
In Niedersachsen sind Direktaufträge bis 20.000 Euro zulässig – bei Bauleistungen wie bei Liefer- und Dienstleistungen. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb reichen bei Bauleistungen bis eine Million Euro. Eine Besonderheit betrifft die VOB/A: Weil das Landesgesetz statisch auf eine bestimmte Ausgabe verweist, gelten die zum 1. Januar 2026 erhöhten Wertgrenzen des § 3a VOB/A hier nicht. Eine Novelle, die das teilweise ändern soll, liegt seit März 2026 im Landtag.
Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.
Welche Wertgrenzen gelten in Niedersachsen?
Maßgeblich ist die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) vom 3. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2025 und in dieser Fassung seit dem 29. Mai 2025 in Kraft. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
| Verfahren | Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen |
|---|---|---|
| Direktauftrag | 20.000 Euro | 20.000 Euro |
| Direktauftrag durch öffentliche Schulen | 100.000 Euro | – |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 100.000 Euro | 1.000.000 Euro |
| Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb | 100.000 Euro | – |
| Freihändige Vergabe | – | 150.000 Euro |
Die Schulregel ist eine Besonderheit. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NWertVO dürfen öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz – und Privatschulen, die nach § 99 Nr. 2 GWB öffentliche Auftraggeber sind – Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro als Direktauftrag beschaffen. Das ist das Fünffache der allgemeinen Grenze. Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Wichtig für kommunale Schulträger: Die Sondergrenze gilt der Schule als Auftraggeberin, nicht ihrem Träger. Auf eine parlamentarische Anfrage hat die Landesregierung im Juni 2025 klargestellt, die Wertgrenze beziehe sich „ausschließlich auf Landesmittel, die den Schulen zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen“ – und nicht auf den Beschaffungsbedarf kommunaler Schulträger im Rahmen ihrer Sachkostenverantwortung oder bei der Bauunterhaltung (Drs. 19/7642).
Zwei weitere Erleichterungen aus der Verordnung sind leicht zu übersehen:
- Bei Freihändigen Vergaben von Bauleistungen ist abweichend von § 20 Abs. 3 VOB/A nach Zuschlagserteilung erst zu informieren, wenn der Auftragswert 25.000 Euro übersteigt (§ 3 Abs. 3 NWertVO).
- Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb über Liefer- und Dienstleistungen dürfen bis 100.000 Euro per E-Mail durchgeführt werden, ebenso Verhandlungsvergaben nach § 12 Abs. 3 UVgO, bei denen nur ein Unternehmen angesprochen wird; §§ 39 und 40 UVgO finden dann keine Anwendung (§ 5 Abs. 2 NWertVO).
Warum die neuen VOB/A-Wertgrenzen 2026 in Niedersachsen nicht gelten
Zum 1. Januar 2026 wurden die Wertgrenzen des § 3a VOB/A angehoben – Direktauftrag 50.000 Euro, Freihändige Vergabe 100.000 Euro, Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 150.000 Euro. In Niedersachsen ändert das nichts.
Der Grund liegt in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG: Das Landesgesetz verweist statisch auf eine bestimmte Ausgabe der VOB/A. Die Servicestelle zum NTVergG im Wirtschaftsministerium hat das am 23. Dezember 2025 ausdrücklich klargestellt – aufgrund der statischen Verweisung gelte weiterhin die im Gesetz genannte Fassung, die Änderungen zum 1. Januar 2026 gälten in Niedersachsen nicht.
Wo das im Ergebnis eine Rolle spielt, zeigt der Vergleich:
| Verfahren | VOB/A seit 01.01.2026 | Niedersachsen |
|---|---|---|
| Direktauftrag | 50.000 Euro | 20.000 Euro |
| Freihändige Vergabe | 100.000 Euro | 150.000 Euro |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 150.000 Euro | 1.000.000 Euro |
Bei der Freihändigen Vergabe und der Beschränkten Ausschreibung setzt die NWertVO ohnehin höhere Grenzen, dort wirkt sich die statische Verweisung nicht aus. Beim Direktauftrag ist es umgekehrt: Der Bund erlaubt seit 2026 bis 50.000 Euro, Niedersachsen bleibt bei 20.000 Euro. Das ist die eine Stelle, an der die Konstruktion praktisch bremst.
