Je präziser eine Leistungsbeschreibung den konkreten Bedarf benennt, desto stärker wird der Bieterkreis eingegrenzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil C-568/24 (Sof Medica) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Auftraggeber typenspezifische Anforderungen ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ formulieren dürfen – und welche Rolle dabei die Auftragsunterlagen selbst spielen.

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Die technischen Spezifikationen bilden das Herzstück jeder Leistungsbeschreibung. Sie definieren, welche Ware, Dienstleistung oder Bauleistung der Auftraggeber benötigt – und damit zugleich, wer überhaupt die Chance hat, den Zuschlag zu erhalten. Artikel 42 der Richtlinie 2014/24/EU gibt den Auftraggebern dabei ein weites Ermessen, bindet es aber an die Grundsätze des gleichen Zugangs und des fairen Wettbewerbs. Besonders kritisch ist die Frage nach produktneutralen Formulierungen: Der Verweis auf bestimmte Typen oder eine bestimmte Produktion ist grundsätzlich verboten – es sei denn, er ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt oder der Auftragsgegenstand lässt sich nicht hinreichend genau auf andere Weise beschreiben. In letzterem Fall ist zwingend der Zusatz „oder gleichwertig“ beizufügen.

Wie eng diese Grenzen gezogen sind, zeigt ein Vorabentscheidungsersuchen aus Rumänien, das beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig war. In seinem Urteil vom 16. April 2026 (Rechtssache C-568/24, Sof Medica SA / Spitalul Clinic Județean de Urgență Cluj-Napoca) hat der EuGH (Siebte Kammer) zwei grundlegende Fragen für das gesamte europäische Vergaberecht beantwortet. Das Urteil erging ohne Schlussanträge des Generalanwalts – ein Signal dafür, dass der Gerichtshof die Rechtslage als hinreichend geklärt ansah.

I. Der Sachverhalt

Ein rumänisches Kreis-Notfallkrankenhaus schrieb im Februar 2024 die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Operationsroboters aus – mit einem geschätzten Auftragswert von rund fünf Millionen Euro. Dem Vergabeverfahren war eine Marktkonsultation vorausgegangen, aus der sich zweierlei ergeben hatte: Zum einen gab es auf dem Markt zwei grundlegend verschiedene Bauweisen – monolithische Roboter mit fest verbundenen Armen und modulare Roboter mit unabhängig voneinander beweglichen Armen. Zum anderen hatten sich mindestens drei Hersteller modularer Systeme identifizieren lassen.

In der Leistungsbeschreibung formulierte das Krankenhaus die technischen Spezifikationen sodann so, dass ein modulares und mobiles Gerät für die robotergestützte Chirurgie gefordert wurde, das aus mindestens vier Modulen mit voneinander unabhängigen Roboterarmen besteht, im Operationsblock ohne besondere Vorkehrungen aufgestellt werden kann und einen schnellen Wechsel zwischen klassischer laparoskopischer und robotergestützter Chirurgie erlaubt.

Ein Anbieter monolithischer Operationsroboter sah sich durch diese Spezifikationen vom Wettbewerb ausgeschlossen. Die Antragstellerin rügte, die Anforderungen begünstigten ausschließlich modulare Systeme und verstießen gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Sie beantragte, die diskriminierenden Anforderungen zu entfernen oder, hilfsweise, das Vergabeverfahren aufzuheben.

Das Krankenhaus verteidigte seine Entscheidung mit konkreten baulichen Gegebenheiten: Es bestehe aus alten Gebäuden mit beengten Operationssälen. Die Notwendigkeit, das Gerät zwischen verschiedenen Sälen zu transportieren, die begrenzte Stellfläche und das Gewicht des Systems seien spezifische Rahmenbedingungen, die einen modularen und mobilen Roboter zwingend erforderten – und die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung damit sachlich rechtfertigten.

Das erstinstanzliche Gericht wies den Antrag als teilweise gegenstandslos und teilweise unbegründet zurück. Im Berufungsverfahren entstanden dem Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Klausenburg) Zweifel an der Auslegung von Art. 18 und Art. 42 der Richtlinie 2014/24/EU – insbesondere daran, ob der Transparenzgrundsatz eine vorherige Begründung technischer Spezifikationen in der Bekanntmachung erfordert und wie der Zusatz „oder gleichwertig“ bei typenspezifischen Anforderungen zu handhaben ist. Der EuGH erhielt daraufhin drei Vorlagefragen.

II. Die Entscheidung

1. Zur Begründungspflicht bei technischen Spezifikationen

Die erste und dritte Vorlagefrage richteten sich im Kern auf die Frage, ob der Transparenzgrundsatz aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU den Auftraggeber verpflichte, die objektiven Gründe für technische Spezifikationen bereits in der Auftragsbekanntmachung anzugeben. Konkret wollte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Bieter ausgeschlossen werden darf, wenn die objektive Notwendigkeit der Spezifikationen erst im Laufe des Rechtsstreits – also nach Veröffentlichung der Bekanntmachung – definiert wird.

