Die Europäische Kommission hat Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte Netto-Null-Technologien festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 betrifft zunächst Windkrafttechnologien und gilt für Vergabeverfahren, die ab dem 30. Juni 2026 eingeleitet werden.

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Die am 23. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung konkretisiert Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735, dem sogenannten Net-Zero Industry Act (NZIA). Dieser sieht vor, dass die Kommission verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für Vergabeverfahren erlässt, die in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen und Netto-Null-Technologien zum Gegenstand haben.

Anwendungsbereich: Onshore- und Offshore-Windkraft

Die Durchführungsverordnung beschränkt sich in ihrem gegenwärtigen Umfang auf Technologien für Onshore- und Offshore-Windkraft. Die Kommission begründet diese Einschränkung damit, dass für eine erhebliche Zahl der im NZIA aufgeführten Netto-Null-Technologien derzeit keine geeigneten Methoden und Messverfahren der Union vorliegen, auf die sich Mindestanforderungen stützen könnten. Einige Methoden befinden sich noch in der Ausarbeitung.

Ausdrücklich ausgenommen sind Wärmepumpen und Batterien. Für Wärmepumpen bestehen bereits Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit aus der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 und der Delegierten Verordnung(EU) Nr. 811/2013. Für Batterien regelt Artikel 85 Absatz 3 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 bereits Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit ökologischer Nachhaltigkeit. Für Fotovoltaikprodukte werden derzeit Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ausgearbeitet, die voraussichtlich ebenfalls verbindliche Vergabebestimmungen enthalten werden.

Recyclingquote von 70 Prozent für Rotorblätter

Kern der Verordnung ist eine Mindestanforderung an die Recyclingfähigkeit von Rotorblättern für Windkraftanlagen. Diese müssen eine Recyclingquote von mindestens 70 Prozent aufweisen, berechnet als relatives Gewicht des recyclingfähigen Materials. Der Nachweis ist spätestens bei Abschluss der Auftragsausführung zu erbringen.

Die Kommission stützt die Anforderung auf den Befund, dass Rotorblätter die Komponente einer Windkraftanlage darstellen, bei der die größten Herausforderungen hinsichtlich der Recyclingfähigkeit bestehen. Während 80 bis 95 Prozent der Gesamtmasse einer Windkraftanlage recycelt werden können, enthalten Rotorblätter komplexe Verbundwerkstoffe aus verstärkten Fasern und einer Polymer-Matrix. Schätzungen zufolge wird die Menge an Verbundwerkstoff-Abfällen aus ausgemusterten Rotorblättern bis 2040 etwa 400.000 Tonnen erreichen.

Umsetzung als Ausführungsklausel oder technische Spezifikation

Die Anforderung kann gemäß Durchführungsverordnung vergaberechtlich entweder als Klausel für die Auftragsausführung im Sinne von Art. 70 (Bedingungen für die Auftragsausführung) der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 87 der Richtlinie 2014/25/EU oder als technische Spezifikation Art ausgestaltet werden. Auch eine Umsetzung im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU ist vorgesehen. Die Umsetzung habe in objektiver, nichtdiskriminierender und transparenter Weise zu erfolgen.

Geltungsbeginn am 30. Juni 2026

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Mindestanforderungen gelten für Vergabeverfahren, die ab dem 30. Juni 2026 eingeleitet werden. Die Kommission begründet den aufgeschobenen Geltungsbeginn mit der Notwendigkeit, öffentlichen Auftraggebern Zeit für wesentliche Änderungen an ihren Verfahren einzuräumen.

Hintergrund

Die Verordnung (EU) 2024/1735 (Net-Zero Industry Act) sieht Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien vor. Teil dieses Rahmens ist die Ankurbelung der Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen und resilienten Netto-Null-Technologien durch die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Kommission war nach Artikel 25 Absatz 5 des NZIA verpflichtet, entsprechende Mindestanforderungen bis zum 30. März 2025 im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. Aufgrund des umfangreichen Anwendungsbereichs und der erforderlichen Analyse konnte diese Frist nicht eingehalten werden.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Titelbild: Peter Beukema – Unsplash