Der Gesetzentwurf will die Lage nur teilweise bereinigen. Die Verweisung auf die UVgO soll dynamisch werden: In § 3 Abs. 1 sollen die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt werden, sodass spätere Änderungen ohne erneutes Gesetzgebungsverfahren gelten – im Blick hat die Begründung die angekündigten Änderungen im Zuge der Föderalen Modernisierungsagenda. Bei der VOB/A geht der Entwurf einen anderen Weg: In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird lediglich die Fundstelle um die Bekanntmachung vom 24. November 2025 ergänzt. Damit würde Niedersachsen die seit Januar 2026 geltende Fassung nachziehen – eine dynamische Verweisung auf künftige VOB/A-Fassungen sieht der eingebrachte Entwurf aber nicht vor.
Was das NTVergG heute verlangt
Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz regelt die sozialen und ökologischen Anforderungen an die Auftragsausführung. Wichtig für das Verständnis der Novelle: Ein allgemeines landesrechtliches Tariftreuemodell für Bau- und Dienstleistungen enthält das geltende Gesetz nicht. § 4 verpflichtet Unternehmen derzeit insbesondere zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestentgelts nach dem Mindestlohngesetz und, soweit einschlägig, der bundesweit zwingenden Mindestentgelte nach den in § 1 Abs. 3 MiLoG genannten Regelungen, insbesondere nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Eine echte landesrechtliche Tariftreuepflicht besteht dagegen bereits heute für Dienstleistungen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene (§ 5 NTVergG). Dazu kommen Vorgaben zur Umweltverträglichkeit, die Personalübernahme bei Betreiberwechseln im ÖPNV als Ermessensvorschrift sowie eine Informations- und Wartepflicht vor Zuschlagserteilung.
Für nicht präqualifizierte Unternehmen verlangt § 8 Abs. 2 bei Bauaufträgen bislang den Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge vollständig entrichtet wurden. Die Aufgreifschwelle für die Prüfung unangemessen niedriger Angebote liegt bei Bauleistungen bei 10 Prozent Preisabstand.
Mehrere dieser Regelungen sollen mit der Novelle geändert werden – dazu unten.
Zuwendungsrecht: förmliche Vergabeverfahren seit 2026 grundsätzlich entbehrlich
Zum 1. Januar 2026 hat Niedersachsen das Förderwesen vom Vergaberecht entkoppelt. Nicht-öffentliche Zuwendungsempfangende werden nicht mehr allein wegen der Förderung zur Anwendung eines förmlichen Vergaberechts verpflichtet; unberührt bleiben Fälle, in denen ein Empfänger selbst öffentlicher Auftraggeber ist oder ein Förderprogramm besondere Beschaffungsvorgaben enthält. Aufträge sind weiterhin an fachkundige und leistungsfähige Anbieter zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben; als Nachweis genügt aber die Anfrage bei mindestens drei Unternehmen statt eines Ausschreibungsverfahrens.
Beträgt die Zuwendung höchstens 100.000 Euro oder der voraussichtliche Auftragswert höchstens 25.000 Euro, ist auch ein Direktauftrag zulässig. Grundlage sind angepasste Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung; Näheres in Niedersachsen entkoppelt Vergabe- und Zuwendungsrecht.
Was die Novelle ändern soll
Die Landesregierung hat den Entwurf am 24. Februar 2026 im Kabinett beschlossen und am 3. März 2026 in den Landtag eingebracht (Drs. 19/9899). Am 8. Mai 2026 führte der federführende Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung in seiner 91. Sitzung eine öffentliche Anhörung durch; gehört wurden die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, der DGB-Bezirk Niedersachsen–Bremen–Sachsen-Anhalt, die Landesvertretung der Handwerkskammern, die IHK Niedersachsen und der Gesamtverband Verkehrsgewerbe.
Stand 28. August 2026 ist die Novelle weiterhin nicht verabschiedet. Die folgenden Punkte geben daher den Entwurfsstand wieder, nicht geltendes Recht.
Verordnungsmodell für Mindestentgelte. Kernstück ist die Neufassung des § 4 NTVergG. Aufträge über Bau- und Dienstleistungen sollen nur an Unternehmen gehen, die bei Angebotsabgabe erklären, ihren Beschäftigten mindestens zu gewähren:
- das Arbeitsentgelt nach dem Mindestlohngesetz,
- die Arbeitsbedingungen bundesweit zwingender Branchentarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- die Arbeitsbedingungen eines nach § 5 Tarifvertragsgesetz allgemeinverbindlichen Tarifvertrags, in dessen Geltungsbereich sie fallen,
- die Entgelte einer Verordnung, die das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium auf Grundlage repräsentativer Branchentarifverträge erlässt.
