
Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Beschluss vom 22. Januar 2026 grundlegende Maßstäbe für die Preisprüfung nach § 60 VgV gesetzt: Wann greift die Aufgreifschwelle, wie muss die Aufklärung aussehen und welchen Beurteilungsspielraum hat die Vergabestelle? Der Beschluss stärkt die Position der Vergabestelle – und zeigt, was beim Vorwurf der Mischkalkulation zu beachten ist.
Wer aufseiten der Vergabestelle tätig ist, hat den Vorwurf bestimmt schon mehr als einmal gehört: „Wenn ein Konkurrenzangebot billiger als das eigene ist, muss es unauskömmlich sein und überprüft werden!“
Daran schließen sich oftmals die Vorwürfe an, dass die Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers falsch und die Aufklärung des Angebotspreises nicht sachgemäß erfolgt sei.

Der Autor
Norbert Dippel ist Syndikus der cosinex sowie Rechtsanwalt für Vergaberecht und öffentliches Wirtschaftsrecht. Der Autor und Mitherausgeber diverser vergaberechtlicher Kommentare und Publikationen war viele Jahre als Leiter Recht und Vergabe sowie Prokurist eines Bundesunternehmens tätig.
Der Vergabesenat bei dem OLG Frankfurt a.M. hat in einem jüngst ergangenen Beschluss (vom 22.01.2026, 11 Verg 6/25h) sehr grundsätzlich zu dem Thema unauskömmlicher Preise und Aufklärungspflicht Stellung genommen.
Dem Beschluss liegt eine prozessual komplizierte Konstellation zugrunde, bei der der Antrag auf sofortige Beschwerde gestellt wurde, weil die Vergabekammer innerhalb der fünf-Wochen-Frist (§ 171 GWB) nicht tätig geworden ist. Wer daran Interesse hat, dem sei die Lektüre des Beschlusses in der Originalversion empfohlen.
I. Gründe
1. Der Sachverhalt
Im Zuge des Neubaus eines Feuerwehrgebäudes wurden auch die Lose „Pumpen- und Armaturenprüfung“ (Los 1) und „Schlauchpflege“ (Los 2) im offenen Verfahren ausgeschrieben.
Für Los 1 hat die spätere Beigeladene ein Angebot abgegeben, wobei das Angebot der späteren Antragstellerin mehr als doppelt so hoch war. Für Los 2 hat nur die Beigeladene ein Angebot abgegeben.
Aufgrund des Preisunterschieds hat die Auftraggeberin die spätere Beigeladene aufgefordert, die Aufgliederung der Einheitspreise und die Urkalkulation zu übersenden. Die vorgenommene Prüfung ergab keine Beanstandungen. Auch lag der Angebotspreis nur marginal über dem durch ein Fachbüro ermittelten Schätzpreis.
Nach erfolgter Vorabinformation und Rüge stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag. Insbesondere wandte sie sich gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf Los 1, da der Preis unauskömmlich sei. Außerdem liege eine Mischkalkulation vor, weil der niedrige Preis von Los 1 mit dem teuren Preis zu Los 2 kompensiert werde.
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II. Der Beschluss
Zunächst stellt das OLG fest, dass sich der Nachprüfungsantrag und die sofortige Beschwerde entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur gegen die Auswahlentscheidung der Auftraggeberin zu Los 1, sondern auch gegen den beabsichtigten Zuschlag der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen in Bezug auf das Los 2 richten. Das von der Antragstellerin eingeleitete Nachprüfungsverfahren beruhe letztlich auf ihrer Annahme, dass die Beigeladene das vermeintliche Unterpreisangebot zu Los 1 mit Gewinnen aus der Auftragsvergabe zu Los 2 kompensiere, was eine Überprüfung beider Vergabeentscheidungen der Antragsgegnerin durch die Nachprüfungsinstanzen verlange.
1. Zu Los 2
Soweit sich der Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin zu Los 2 richte, sei er unzulässig, weil die Antragstellerin zu Los 2 kein Angebot abgegeben habe.
2. Zu Los 1
Der Nachprüfungsantrag zu Los 1 ist aus Sicht des Vergabesenats zulässig, aber unbegründet.
