkrafttreten. Eine frühere Evaluation nach drei Jahren, wie von der CDU angeregt, hielt der Senat wegen der Einführungsphase für nicht aussagekräftig.
Vereinfachung im Unterschwellenbereich
Der zweite Schwerpunkt der Novelle betrifft § 2a HmbVgG. Künftig sind die Unterschwellenvergabeordnung und die VOB/A, 1. Abschnitt, nur noch anzuwenden, soweit die für Vergaberecht zuständige Behörde dies in einer Verwaltungsvorschrift festlegt. Bislang gilt die UVgO kraft Gesetzes ab 100.000 Euro, und die Behörde kann lediglich Abweichungen unterhalb dieses Wertes regeln.
Damit lässt sich das vereinfachte Beschaffungsverfahren auf den gesamten Unterschwellenbereich bis zum EU-Schwellenwert ausdehnen. Die Direktauftragswertgrenze soll zugleich angehoben werden; die Höhe soll eine separate Senatsdrucksache festlegen. Für Bauleistungen ist die VV-Bau als Pendant zur Vergaberichtlinie vorgesehen. Angepasst wird auch die Ausnahmebestimmung in § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, deren Schwellenwert von 300.000 auf 750.000 Euro steigt. Nach den Angaben der Senatsvertreter im Ausschussbericht vom 2. September 2026 soll der überwiegende Teil dieser Vereinfachungen nicht durch Gesetz, sondern im Verordnungswege erfolgen; die Arbeiten daran sollen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Tariftreue aufgenommen werden, der Ausschuss werde über geplante Änderungen informiert.
Drittens hebt die Novelle das Hamburger Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs von 2013 förmlich auf. Es entfaltet seit Inkrafttreten des bundesweiten Wettbewerbsregistergesetzes 2017 keine Rechtswirkung mehr, ist aber weiter abrufbar und führt in der Praxis zu Rückfragen.
Die Experimentierklausel für Innovationen
Als nach eigenen Angaben erste Verwaltung in Deutschland hat Hamburg Anfang 2024 eine Experimentierklausel als Ergänzung zur Vergaberichtlinie eingeführt. Sie erleichtert es, neue Technologien in der Verwaltung zu erproben, bevor über eine reguläre Beschaffung entschieden wird. Wie das Instrument in der Praxis gedacht ist, haben wir im Interview mit GovTecHH und GovMind besprochen.
An diese Linie schließt an, dass in Hamburg 2026 im EU-Programm „Innovation Procurement Hubs“ das bundesweit erste Beratungspaket abgeschlossen wurde; dabei entstand ein Kennzahlensystem zur Wirkungsmessung der eigenen Innovationsbeschaffung.
Mit einem eigenständigen Beschluss vom 16. September 2026 hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, die Experimentierklausel zu verstetigen und auszubauen. Die Regierungsfraktionen begründen das damit, dass sie im Verhandlungsvergabeverfahren eine gezielte Beauftragung junger und innovativer Unternehmen ermögliche. Das Ersuchen umfasst außerdem, die Digitalisierung und Entbürokratisierung des Vergaberechts voranzutreiben, sich auf Bundesebene für die Aufnahme von Verstößen gegen Landesvergabegesetze in das Wettbewerbsregister des Bundes einzusetzen und der Bürgerschaft über die Umsetzung zu berichten.
Nachhaltige Beschaffung
Hamburg hat seine Nachhaltigkeitsvorgaben in zwei Schritten geschärft. Im Dezember 2024 beschloss der Senat einen Nachhaltigkeitsleitfaden für den öffentlichen Einkauf, der den bisherigen Umweltleitfaden ersetzt. Er enthält verbindliche Vorgaben und dient zugleich als Anwendungshilfe für konkrete Produktgruppen.
Mit der Fassung der Vergaberichtlinie zum 1. Januar 2025 wurde der Abschnitt zum Grundsatz der nachhaltigen Beschaffung überarbeitet. Er unterscheidet nun klarer zwischen umweltfreundlicher und sozialverträglicher Beschaffung. Öffentliche Auftraggeber können in jeder Phase des Vergabeverfahrens qualitative, soziale und umweltbezogene Aspekte einbeziehen; zu den sozialen Aspekten zählen auch Gleichstellung, Barrierefreiheit und gemeinwohlorientierte Unternehmen. Die Vergaberichtlinie verweist nun durchgängig auf den neuen Nachhaltigkeitsleitfaden statt auf den bisherigen Umweltleitfaden.
Die Grenze zieht die Richtlinie beim sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand: Auf die Unternehmenspolitik der Bieter soll kein Einfluss genommen werden.
