
Die Hessische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes in den Landtag eingebracht. Die Novelle sieht unter anderem eine deutliche Anhebung der Vergabefreigrenzen, eine konstitutive Tariftreuepflicht per Landesverordnung und ein verpflichtendes Präqualifikationsverfahren Tarif für die Baubranche vor.
Der Gesetzentwurf vom 9. März 2026 geht auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD für die 21. Legislaturperiode zurück. Das geltende HVTG aus dem Jahr 2021 entspreche in seinem Regelungsgehalt nicht mehr den Anforderungen eines modernen Staates, heißt es zur Begründung.
Wertgrenzen
Die bisherige einheitliche Wertgrenze von 10.000 Euro (netto) wird durch differenzierte Schwellen ersetzt: 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 750.000 Euro für Bauleistungen. Bei losweiser Vergabe ist der Wert des jeweiligen Fachloses maßgeblich. Unterhalb dieser Schwellen findet das HVTG grundsätzlich keine Anwendung.
Der Entwurf schafft zugleich einen abgestuften Geltungsbereich für die Tariftreuevorschriften. Oberhalb eines Auftragswerts von 20.000 Euro (netto) sollen die Tariftreue- und Mindestlohnregelungen sowie die neuen Kontroll- und Sanktionsmechanismen gelten.
Die Tariftreuepflichten des neuen Absatzes 2 erfassen auch juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB, etwa Stadtwerke-GmbHs bei Beschaffungen außerhalb ihrer Sektorentätigkeit. Damit wird der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert.
Konstitutive Tariftreuepflicht per Rechtsverordnung
Der bisherige § 4 verwies auf bestehende allgemeinverbindliche Tarifverträge und Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Der neue § 4 geht darüber hinaus: Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium branchenspezifische Mindestentgelte per Rechtsverordnung festzulegen. Grundlage sind Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften. Die Verordnung ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.
Bei überschneidenden Branchentarifverträgen soll vorrangig auf die Repräsentativität abgestellt werden: die Zahl der tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie die Mitgliederzahl der tarifschließenden Gewerkschaft. Hilfsweise ist eine Güterabwägung entsprechend § 7 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorgesehen.
Soweit keine branchenspezifische Rechtsverordnung existiert, gelten die bisherigen Regelungen als Auffangtatbestand fort: Mindestlohn nach dem MiLoG, allgemeinverbindliche Tarifverträge sowie Rechtsverordnungen nach AEntG und AÜG. Die Tariftreuepflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
Beschränkung der Nachunternehmerkette
Die bisherigen §§ 5, 6 und 7 des HVTG 2021 – Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung, Nachunternehmen sowie Nachweise und Kontrollen – werden in einem neuen § 5 zusammengefasst. Der Entwurf beschränkt die Nachunternehmerkette auf drei Glieder: Derselbe Leistungsgegenstand darf ab dem beauftragten Unternehmen maximal zweimal weitergegeben werden. Die Beschränkung betrifft die Kettentiefe, nicht die Anzahl der Nachunternehmer nebeneinander.
Für jeden Einsatz eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens ist künftig die vorherige Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers erforderlich. Der Auftragnehmer hat dabei Name, Anschrift, Präqualifikation, Tarif und Umfang des Einsatzes anzugeben. Die bisherige eigenständige Regelung zur Sozialkassenbescheinigung entfällt als eigener Regelungsgegenstand.
Präqualifikation Tarif für Bauleistungen
Mit dem neuen § 10 wird ein eigenständiges Instrument geschaffen: die Präqualifikation Tarif. Sie bildet einen neuen vierten Teil des Gesetzes und ist vom allgemeinen Eignungsnachweis nach § 11 zu unterscheiden.
Bei der Vergabe von Bauleistungen müssen Bewerber und Bieter die Einhaltung der Tariftreue durch Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis Tarif nachweisen. Die Eintragung ist maximal drei Jahre gültig und bei Angebotsabgabe anzugeben. Bei Liefer- und Dienstleistungen bleibt es bei einer Verpflichtungserklärung in Textform.
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Inklusionsbetriebe, Sozialunternehmen und Justizvollzugsanstalten gelten bei Bauleistungen als präqualifiziert und sind bei Liefer- und Dienstleistungen von der Verpflichtungserklärung befreit. Die Begründung verweist auf die besonderen Probleme in der Baubranche: Das Bündnis gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in Hessen habe in den Jahren 2022 bis 2024 die höchsten Schadenssummen in diesem Bereich festgestellt.
Freie Verfahrensartenwahl unterhalb des EU-Schwellenwerts
Die bisherige Staffelung von Schwellenwerten für die Zulässigkeit bestimmter Verfahrensarten wird vollständig aufgegeben. Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bleiben die Regelverfahren. Daneben sind bei Bauleistungen die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Freihändige Vergabe generell unterhalb des EU-Schwellenwerts zulässig. Bei Liefer- und Dienstleistungen gilt dies entsprechend für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe.
Bestbieterprinzip
Ein neuer § 16 führt das Bestbieterprinzip ein: Erklärungen und Nachweise nach dem HVTG und den hessenspezifischen Vergabe- und Vertragsordnungen sind grundsätzlich nur noch vom Bestbieter anzufordern – also von demjenigen, dem nach Abschluss der Angebotswertung der Zuschlag erteilt werden soll. Die Frist für die Vorlage beträgt maximal sieben Kalendertage. Bei Nichtvorlage wird das Angebot ausgeschlossen; der Nächstplatzierte wird aufgefordert.
Von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Präqualifikation Tarif und die Verpflichtungserklärung zur Tariftreue: Sie sind je nach Verfahrensart bereits bei Abgabe des Teilnahmeantrags oder des Angebots vorzulegen. Nachweise, die im Rahmen der Präqualifikationsverfahren bereits erbracht wurden, dürfen nicht erneut angefordert werden.
Neuer Kontroll- und Sanktionsrahmen
Der Entwurf schafft mit den §§ 18 bis 20 einen neuen sechsten Teil, der die bisherigen Regelungen des § 7 HVTG 2021 erheblich erweitert.
Der öffentliche Auftraggeber erhält ausdrückliche Betretungsrechte: Ab Beginn der Auftragsausführung darf er angekündigt oder unangekündigt Einrichtungen und Beförderungsmittel der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen betreten. Er ist befugt, von angetroffenen Beschäftigten Identitätsnachweise zu erfragen und sie zu ihrem Beschäftigungsverhältnis zu befragen. Festgestellte Verstöße gegen Tariftreuepflichten sind an die Präqualifikationsstelle zu melden.
Beim zuständigen Ministerium wird eine Kontrollgruppe eingerichtet (§ 19), die den Auftraggeber auf dessen Anforderung unterstützt. Sie verfügt über dieselben Befugnisse, wird aber nur auf Anforderung tätig.
Der neue § 20 regelt erstmals Sanktionen im HVTG: eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme pro Verstoß (bei mehreren Verstößen maximal zehn Prozent), die fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen und einen Vergabeausschluss für bis zu drei Jahre.
Weitere Änderungen
Der Entwurf enthält eine Reihe weiterer Anpassungen. Die bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main eingerichtete Informationsstelle zur Erfassung schwerer Verfehlungen (bisheriger § 17) wird ersatzlos gestrichen; der Bund hat mit dem Wettbewerbsregister ein funktional gleichwertiges Instrument geschaffen.
Im Bereich des ÖPNV wird die bisherige Kann-Regelung beim Betreiberwechsel zu einer Soll-Regelung aufgewertet: Besteller sollen den neuen Betreiber im Regelfall verpflichten, die Beschäftigten zu übernehmen. Die Geltungsdauer einer Eintragung in ein Präqualifikationsregister für die allgemeine Eignung wird von einem auf drei Jahre verlängert. Die Beanstandungsschwellen der Vergabekompetenzstellen werden an die neuen Vergabefreigrenzen angepasst. In § 3 entfällt die beispielhafte Erwähnung des Klimaschutzes bei den umweltbezogenen Aspekten; die Möglichkeit, Klimaschutzaspekte als Vergabekriterium heranzuziehen, bleibt unberührt.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für die Dauer von sechs Monaten kann die Tariftreue bei Bauleistungen wahlweise durch Verpflichtungserklärung oder Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis Tarif nachgewiesen werden.
Ausblick
Der Gesetzentwurf wurde am Mittwoch (18. März) in erster Lesung im Hessischen Landtag beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum (WVA) federführend überwiesen.
Zentrale Details der Novelle werden erst durch nachgelagerte Rechtsverordnungen konkretisiert: die branchenspezifischen Mindestentgelte, die Ausgestaltung des Präqualifikationsverfahrens Tarif und die Organisation der Kontrollgruppe.
Quelle und Links
- FAQ des Wirtschaftsministeriums
- Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (Drucksache 21/4029)
- das noch geltende Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021 im Portal Bürgerservice Hessenrecht
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Titelbild: Hessischer Landtag

