Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat den Entwurf des Tarifentgeltsicherungsgesetzes in den Landtag eingebracht. Ab dem 1. Januar 2027 sollen Auftragnehmer des Landes in 15 Branchen verpflichtet sein, Mindestentgelte nach Branchentarifvertrag zu zahlen. Wir stellen den Entwurf vor.

Newsletter-Anmeldung

Seit dem ersten Kabinettsbeschluss im Dezember 2025 hat der Gesetzentwurf eine Verbändeanhörung durchlaufen, wurde am 21. April 2026 ein zweites Mal vom Kabinett beschlossen und liegt nun als Drucksache 18/19004 vom 28. April 2026 dem Landtag vor. Die wesentlichen Regelungen liegen damit erstmals im vollen Wortlaut vor.

Warum ein neues Gesetz?

Das geltende Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) verpflichtete Auftragnehmer zwar zur Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifverträge und des Mindestlohns – also zu dem, was bundesrechtlich ohnehin gilt. Spielräume für untertarifliche Bezahlung, insbesondere beim Einsatz von Beschäftigten aus anderen EU-Staaten, blieben damit offen und führten laut Gesetzesbegründung zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten tarifgebundener, vorwiegend mittelständischer Betriebe.

Das TESG zieht die Mindestentgeltlatte höher: Es orientiert sich nicht mehr nur am gesetzlichen Mindestlohn, sondern an den Lohngittern der jeweiligen Branchentarifverträge einschließlich Überstundensätzen, Zulagen und bestimmter Sonderzahlungen. Entgeltbestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden nach der Gesetzesbegründung nicht einbezogen.

Der Gesetzentwurf wurde gemeinsam vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Karl-Josef Laumann) und vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (Mona Neubaur) erarbeitet. Wirtschaftsministerin Neubaur erläuterte zur Verabschiedung:

„Wenn die öffentliche Hand Aufträge aus Steuermitteln vergibt, muss sie ihrer Verantwortung gerecht werden – Tariftreue sorgt für Wirtschaftlichkeit, gute Arbeit und fairen Wettbewerb. Darum wollen wir als Landesregierung die Bindung an Tarifentgelte für größere öffentliche Aufträge zur Voraussetzung machen, bürokratiearm und pragmatisch. Tarifbindung stärkt den Mittelstand, schafft soziale Gerechtigkeit und ist zentrale Voraussetzung dafür, dass die ökonomische Modernisierung gelingen kann.“

Arbeitsminister Laumann betonte den Anspruch einer bürokratiearmen Umsetzung:

„Untertariflich zahlende Unternehmen verzerren den Wettbewerb und tariflich entlohnenden Betrieben wird es erschwert, erfolgreich mitzubieten. Dem will sich die Landesregierung mit dem Tarifentgeltsicherungsgesetz klar entgegenstellen. Genauso klar ist für uns aber auch: Um die Unternehmen nicht unnötig zu belasten, haben wir uns von Anfang an eine bürokratiearme und digitale Umsetzung auf die Fahne geschrieben.“

Anwendungsbereich und Ausnahmen

Das TESG gilt für das Land Nordrhein-Westfalen als Körperschaft sowie für juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts nach Maßgabe des § 99 GWB – also insbesondere für überwiegend vom Land finanzierte oder seiner Aufsicht unterliegende Einrichtungen. Für Städte, Kreise, Gemeinden und Kommunalverbände sowie die von ihnen getragenen Körperschaften greift die zentrale neue Mindestentgeltregelung nach § 3 Satz 1 Nr. 4 nicht. Bestimmte andere Vorschriften des TESG gelten für kommunale Auftraggeber dagegen weiterhin.

Sachlich erfasst das Gesetz Bau- und Dienstleistungsaufträge, nicht jedoch Lieferaufträge. Die Schwellenwerte:

  • Dienstleistungen: ab 50.000 Euro (netto)
  • Bauleistungen: ab 100.000 Euro (netto)

Für Beschaffungen über Online-Marktplätze in den Grenzen der UVgO gilt das Gesetz nicht. Ausgenommen sind zudem Sektoren- und Konzessionsauftraggeber, verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge sowie Konzessionen. Eine Ausnahmeklausel greift außerdem, wenn aufgrund der TESG-Anforderungen in der Markterkundung keine zuschlagsfähigen Angebote zu erlangen sind oder zwingende Dringlichkeit besteht – jeweils mit Begründungs- und Dokumentationspflicht.

15 Branchen, geregelt durch Rechtsverordnung

Das Kernstück des TESG ist ein zweistufiges System: Das Gesetz legt den Rahmen fest; die konkrete Höhe der Mindestentgelte wird durch Rechtsverordnungen des Arbeitsministeriums bestimmt. Der Verordnungsgeber ist dabei an den jeweils in NRW maßgeblichen Branchentarifvertrag gebunden.

Das Gesetz nennt 15 Branchen, für die Rechtsverordnungen zu erlassen sind:

  1. Abbruchgewerbe
  2. Baugewerbe
  3. Bildung, Berufliche Aus- und Weiterbildung
  4. Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen
  5. Dachdeckerhandwerk
  6. Elektrotechnische Handwerke
  7. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  8. Gebäudereinigung
  9. Gerüstbauerhandwerk
  10. Gaststätten- und Hotelgewerbe
  11. Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk (Sanitär-Heizung-Klima)
  12. Maler- und Lackiererhandwerk
  13. Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
  14. Sicherheitsdienstleistungen
  15. Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft

Die Rechtsverordnungen müssen Änderungen des zugrunde liegenden Branchentarifvertrags binnen sechs Monaten nach Eingang beim NRW-Tarifregister nachvollziehen. Auch laufende Verträge sind nach Inkrafttreten einer geänderten Rechtsverordnung anzupassen.

Sind mehrere Mindestentgeltgrundlagen einschlägig (z. B. allgemeinverbindlicher Tarifvertrag und Rechtsverordnung nach § 4), gilt stets die für Beschäftigte günstigste Regelung. Die Mindestentgeltpflichten beziehen sich auf Beschäftigungen, die unmittelbar mit der Durchführung des öffentlichen Auftrags betraut sind. Kein zivilrechtlicher Anspruch der Beschäftigten gegen den Auftragnehmer auf die geregelten Mindestentgelte wird durch das TESG begründet; das Gesetz wirkt ausschließlich über das Vergabeverhältnis.

Für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene gilt eine eigene Regelung (§ 5): Hier sind einschlägige und repräsentative Tarifverträge zugrunde zu legen. Das Arbeitsministerium stellt deren Repräsentativität fest; das Verfahren zur Feststellung und die Art der Veröffentlichung werden durch Rechtsverordnung geregelt. Das bestehende Verfahren bleibt damit weitgehend unverändert.

Digitales Portal: Informationen, Erklärungen, Schnittstellen

Die Landesregierung stellt dem Entwurf zufolge ein digitales Portal bereit, das praxisbezogene Unterstützungsangebote und Informationen zu den Rechtsverordnungen vorhält. Es stellt außerdem elektronische Formulare für die Verpflichtungserklärungen bereit, die Nachunternehmen und Verleiher nach § 7 bgeben müssen.

Auftragnehmer müssen sich verpflichten, die geltenden Mindestentgelte zu zahlen. Vergabestellen müssen dem Portal Vergabeunterlagen, Nachträge, Zuschlagsschreiben und das bezuschlagte Angebot zur Verfügung stellen – die Übermittlung soll regelmäßig über eine elektronische Schnittstelle in strukturierter Form erfolgen.

Tarifgebundene Unternehmen: Erleichterungen bei Nachweis und Kontrolle

Unternehmen, die Mitglied in einer tarifschließenden Arbeitgeberorganisation sind, können eine entsprechende Bescheinigung über das digitale Portal übermitteln. Mit dieser Bescheinigung entfällt sowohl die Prüfung durch die Prüfstelle als auch die Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber. Auch die Nachweispflicht nach § 6 gilt für tarifgebundene Unternehmen nicht.

Nachunternehmer und Verleiher einbezogen

Die Mindestentgeltpflichten erstrecken sich auf sämtliche Nachunternehmen und Verleihunternehmen, die an der Auftragsausführung beteiligt sind. Sie haben ebenfalls eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Werden nach Zuschlag weitere Nachunternehmen eingesetzt, ist dies dem Auftraggeber mitzuteilen; die Verpflichtungserklärung ist vor Beginn ihrer Mitwirkung zu übermitteln.

Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung

Die Kontrolle der Mindestentgelteinhaltung übernimmt eine neu einzurichtende Prüfstelle Tarifentgeltsicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen. Die Organisation regeln die Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsvereinbarung; die Kosten trägt das Land.

Die Prüfstelle prüft anlassbezogen und digital, ob Auftragnehmer, Nachunternehmen und Verleiher ihre Pflichten einhalten. Dabei soll sie auf Daten zurückgreifen, die Unternehmen ohnehin für Lohnabrechnungen und Betriebsprüfungen vorhalten müssen – ein Verzicht auf neue Meldepflichten ist erklärtes Ziel des Entwurfs. Das Prüfergebnis wird den Auftraggebern mitgeteilt, wenn ein Verstoß festgestellt wird.

Sanktionen: Kündigung und Vertragsstrafe

Öffentliche Auftraggeber müssen mit dem beauftragten Unternehmen ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Pflichtverletzung vereinbaren. Nachunternehmen und Verleiher verpflichten sich ebenfalls zu einer Vertragsstrafe. Deren Höhe bemisst sich nach ihrem jeweiligen Auftragswert; der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem für den Hauptauftrag vereinbarten Strafanteil.

Einbettung: Bundesgesetz und Länderregelungen

Das NRW-TESG steht nicht allein: Auf Bundesebene ist jüngst das Bundestariftreuegesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 119) verkündet worden. Das Bundesgesetz erfasst Vergaben von Bundesauftraggebern; Nordrhein-Westfalen schließt mit dem Tarifentgeltsicherungsgesetz die Lücke für Landesvergaben. Die NRW-Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich darauf, dass ein Bundesgesetz allein öffentliche Aufträge des Bundes abdecken würde und deshalb eine Landesregelung erforderlich sei.

Was gilt ab wann?

Das TESG befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren; Inkrafttreten und konkreter Regelungsgehalt können sich bis zur Verabschiedung noch ändern. Für laufende Vergabeverfahren gilt das bisherige TVgG NRW unverändert fort.

ZeitpunktWas passiert
28. April 2026Einbringung in den Landtag (Drucksache 18/19004)
2026Parlamentarisches Verfahren, Ausschussberatungen
1. Januar 2027TESG soll in Kraft treten; TVgG NRW tritt außer Kraft
Ab 2027Rechtsverordnungen für 15 Branchen werden erlassen (Bindung an Branchentarifvertrag)
1. Januar 2029Erste Evaluation der Umsetzung

Auftragnehmer und Vergabestellen, die unter den Anwendungsbereich fallen werden, sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten und prüfen, ob die eingesetzten Nachunternehmen und Verleiher in einer der 15 erfassten Branchen tätig sind.

Beratungsverlauf

Der Gesetzentwurf wurde nach der 1. Lesung am 7. Mai mit den Stimmen aller Fraktionen an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales – federführend –, an den Ausschuss für Heimat und Kommunales, an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie überwiesen.

Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales plant, den Entwurf im Rahmen seiner 110. Sitzung am 20. Mai zu beraten.

Quellen und Links

Titelbild: Foto: Land NRW / Martin Götz