In Bremen sind Direktaufträge bis 3.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und bis 5.000 Euro bei Bauleistungen zulässig – eine der niedrigsten Direktauftragsgrenzen im Ländervergleich. Die Bürgerschaft hat eine Anhebung auf bis zu 500.000 Euro beschlossen; der Gesetzentwurf ist in Arbeit. Eine Besonderheit ist auch der Zuschnitt: Die zentralen Wertgrenzen stehen im Tariftreue- und Vergabegesetz statt im Haushaltsrecht.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Bremen regelt das Vergaberecht anders als die meisten Länder. Wo andernorts das Haushaltsrecht bestimmt, welche Vergabeart bei welchem Auftragswert zulässig ist, stehen die zentralen Wertgrenzen hier im Bremischen Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe – kurz Tariftreue- und Vergabegesetz (TtVG) – vom 24. November 2009. Unterhalb von 50.000 Euro kennt das TtVG als Bremer Besonderheit das sogenannte „§ 5-Verfahren“. Ab 50.000 Euro verweist das Gesetz bei Bauleistungen auf die VOB/A und bei Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich auf die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO); ausgenommen sind freiberufliche Leistungen (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 TtVG).

Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte gilt auch in Bremen das Kartellvergaberecht des Bundes, also der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den zugehörigen Verordnungen. Die EU-Schwellenwerte liegen seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge.

Welche Wertgrenzen gelten in Bremen?

Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

VerfahrenWertgrenzeFundstelle
§ 5-Verfahren ohne Vergleichsangebote (Direktauftrag), Liefer- und Dienstleistungen3.000 Euro§ 5 Abs. 2 Buchst. c TtVG
§ 5-Verfahren ohne Vergleichsangebote (Direktauftrag), Bau- und freiberufliche Leistungen5.000 Euro§ 5 Abs. 2 Buchst. f TtVG
§ 5-Verfahren mit Vergleichsangeboten, Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen (ohne freiberufliche Leistungen)unter 50.000 Euro§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 TtVG
§ 5-Verfahren ohne Vergleichsangebote, freiberufliche Leistungen, die sich nicht eindeutig beschreiben lassenbis 50.000 Euro§ 5 Abs. 2 Buchst. e TtVG
Freihändige Vergabe, Bauleistungenüber 50.000 bis 100.000 Euro§ 6 Abs. 1 TtVG i. V. m. § 3a VOB/A (seit 1. Januar 2026)
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Einzelfallbegründung, Bauaufträgeunter 500.000 Euro§ 6 Abs. 3 TtVG
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Einzelfallbegründung, Liefer- und Dienstleistungenunter 100.000 Euro§ 7 Abs. 3 TtVG

Die Grenze für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen wurde mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes zum 10. Februar 2023 von 1.000 auf 3.000 Euro angehoben. Vorausgegangen war eine Evaluierung der Bremer Wertgrenzen: Sie bescheinigte den erhöhten Wertgrenzen insgesamt weniger Bürokratie und schnellere Verfahren, die damaligen Direktauftragsgrenzen bewerteten die Befragten allerdings ausdrücklich als zu niedrig. Von „sichtbaren Arbeitsaufwandeinsparungen“ berichteten die Vergabestellen für die zeitweiligen Erleichterungen des Investitionserleichterungsgesetzes. Mit dem Änderungsgesetz entfiel zugleich die Berichtspflicht des Senats an die Bürgerschaft nach § 19a.

Eine Besonderheit für die Praxis: Übersichten, die für Bremen einen allgemeinen Direktauftrag bis 50.000 Euro ausweisen, berücksichtigen den besonderen Anwendungsbefehl des § 6 Abs. 1 TtVG nicht. Die seit 2026 in § 3a VOB/A vorgesehene Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro lässt sich nicht auf Bremen übertragen, weil die VOB/A hier überhaupt erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro anwendbar ist. Im §-5-Bereich liegt die Direktauftragsgrenze bei Bauleistungen bei 5.000 Euro; der Verzicht auf Vergleichsangebote ist in den Fällen des § 5 Abs. 2 zu begründen.

Oberhalb des § 5-Verfahrens kennt das Gesetz zwei weitere Stufen: Bauaufträge unter 500.000 Euro und Liefer- und Dienstleistungsaufträge unter 100.000 Euro dürfen ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden (§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 TtVG).

Bei Bauvergaben ist seit dem 1. Januar 2026 eine vorgelagerte Möglichkeit hinzugekommen: Weil § 6 Abs. 1 TtVG ab 50.000 Euro die VOB/A für anwendbar erklärt, wirken deren zum Jahreswechsel angehobene Wertgrenzen auch in Bremen. Nach dem Rundschreiben 01/2026 des Wirtschaftsressorts gilt seither: unter 50.000 Euro das Verfahren nach § 5 TtVG, über 50.000 bis 100.000 Euro die freihändige Vergabe, über 100.000 bis unter 500.000 Euro die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, ab 500.000 Euro die allgemeinen Regeln der VOB/A. Beim Direktauftrag ist Bremen also restriktiv, beim Verzicht auf die öffentliche Ausschreibung dagegen vergleichsweise großzügig.