Vollständig neu sind vor allem die Nummern 3 und 4; auch Nummer 2 wird jedoch materiell erweitert. Die Grundstruktur der Nummern 1 und 2 findet sich bereits im geltenden § 4 NTVergG. Während Nummer 1 im Wesentlichen fortgeführt wird, soll Nummer 2 künftig nicht mehr nur das bundesrechtlich vorgeschriebene Mindestentgelt, sondern die einschlägigen Mindestarbeitsbedingungen insgesamt erfassen. Bei der Nummer 3 liegt das Neue nicht darin, dass allgemeinverbindliche Tarifverträge gälten – arbeitsrechtlich binden sie ohnehin –, sondern darin, dass ihre Einhaltung zur vergaberechtlichen Verpflichtungserklärung und Ausführungsbedingung wird. Nummer 4 schafft daneben das eigentliche neue niedersächsische Verordnungsmodell auf Grundlage repräsentativer Branchentarifverträge. Treffen mehrere Vorgaben zu, gilt das Günstigkeitsprinzip.
Unternehmen, die Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband sind und den der jeweiligen Verordnung zugrunde liegenden Tarifvertrag verbindlich anwenden, sollen dies durch eine Erklärung und eine Bescheinigung der Arbeitgeberorganisation nachweisen können. Andere Unternehmen verpflichten sich zur Zahlung der in der Verordnung festgesetzten Entgelte und müssen die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten nach Anzahl, Entgeltgruppe und Tätigkeitsdauer angeben. Fehlt die Erklärung auch nach Aufforderung, ist das Angebot auszuschließen.
Tariftreue auch bei Direktaufträgen. Ab einem Auftragswert von 20.000 Euro bei Bau- und Dienstleistungen sollen Auftraggeber Vertragsbedingungen verwenden, die zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen verpflichten – damit die Regelungen nicht über Direktaufträge umgangen werden.
Servicestelle und Kontrollstelle. Eine Servicestelle Tariftreue soll über die einschlägigen Entgelte informieren und Muster bereitstellen. Eine neue Kontrollstelle Tariftreue (§ 14a) soll anlassbezogen und stichprobenartig prüfen, Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten dürfen und ihre Erkenntnisse an die Zollverwaltung weitergeben können. Die Begründung nennt ausdrücklich die Entlastung der Kommunen, die sich zu eigenen Kontrollen nicht in der Lage sehen.
Weitere Änderungen: Anhebung der Aufgreifschwelle bei unangemessen niedrigen Angeboten von 10 auf 20 Prozent · Streichung der Nachweispflicht für Sozialbeiträge · Personalübernahme im ÖPNV wird von der Ermessensvorschrift zur Pflicht · Klimafreundlichkeit ergänzt die Umweltverträglichkeit · Informations- und Wartepflicht nur noch bei Bauaufträgen · dynamische Verweisung auf die UVgO.
Geplante Wertgrenzen. Parallel ist eine Änderung der NWertVO in die Verbandsbeteiligung gegangen. Die geplanten Werte hat die Landesregierung inzwischen in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage präzisiert (Drs. 19/10659):
| Verfahren | aktuell | geplant |
|---|---|---|
| Direktauftrag Bau | 20.000 Euro | 100.000 Euro |
| Freihändige Vergabe Bau | 150.000 Euro | 1.000.000 Euro |
| Beschränkte Ausschreibung Bau | 1.000.000 Euro | 1.000.000 Euro (unverändert) |
| Direktauftrag Liefer-/Dienstleistungen | 20.000 Euro | 100.000 Euro |
| Beschränkte Ausschreibung Liefer-/Dienstleistungen | 100.000 Euro | EU-Schwellenwert (derzeit 216.000 Euro) |
| Verhandlungsvergabe Liefer-/Dienstleistungen | 100.000 Euro | EU-Schwellenwert (derzeit 216.000 Euro) |
Bemerkenswert ist dabei weniger die beschränkte Ausschreibung bei Bauleistungen – sie liegt schon heute bei einer Million Euro – als der Sprung der Freihändigen Vergabe von 150.000 Euro auf eine Million Euro. Zudem sollen bei Bauleistungen Eigenerklärungen grundsätzlich als Eignungsbeleg genügen; bei Liefer- und Dienstleistungen sollen bereits vorliegende Nachweise nicht erneut vorzulegen sein. Auch diese Werte gelten noch nicht: NI-VORIS führt weiterhin die Fassung der NWertVO vom 29. Mai 2025 als aktuell.