Wie der Einkauf organisiert ist
Zum 1. Juli 2024 hat Hamburg seine Beschaffung neu geordnet. Die Vergabetätigkeit ist seither in fünf nach Warengruppen spezialisierten Beschaffungs- und Vergabecentern gebündelt, die der strategischen Einheit Einkauf Hamburg in der Finanzbehörde zugeordnet sind. Die Reorganisation umfasst rechtliche, organisatorische und technische Anpassungen; die Vergaberichtlinie soll in ihrem Zuge weiter fortgeschrieben werden.
Ein Nebenprodukt des Bürokratieabbaus betrifft die Form: Mit dem Hamburgischen Bürokratieentlastungsgesetz, verkündet im März 2025, wurde in § 5 Absatz 1 Satz 1 HmbVgG das Wort „schriftlich“ durch „in Textform“ ersetzt. Die Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz von Nachunternehmern bei Bauleistungen bedarf seither nur noch der Textform. Vorausgegangen war ein Normenscreening, in dem über 1.600 Schriftformerfordernisse im Landesrecht überprüft wurden.
Wo wird nachgeprüft?
Hamburg unterhält zwei Vergabekammern und teilt die Zuständigkeit nach dem Gegenstand des Auftrags auf.
| Vergabekammer | zuständig für |
|---|---|
| Vergabekammer bei der Finanzbehörde | Liefer- und Dienstleistungen einschließlich Konzessionen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie alle übrigen Vergaben nach VgV |
| Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen | Nachprüfungen nach VOB einschließlich Baukonzessionen sowie Vergaben nach VgV an Architekten, Ingenieure, Stadtplaner und Bausachverständige |
Beide werden nur oberhalb der EU-Schwellenwerte und nur auf Antrag tätig. Gegen ihre Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht nach den §§ 171 ff. GWB eröffnet.
E-Vergabe in Hamburg
Hamburg betreibt ein eigenes eVergabe-Bieterportal der Finanzbehörde, über das Vergabeunterlagen bereitgestellt und Angebote elektronisch eingereicht werden. Die Bekanntmachungen der Stadt sind zentral über hamburg.de/ausschreibungen erreichbar.
Für die Vergabevordrucke gilt: Werden sie elektronisch über das E-Vergabesystem zusammen mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag abgegeben, genügt die Angabe des Namens der handelnden Person. Bei Abgabe in Papierform sind Firmenstempel und eigenhändige Unterschrift vorgesehen.
Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Hamburg
- Innovation Procurement Hubs: Erstes EU-Beratungspaket in Hamburg abgeschlossen (Juni 2026)
- Hamburg streicht Schriftformerfordernisse (April 2025)
- Hamburgische Vergaberichtlinie überarbeitet (Februar 2025)
- Neuer Leitfaden „Nachhaltige Beschaffung“ in Hamburg (Dezember 2024)
- Hamburg schafft spezialisierte Beschaffungs- und Vergabecenter (April 2024)
- „Don’t blame the Vergaberecht“ – Interview zur Hamburger Experimentierklausel (Januar 2024)
- Beschaffung von Innovation: Hamburg führt Experimentierklausel ein (Januar 2024)
- Hamburg: Koalition beschließt nachhaltige Beschaffung und Tariftreue (April 2023)
- Hamburg: Leitfaden zur umweltverträglichen Beschaffung aktualisiert (Juni 2019)
Quellen
- Vergaberecht: Rechtsquellen, Gesetze und Verordnungen, Finanzbehörde Hamburg
- Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL), Lesefassung inklusive aller Anlagen, Stand 01/2025 (enthält noch die EU-Schwellenwerte 2024/2025 – für die aktuellen Werte gilt die Schwellenwert-Quelle von 2026)
- VV-Bau der Freien und Hansestadt Hamburg (PDF), Stand 01/2025 – Wertgrenzen und Vergabearten in Ziffer 6.3 (Ri-VOB/A)
- Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes, Drucksache 23/3647, Hamburgische Bürgerschaft, 31. März 2026
- Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Innovation über die Drucksache 23/3647, Drucksache 23/5191, Hamburgische Bürgerschaft, 2. September 2026
- Änderungsantrag zum Senatsentwurf des fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes, Drucksache 23/5296, Hamburgische Bürgerschaft, 10. September 2026 (angenommen am 16. September 2026)
- Parlamentsdatenbank: Vorgang zu Drucksache 23/3647 (beschlossen in zweiter Lesung am 30. September 2026) und Vorgang zu Drucksache 23/5296
- Pressemeldung der Handelskammer Hamburg zum Änderungsantrag, 16. September 2026
- Hamburg stärkt einmal mehr das Prinzip gute Arbeit, Finanzbehörde Hamburg
- Hamburgisches Vergabegesetz: Für eine „echte Tariftreueregelung“ ist jetzt die Bürgerschaft gefragt, DGB Nord, 22. April 2026
- Vergabekammer Hamburg bei der Finanzbehörde
- Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen