Seit dem 1. Januar 2026 müssen nordrhein-westfälische Kommunen im Unterschwellenbereich keine vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften mehr anwenden. § 75a GO NRW hebt sämtliche landesrechtlichen Regeln auf und überträgt die Verantwortung an Rat und Kreistag – mit weitreichenden Folgen für Kommunen, Architekturbüros und Unternehmen. Andreas Belke analysiert die wichtigsten Veränderungen und Fallstricke, die trotz neuer Freiheit bleiben.

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Als hätte ein Ritter seine schwere Rüstung abgelegt: So wirkt der Schritt, den das Land Nordrhein‑Westfalen mit § 75a GO NRW vollzieht. Der Ritter „Beschaffung“, jahrzehntelang geschützt durch die vertrauten Platten der Vergabenormen, steht nun in einem deutlich leichteren Gewand da. Wo früher die VOB/A und kommunale Dienstanweisungen den Ablauf bis ins Detail vorgaben, trat am 1. Januar 2026 ein System in Kraft, das auf wenige Grundprinzipien reduziert ist und den Kommunen wie auch den beauftragten Architekturbüros neue Verantwortung überträgt.

Der Autor

Andreas Belke leitet den Sachbereich Vergabe- und Vertragsmanagement beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL-BLB), der jährlich rund 600 VOB- und HOAI-Vergaben durchführt. Er ist ehrenamtliches Mitglied der Vergabekammer Westfalen.

Ein langer Weg zur Deregulierung

Der Hintergrund dieser Entwicklung reicht weit zurück. Seit 1993 wurde das kommunale Vergaberecht in NRW schrittweise entbürokratisiert. Mit der Einführung des Direktauftrags 2018 und den erhöhten Wertgrenzen der Jahre 2020 und 2021 sollten Beschaffungen beschleunigt und Verfahren vereinfacht werden. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass viele Kommunen diese Erleichterungen nicht nutzen konnten, weil sie sich durch interne Dienstanweisungen selbst wieder eingeschränkt hatten. Teilweise wurden sogar kommunale Unternehmen gegründet, um die Freiheiten des Unterschwellenbereichs außerhalb der eigenen Verwaltung nutzen zu können.

§ 75a GO NRW: Der klare Schlussstrich

Mit § 75a GO NRW zog das Land einen klaren Schlussstrich. NRW verzichtet für seine Kommunen vollständig auf vergaberechtliche Verfahrensvorschriften im Unterschwellenbereich. Gleichzeitig werden bestehende kommunale Zusatzregelungen aufgehoben. Jede Einschränkung der neuen Freiheiten – ob Dienstanweisung, Vergabegrundsatz, Wertgrenzen oder interne Vorgabe – ist nun satzungsbedürftig. Damit liegt die Verantwortung ausdrücklich beim Rat oder Kreistag.

Wer zusätzliche Bürokratie schaffen will, muss dies politisch begründen und personell wie organisatorisch tragen. Die Verwaltung kann solche Vorgaben nicht mehr „durch die Hintertür“ einführen. In den Führungsetagen des Landes wurde vielfach beschlossen, zukünftig ohne Einschränkung zu vergeben.

Freihändige Vergabe als neue Normalität

Für die kommunale Praxis bedeutet dies einen tiefgreifenden Wandel. Verfahren werden flexibler, aber auch weniger formal abgesichert. Gewohnte Verfahren wie Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibungen sind passé, denn diese Arten sind tief mit der VOB/A oder UVgO verbunden. Jetzt geht nur noch Freihändig, mit und ohne vorherige Bekanntmachung, damit ggf. Öffentlichkeit hinzukommt. Freihändig bedeutete schon immer auch: Verhandlung ist möglich, Ausschluss nur als Ultima Ratio.

Entscheidungen beruhen stärker auf Ermessensausübung, die nachvollziehbar dokumentiert werden muss. Die fünf Grundprinzipien – Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz – bilden künftig den Rahmen, innerhalb dessen Kommunen und Architekturbüros ihre Verfahren gestalten. Sie ersetzen keine Regeln, sondern definieren niedrige Leitplanken, an denen sich jede Entscheidung messen lassen muss.

Architekturbüros in neuer Rolle

Eine der sichtbarsten Veränderungen betrifft die Rolle der Architektinnen und Architekten. Während die Angebotsöffnung bislang ausschließlich in der Hand von zwei Vertretern (die VOB/A kennt keine Vertreterinnen) der öffentlichen Hand lag, können künftig auch freiberufliche Büros diese Aufgabe übernehmen, soweit dies der Werkvertrag vorsieht. Damit übernehmen sie eine Funktion, die bislang grundsätzlich hoheitlich geprägt war. Die privatwirtschaftliche Routine reicht dafür nicht aus.

Die Anforderungen an Gleichbehandlung, Transparenz und Dokumentation gelten unverändert – auch wenn die formalen Vorgaben entfallen. Architekturbüros müssen ihre Arbeitsweise, soweit sie diese Aufgaben übernehmen, daher stärker mit den internen Regeln des öffentlichen Auftraggebers synchronisieren. Dazu gehören nicht nur Vertragsinhalte, sondern auch kommunale Organisationsvorgaben, die weiterhin zu beachten sind.

Achtung: EU-Schwellenwerte und Fördermittel

Vor jeder Baumaßnahme steht jedoch auch zukünftig die entscheidende Frage, ob die veranschlagten Kosten der Maßnahme oberhalb der EU‑Schwellenwerte (5.404.000 Euro/Netto) liegen oder ob Fördermittel eingesetzt werden. Oberschwelle bedeutet für Bauleistungen VOB/A Abschnitt 2. Im Fördermittelbereich greifen i.d.R. die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest), die wiederum auf die VOB/A Abschnitt 1 verweisen können. In beiden Fällen bleibt die vertraute Rüstung des bisherigen Vergaberechts bestehen. Architekturbüros und Kommunen müssen daher frühzeitig klären, welches Regime gilt. Fehler in dieser Phase können zu Rückforderungen oder Nachprüfverfahren führen und sind später schwer zu korrigieren.

Folgen für Unternehmen im Markt

Auch für die Unternehmen im Markt verändert sich das Umfeld. Die gewohnten Abläufe der öffentlichen Hand verlieren an Verlässlichkeit. Nicht mehr der „erste Preis“ entscheidet, sondern das, was im Rahmen der neuen Flexibilität verhandelbar ist. Die Frage nach „was letzter Preis“ kommt auf den Bauhandwerker zu. Der Wunsch vom Einheitspreisvertrag zum vermeintlich sicheren Detailpauschalvertrag wird vermehrt geäußert, denn das suggeriert Kostensicherheit. Nebenangebote lassen sich leichter berücksichtigen, weil die formalen Hürden sinken. Ausschlüsse von attraktiven Angeboten aufgrund formaler Fehler gehören vermutlich der Vergangenheit an.

Nur der Bieter, der gar nicht möchte, wird sich künftig leichter verweigern können. Da das altbekannte vorvertragliche Vertrauensverhältnis weniger stark ausgeprägt ist, fällt die Bindungswirkung eines abgegebenen Angebots geringer aus. Unternehmen können daher flexibler reagieren, wenn sich Kapazitäten ändern oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen nicht mehr passen.

Gleichzeitig bleibt die Leistungsvorgabe des öffentlichen Auftraggebers prägend. Aufwendige Bewertungsmatrizen werden im Unterschwellenbereich weiterhin eine untergeordnete Rolle spielen. Wirtschaftlichkeit wird auch weiterhin über Plausibilität und Preisangemessenheit beurteilt als über komplexe Punktesysteme.

Was Kommunen jetzt tun müssen

Für Kommunen und ihre betriebsähnlichen Einrichtungen – vom Gebäudemanagement bis zu Eigenbetrieben – bedeutet § 75a GO NRW vor allem eines: Sie müssen ihre internen Abläufe neu ordnen. Die Verantwortung für Ermessensentscheidungen steigt, und mit ihr die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation. Diese richtet sich nicht nur nach dem Vertrag, sondern auch nach den internen Regeln des öffentlichen Auftraggebers. Prüfinstanzen werden künftig weniger auf formale Fehler achten, denn diese werden unter § 75a GO NRW schwer zu finden sein, dafür umso stärker auf die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen.

Der Ritter „Beschaffung“ steht also nicht schutzlos da. Aber er muss lernen, sich mit leichterer Ausrüstung zu bewegen. § 75a GO NRW eröffnet neue Freiheiten, verlangt aber zugleich mehr Professionalität, mehr Begründungstiefe und mehr Abstimmung zwischen Kommunen, Architekturbüros und Unternehmen. Der Paradigmenwechsel ist spürbar – und er hat die tägliche Praxis in den Leistungsphasen 6 und 7 deutlich verändert.


Diese Analyse erscheint als vierteilige Serie von Andreas Belke:

  1. Der Paradigmenwechsel im kommunalen Vergabewesen (dieser Beitrag)
  2. Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit – Die neue Dreifaltigkeit der Beschaffungspraxis
  3. Gleichbehandlung und Transparenz – Die neuen Spielregeln der Kommunikation
  4. Typische Fallstricke – und wie man sie unter § 75a GO NRW behandelt

Titelbild: Adobe Stock – Quality Stock Arts