Der EuGH verneint eine solche vorgelagerte Begründungspflicht. Weder Art. 18 Abs. 1 noch Art. 42 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU noch Art. 49 über Auftragsbekanntmachungen enthielten eine entsprechende Anforderung. Der Transparenzgrundsatz verlange lediglich, dass die Ausschreibungsunterlagen klar, präzise und eindeutig seien, damit gebührend informierte Bieter die Anforderungen verstehen und in gleicher Weise auslegen könnten:

Der Grundsatz der Transparenz verlangt also lediglich, dass die Ausschreibungsunterlagen klar, präzise und eindeutig sind, ohne von den öffentlichen Auftraggebern zu verlangen, dass sie bei der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung alle objektiven Gründe für jede in der Leistungsbeschreibung genannte technische Spezifikation angeben.

Das Erfordernis, Gründe anzugeben, beziehe sich vielmehr auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Der öffentliche Auftraggeber müsse in der Lage sein, darzutun, inwiefern der Detaillierungsgrad der technischen Spezifikationen zur Erreichung seiner Ziele notwendig ist. Eine allgemeine Begründungspflicht in der Bekanntmachung lehnt der EuGH dabei mit einem systematischen Argument ab: Wo der Unionsgesetzgeber eine Begründungspflicht gewollt habe, habe er sie ausdrücklich normiert – so etwa in Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU für die Entscheidung, einen Auftrag nicht in Lose aufzuteilen, oder in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2, der beim Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb eine ausdrückliche Beschreibung des Bedarfs in den Auftragsunterlagen verlangt.

2. Zum Zusatz „oder gleichwertig“

Die zweite Frage betraf das Kernproblem des Verfahrens: Durfte das Krankenhaus Anforderungen an Modularität, Mobilität, Gewicht, Platzbedarf und Armkonfiguration des Operationsroboters formulieren, ohne sie mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen?

Der EuGH stellt zunächst fest, dass die streitgegenständlichen Spezifikationen offenbar nicht nach Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie formuliert worden seien – also nicht durch Verweis auf Normen oder technische Bezugssysteme. Damit greife die dort normierte zwingende Pflicht zum Zusatz „oder gleichwertig“ im konkreten Fall nicht.

Entscheidend sei jedoch Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie. Dieser verbiete grundsätzlich den Verweis auf „Typen“ oder eine „bestimmte Produktion“, wenn dadurch Anbieter oder Waren begünstigt oder ausgeschlossen würden. Von diesem Verbot gebe es zwei Ausnahmen, die einer Stufenlogik folgen:

  • Erstens: Lässt sich der Auftragsgegenstand mithilfe der in Art. 42 Abs. 3 genannten Methoden nicht hinreichend genau beschreiben, darf ausnahmsweise auf Typen oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden – dann aber zwingend mit dem Zusatz „oder gleichwertig“. Das Verbot gilt also fort, wird jedoch durch den Zusatz kompensiert.
  • Zweitens: Ist der Verweis bereits durch den Auftragsgegenstand selbst gerechtfertigt, entfällt der gesamte Regelungsgehalt des Art. 42 Abs. 4, einschließlich der Pflicht zum Zusatz „oder gleichwertig“. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen:

Dieser Fall … ist eng auszulegen – da andernfalls das Ziel der Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für den Wettbewerb beeinträchtigt würde –, so dass er nur Situationen erfasst, in denen sich das Erfordernis für einen Warentyp oder für Abmessungen dieser Ware zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt.

Ob sich die konkreten Anforderungen des Krankenhauses – Modularität, Mobilität, Gewicht, Platzbedarf, Armkonfiguration – zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben, sei eine Tatfrage, die das nationale Gericht anhand der vorliegenden Auftragsunterlagen zu prüfen habe. Entscheidend dabei: Hängen die räumlichen Gegebenheiten des Krankenhauses – beengte Operationssäle, keine erforderlichen besonderen Vorkehrungen – tatsächlich so eng mit den Spezifikationsanforderungen zusammen, dass ein anderer Gerätetyp den Bedarf schlicht nicht erfüllen kann? Gelangt das Gericht zu diesem Ergebnis, kann der Auftraggeber die Anforderungen ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ aufrechterhalten.

III. Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH macht deutlich, dass das Ermessen des Auftraggebers bei der Formulierung technischer Spezifikationen zwar weit ist – aber an klar definierten Grenzen endet. Für die Praxis lassen sich mehrere Konsequenzen ableiten.