Was sich ändern soll

Die Bremische Bürgerschaft hat im März 2026 auf Antrag der Regierungsfraktionen von SPD, Linken und Grünen eine deutliche Anhebung der Wertgrenzen beschlossen (Beschluss Nr. 21/682) und den Senat aufgefordert, binnen sechs Monaten einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Verfahrengeltendbeschlossen
Direktvergabe Bauleistungen5.000 Euro500.000 Euro
Direktvergabe Liefer- und Dienstleistungen3.000 Euro100.000 Euro

Bemerkenswert ist der Betrag für Bauleistungen: 500.000 Euro sind bereits heute die Grenze, bis zu der ohne Einzelfallbegründung beschränkt ausgeschrieben werden darf (§ 6 Abs. 3 TtVG). Der Beschluss will diesen Wert auf die Direktvergabe übertragen.

Oberhalb dieser Grenzen und bis zu den EU-Schwellenwerten soll ein „weitestgehend formfreies“ Verhandlungsverfahren mit Einholung mehrerer Vergleichsangebote treten. Flankierend soll eine Bieterrotation gesetzlich geregelt werden.

Die Änderungen sollen bis zum 31. Dezember 2030 befristet werden. Sechs Monate vor Ablauf soll der Senat einen Evaluationsbericht zu Kostenreduzierung, Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung vorlegen.

Begründet wird der Vorstoß mit einem Investitionsstau in Infrastruktur und Daseinsvorsorge sowie mit dem Sondervermögen des Bundes und der gelockerten Schuldenbremse: Vorhandene Mittel sollen schnell verausgabt werden können. Der Antrag verweist zudem auf einen Beschluss der Ministerpräsidenten im Rahmen der föderalen Modernisierungsagenda, wonach die Länder eine einheitliche und deutliche Anhebung der Direktauftragsgrenzen prüfen sollen.

Im Mai 2026 bezeichnete der Senat den Gesetzentwurf als „in Arbeit“. Stand 24. August 2026 sind die Änderungen noch nicht in Kraft; das TtVG enthält weiterhin die bisherigen Wertgrenzen.

Landesmindestlohn als Untergrenze des Vergabeentgelts

Bremen führt einen eigenen Landesmindestlohn. Im Vergaberecht ist er allerdings nicht ohne Weiteres das tatsächlich geschuldete Entgelt: Soweit Abschnitt 3 des TtVG anwendbar ist, verlangt § 9 bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, das sich nach Tätigkeit und Qualifikation richtet. Ausgenommen sind Lieferaufträge sowie die Kleinaufträge nach § 5 Abs. 2 Buchst. c und f (§ 2 Abs. 5 TtVG) – also gerade die eingangs beschriebenen Direktaufträge. Das Mindestentgelt darf den Landesmindestlohn nicht unterschreiten; die Lohngitter legt der Senat durch Rechtsverordnung fest, die im Land Bremen einschlägigen Branchentarifverträge sollen dabei berücksichtigt werden.

Der Landesmindestlohn ist damit die Untergrenze, nicht der Regelwert. Welches Entgelt konkret geschuldet ist, hängt vom Auftragsgegenstand ab: Die Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung enthält inzwischen eine Reihe tätigkeits- beziehungsweise branchenspezifischer Lohngitter; gibt es für einen Leistungsbereich kein Lohngitter, gilt mindestens der Landesmindestlohn.

Der Landesmindestlohn selbst gilt darüber hinaus unter anderem für Beschäftigte des Landes und der Stadtgemeinden, für Unternehmen und Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand beherrscht oder überwiegend finanziert werden, für Einrichtungen, die Zuwendungen des Landes oder der Kommunen erhalten, sowie in bestimmten sozialrechtlichen Leistungsbeziehungen.

ZeitraumLandesmindestlohn brutto je Stunde
seit 1. April 202614,87 Euro
ab 1. Januar 202715,17 Euro
ab 1. Januar 202815,32 Euro

Der Landesmindestlohn entspricht dem Eingangsentgelt des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Entgeltgruppe 1, Stufe 2, ausgehend von 39,2 Wochenstunden; er entwickelt sich mit dessen tariflichen Anpassungen.

Treffen mehrere Entgeltpflichten zusammen, gilt nach § 12 TtVG die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung. Der Bremer Landesmindestlohn liegt derzeit über dem gesetzlichen Mindestlohn des Bundes von 13,90 Euro; maßgeblich ist im Einzelfall aber die günstigere einschlägige Regelung.

Die Tarifkopplung unterscheidet Bremen von Ländern mit festen Beträgen. In Brandenburg steht ein Vergabemindestentgelt von 13 Euro im Gesetz, das seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr angewandt wird, weil der Bundesmindestlohn darüber liegt.

Wo wird nachgeprüft?

Zuständig ist die Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. Sie wird erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte und nur auf Antrag tätig. Sofortige Beschwerden gegen ihre Entscheidungen führen zum Vergabesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es in Bremen kein Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer und Oberlandesgericht. Nach dem Vergabeleitfaden des Wirtschaftsressorts werden Beschwerden im Rahmen der Fachaufsicht behandelt; bei Fragen zum Vergabeverfahren kann zudem die zentrale Service- und Koordinierungsstelle für die Vergabe eingeschaltet werden.

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Quellen

Titelbild: Nicole Pankalla – Pixabay