Zunächst stellt er fest, dass die Auftraggeberin zur Durchführung einer Preisaufklärung verpflichtet sei, wenn Preis oder Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Letztlich könne die Auftraggeberin gem. § 60 III VgV bzw. § 16 d EU I VOB/A den Zuschlag verweigern, wenn die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden könne.
a. Grundsätzliches zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten
Die vorgenannten Bestimmungen basieren laut Vergabesenat auf dem Erfahrungswissen, dass niedrige Preise für die öffentlichen Belange von einem bestimmten Niveau an nicht mehr von Nutzen sind. Vielmehr könnten sie diese sogar gefährden, weil sie das gesteigerte Risiko einer nicht einwandfreien Ausführung der Leistungen sowie des Ausfalls bei der Gewährleistung und damit einer im Ergebnis unwirtschaftlichen Beschaffung bergen.
Geschützt werde dementsprechend in erster Linie das haushaltsrechtlich begründete Interesse des Auftraggebers und der Öffentlichkeit an der jeweils wirtschaftlichsten Beschaffung. Zusätzlich seien dies aber auch den Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 I GWB) konkretisierende Regelungen.
b. Aufgreifschwelle
Voraussetzung einer Preisprüfung sei gem. § 60 Abs. 1 VgV, dass der Preis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Dies sei spätestens bei einem Abstand zum nächstplatzierten Bieter von 20 % oder bei einer entsprechenden Überschreitung der eigenen sachgemäßen Schätzung anzunehmen.
c. Sinn und Inhalt der Aufklärung
Sinn und Zweck der Preisaufklärung sei es, dem Bieter die Möglichkeit zu eröffnen, den durch den Preisabstand zum Schätzpreis oder den Konkurrenzangeboten hervorgerufenen Anschein der Unauskömmlichkeit zu widerlegen.
Aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers muss ihm die Preisaufklärung eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bieten, dass das Angebot entweder auskömmlich ist oder der Bieter im Falle eine Unterkostenangebots wettbewerbskonform in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen.
d. Auf den Fall bezogen
Die Auftraggeberin hat diesen Vorgaben entsprochen. Sie ist bei der Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen „zweigleisig“ vorgegangen.
Zum einen hat sie sich von den eingesetzten Fachplanern ausdrücklich bestätigen lassen, dass das im Januar 2025 erstellte Schätz-Leistungsverzeichnis auf einer aktuellen Marktabfrage beruht.
Zum anderen hat sie die Einheitspreise und die Urkalkulation angefordert und geprüft. Zu den in diesem Rahmen von der Auftraggeberin gestellten Fragen hinsichtlich der Zuschlagssätze und der vermeintlichen Mischkalkulation hat die Beigeladene umfassend Stellung genommen. Dabei ist die Auftraggeberin zu dem Ergebnis gekommen, dass das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 auskömmlich kalkuliert sei, und dass keine Anhaltspunkte für ein Unterkostenangebot vorlägen. Sie hat darüber hinaus die Prognoseentscheidung getroffen, dass die Beigeladene zu dem angebotenen Preis ordnungs- und vertragsgemäß leisten werde.
Diese Feststellungen seien auf Grundlage des im Nachprüfungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs rechtmäßig getroffen worden. Die Nachprüfungsinstanzen hätten nicht zu bewerten, ob das Angebot eines Bieters auskömmlich sei oder nicht. Maßstab sei allein, ob die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot als auskömmlich zu werten, auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhalts und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage nachvollziehbar und vertretbar getroffen worden ist. Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums liege dementsprechend nur vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhten. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
e. Zum Vorwurf der Mischkalkulation
Grundsätzlich ist von einer verdeckten Preisverlagerung aufgrund einer unzulässigen Mischkalkulation auszugehen, wenn bei der nach der internen Kalkulation des Bieters der Preisabschlag in einer Angebotsposition mit dem Zuschlag auf eine andere Position ausgeglichen wird, ohne dass die Konnexität dieser Preisbildung nach außen offengelegt wird.
Dies sei hier nicht der Fall, da laut Auftraggeberin keine Positionen in der Urkalkulation ersichtlich seien, in denen eine willkürliche „Ab- oder Aufpreisung“ stattgefunden habe oder entsprechende Differenzen von einer Position auf eine andere verlagert worden sein könnten.

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III. Hinweise für die Praxis
Der vorstehende Beschluss zeigt deutlich, dass bei diesem Dauerklassiker die Vergabestelle nicht ängstlich sein muss: Wenn das Angebot des Zuschlagsprätendenten nur unwesentlich von dem durch einen fachkundigen Berater ermittelten Marktpreis abweicht und die Auftraggeberin die deutliche Abweichung zum Angebot des nächstbietenden Unternehmens zum Anlass genommen hat, die Plausibilität des Angebots mithilfe der Urkalkulation des Zuschlagsprätendenten zu prüfen, bei der sich keine Auffälligkeiten ergeben haben, so sind die Sorgfaltsanforderungen bei der Preisprüfung eingehalten.
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