1. Keine Begründungspflicht in der Bekanntmachung – aber Dokumentationspflicht im Verfahren

Dass der Auftraggeber die Gründe für technische Spezifikationen nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung erläutern muss, ist praxisfreundlich und erleichtert die Vergabepraxis erheblich. Der EuGH stellt dabei ausdrücklich klar, dass eine allgemeine Begründungspflicht bereits in der Bekanntmachung zu einem „besonders hohen oder sogar unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand“ führen und das weite Ermessen des Auftraggebers in Frage stellen würde. Die Entscheidung schützt damit die Funktionsfähigkeit des Vergabeverfahrens.

Die Entscheidung entbindet den Auftraggeber jedoch nicht davon, die Gründe im Vergabevermerk zu dokumentieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die Rechtfertigung aus den Auftragsunterlagen selbst ergeben muss – also aus den nach außen gerichteten Vergabeunterlagen, nicht erst aus einem nachgeschobenen Gutachten oder einer Erläuterung im Nachprüfungsverfahren. Wer die Begründung erst im Rechtsstreit entwickelt, riskiert, dass die Verhältnismäßigkeit des Detaillierungsgrades angezweifelt wird.

2. Die Marktkonsultation als Informationsgrundlage, nicht als Alibi

Das Krankenhaus hatte eine Marktkonsultation durchgeführt und wusste damit, dass sowohl monolithische als auch modulare Systeme auf dem Markt verfügbar waren. Eine Marktkonsultation zeigt den Stand des Marktes auf – sie begründet für sich genommen aber keine Einschränkung des Bieterkreises. Die Vergabestelle ist gut beraten, aus der Marktkonsultation konkrete, auf den eigenen Bedarf bezogene Sachargumente abzuleiten und diese in der Vergabeakte festzuhalten. Wer nur den Markt beobachtet, aber nicht den eigenen Bedarf analysiert, hat im Streitfall schlechte Karten.

3. Der Schlüsselbegriff: „zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand“

Anforderungen, die faktisch nur von einem bestimmten Produkttyp erfüllt werden können, sind nur dann ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ zulässig, wenn sie sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwingend aus dem konkreten Bedarf ergeben. Entscheidend ist dabei, dass die nach außen gerichteten Vergabeunterlagen selbst – nicht erst ein nachgeschobenes Gutachten oder eine mündliche Erläuterung im Nachprüfungsverfahren – die Verbindung zwischen Bedarf und technischer Anforderung herstellen. Das setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen – im vorliegenden Fall: Raummaße der Operationssäle, Transportwege zwischen den Sälen, Anforderungen an Gewicht und Platzbedarf – bereits in der Leistungsbeschreibung ausreichend beschrieben sind. Allgemeine Verweise auf ein altes Gebäude genügen hierfür nicht; der Auftraggeber muss den funktionalen Zusammenhang zwischen den räumlichen Gegebenheiten und den einzelnen Spezifikationsdetails in den Vergabeunterlagen selbst belastbar nachweisen.

Der EuGH gibt dem nationalen Gericht in diesem Zusammenhang eine konkrete Prüfanleitung: Es soll prüfen, ob die Anforderungen mit der Größe und Aufteilung der Operationssäle zusammenhängen, für die nach dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung „keine besonderen Vorkehrungen erforderlich“ sein dürfen. Diese Formulierung ist der Schlüssel: Sie verknüpft die technische Anforderung (Modularität und Mobilität) direkt mit dem konkreten räumlichen Bedarf (beengte Operationssäle). Wer solche Brückenformulierungen bereits in der Leistungsbeschreibung verankert, schafft die argumentative Grundlage für die Ausnahme nach Art. 42 Abs. 4 – das ist für die Vergabepraxis der wertvollste Hinweis des Urteils.

Die deutschen Parallelnormen sind § 31 Abs. 6 VgV für Oberschwellenvergaben und § 23 Abs. 4 UVgO für unterschwellige Aufträge. Das Urteil des EuGH zur Auslegung von Art. 42 RL 2014/24/EU gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen diese Vorschriften zu verstehen sind.

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-568/24 setzt die Linie der jüngeren Rechtsprechung zu technischen Spezifikationen fort. Bereits in der Entscheidung DYKA Plastics (C-424/23, Urteil vom 16. Januar 2025) hatte der Gerichtshof die enge Auslegung der Ausnahme vom typenspezifischen Verbot betont. Die Botschaft bleibt dieselbe: Je detaillierter die Anforderungen, desto stärker muss der funktionale Bezug zum konkreten Bedarf nachgewiesen sein. Wer einen Warentyp faktisch vorschreibt, muss die Notwendigkeit dieser Entscheidung auch dokumentieren können.

Titelbild: Bildquelle: BCFC – shutterstock.com