Wo wird nachgeprüft?
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es in Niedersachsen kein GWB-Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer. Der Rechtsschutz stützt sich auf drei Wege, die der Gesetzentwurf in seiner Begründung selbst aufzählt: das Eilverfahren vor den Zivilgerichten, das Nachprüfungsverfahren nach § 21 VOB/A im Baubereich und das aufsichtsrechtliche Einschreiten. Dass der zivilgerichtliche Weg nicht nur theoretischer Natur ist, zeigt der Beschluss des OLG Celle vom 12. Februar 2026 (13 W 8/26) zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung in einem unterschwelligen Bauvergabeverfahren.
Damit diese Wege überhaupt greifen können, gibt es die Informations- und Wartepflicht des § 16 NTVergG: Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden soll, sind vor der Zuschlagserteilung zu informieren; die Wartefrist beträgt 15 Kalendertage, bei elektronischer Übermittlung oder per Telefax zehn Kalendertage. Die Regelung wurde 2019 eingeführt, nachdem der Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode einen Unterschwellenrechtsschutz vorsah – als Kompromiss zwischen Verbänden, die einen Primärrechtsschutz vor der Vergabekammer auch unterhalb der Schwellenwerte wollten, und der Gegenposition, die jede Regelung ablehnte. Ihr Zweck ist, die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten wirksam zu machen: Ist der Zuschlag erst erteilt, bleibt nur noch Schadensersatz.
Die Novelle will diese Pflicht auf Bauaufträge beschränken – in § 16 Abs. 1 Satz 1 soll „Aufträge“ durch „Bauaufträge“ ersetzt werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge entfiele sie damit. Die Begründung verweist darauf, dass im Baubereich mit § 21 VOB/A ohnehin ein eingespieltes Verfahren bestehe.
Wie die Beteiligten dazu stehen
In der Verbandsbeteiligung erhielten 30 Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme, 18 antworteten in der ersten und neun in der zweiten Runde. Positiv äußerten sich der DGB, der Baugewerbe-Verband und die Landesvereinigung Bauwirtschaft – letztere mit dem Hinweis, Tariflöhne seien angesichts des Fachkräftemangels für die meisten Mitgliedsunternehmen ohnehin Notwendigkeit.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände lehnte den Entwurf wegen der finanziellen und bürokratischen Mehrbelastung ab. Die IHK Niedersachsen schlug vor, die Novellierung zu verschieben, bis sich die wirtschaftlichen Aussichten bessern. Der Bauindustrieverband zweifelte an der Gesetzgebungskompetenz des Landes; die Landesregierung verwies auf die konkurrierende Zuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Auch aus der kommunalen Praxis kam Druck in die andere Richtung: Die Kommunen hatten bereits im September 2025 Erleichterungen im Beschaffungswesen gefordert.
Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Niedersachsen
- Erhöhte Wertgrenzen seit 29. Mai 2025 (Juni 2025) – die derzeit geltende Fassung der NWertVO im Detail
- Niedersachsen entkoppelt Vergabe- und Zuwendungsrecht (November 2025)
- Kommunen fordern Erleichterungen im Beschaffungswesen (September 2025)
- Neue E-Vergabeplattform des Landes erfolgreich gestartet (April 2016) – zur Landesplattform
- Kommunenübergreifende Vergabe von Ladeinfrastruktur (Februar 2026)
Quellen
- Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) in der konsolidierten Fassung im Landesrechtssystem NI-VORIS
- Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) vom 3. April 2020, zuletzt geändert am 27. Mai 2025, konsolidierte Fassung in NI-VORIS; daneben PDF-Abdruck bei der NBank
- Gesetzentwurf zur Änderung des NTVergG, Drs. 19/9899
- Antwort der Landesregierung zur geplanten Änderung der NWertVO, Drs. 19/10659 – mit den konkret geplanten Wertgrenzen
- Antwort der Landesregierung zur Wertgrenze für öffentliche Schulen, Drs. 19/7642
- Servicestelle zum NTVergG im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
- Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 24. Februar 2026
Titelbild: Niedersächsischer Landtag / Focke Strangmann