Die Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) wurde am 3. März in den Landtag eingebracht. Wir stellen den Gesetzentwurf vor.

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Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) in den Landtag eingebracht (Drs. 19/9899). Kernelement ist ein neues Verordnungsmodell, das tarifvertragliche Mindestentgelte bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen verbindlich macht. Zudem soll eine Änderung der Wertgrenzen-Verordnung erfolgen.

Ziel: „Öffentliches Geld nur für Gute Arbeit“

Hintergrund der Novelle ist, dass der Einsatz nicht tarifgebundener Arbeitskräfte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Auffassung der Landesregierung zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, die sich nachteilig auf tarifgebundene Unternehmen auswirken. Da der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist, sei der Preis in der Regel ein wesentliches und manchmal sogar das einzige Kriterium.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, durch die Einführung von Mindestarbeitsbedingungen bei der Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge einen fairen Wettbewerb bei Vergaben durch die öffentliche Hand zu ermöglichen, wie es in der Begründung heißt. Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen.

Der Zweck des Gesetzes (§ 1 NTVergG) wird um den Schutz der Unternehmen sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Unterbietungswettbewerb bei den Arbeitsentgelten ergänzt. Zudem wird normiert, dass öffentliche Aufträge an Unternehmen vergeben werden sollen, die mindestens die aufgrund des Gesetzes festgesetzten Arbeitsentgelte gewähren.

Neuer § 4: Verordnungsmodell für Mindestentgelte

Kernstück des Entwurfs ist die Neufassung des § 4 NTVergG. Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen sollen künftig nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, ihren Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrags im Inland mindestens folgende Arbeitsbedingungen zu gewähren:

  1. das Mindestentgelt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG),
  2. die Arbeitsbedingungen nach bundesweit zwingenden Branchentarifverträgen gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG),
  3. die Arbeitsbedingungen eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags nach § 5 Tarifvertragsgesetz, soweit sie unter dessen Geltungsbereich fallen, sowie
  4. die Entgelte, die den Vorgaben einer Verordnung entsprechen, die das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium auf Grundlage repräsentativer Branchentarifverträge erlässt.

Treffen mehrere Verpflichtungen auf ein Unternehmen zu, gilt das Günstigkeitsprinzip: Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigste Regelung ist maßgeblich.

Erklärungspflichten der Unternehmen

Die obigen Nummern 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Neu ist insbesondere Nummer 4 mit der Bindung an Verordnungsentgelte. Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, für einzelne Branchen Mindestentgelte (Stunden- oder Monatslöhne ohne Zuschläge oder Sonderzahlungen) auf Grundlage geltender Branchentarifverträge per Verordnung festzulegen. Um den Aufwand gering zu halten, wird auf die Abbildung vollständiger Lohngitter verzichtet. Eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Verordnungen hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.

Tarifgebundene Unternehmen, die den einschlägigen Branchentarifvertrag verbindlich anwenden, geben eine einfache Erklärung ab und legen eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeberorganisation als Nachweis der Verbandsmitgliedschaft bei. Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen hingegen eine qualifizierte Verpflichtungserklärung abgeben, in der sie die für die Auftragsausführung voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten nach Anzahl, Entgeltgruppe und Tätigkeitsdauer angeben. Diese Konkretisierung soll der Tariftreueerklärung bereits bei Angebotsabgabe praktische Wirksamkeit verleihen.

Fehlt die Erklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen (§ 4 Abs. 5).

Repräsentativität bei konkurrierenden Tarifverträgen

Existieren in einer Branche konkurrierende Tarifverträge, ist nach § 4 Abs. 3 des Entwurfs auf die überwiegende Bedeutung des jeweiligen Tarifvertrags für die Arbeitsbedingungen in Niedersachsen abzustellen. Maßgebliche Kriterien sind die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder im jeweiligen Geltungsbereich.

Tariftreue auch bei Direktaufträgen

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird ausdrücklich auf Direktaufträge ausgeweitet. Bei Direktaufträgen über Bau- und Dienstleistungen mit einem Auftragswert ab 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) müssen die öffentlichen Auftraggeber Vertragsbedingungen verwenden, die die Auftragnehmer zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen verpflichten. Damit soll verhindert werden, dass die Tariftreueregelungen durch Direktaufträge umgangen werden.

Hinweispflicht der Auftraggeber

Die öffentlichen Auftraggeber werden verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben, welche Verordnungen für die Ausführung des jeweiligen Auftrags einschlägig sind (§ 4 Abs. 4).

Servicestelle und Kontrollstelle Tariftreue

Beim für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium wird eine Servicestelle Tariftreue eingerichtet (§ 4 Abs. 7). Sie informiert über die einschlägigen Entgelte und veröffentlicht Muster für die Abgabe der Tariftreueerklärung. Auskünfte zum vergaberechtlichen Teil des Gesetzes erteilt weiterhin das für das Öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium.

Darüber hinaus richtet das Land eine Kontrollstelle Tariftreue ein (neuer § 14a). Diese prüft anlassbezogen und stichprobenartig, ob die Auftragnehmer ihre Verpflichtung zur Gewährung der geltenden Mindestarbeitsbedingungen erfüllt haben. Die Stichproben sind risikobasiert auszuwählen, Erforderlichkeit und Umfang der Prüfung dem Risiko des Einzelfalls angemessen anzusetzen.

Die Kontrollstelle erhält das Recht, von den öffentlichen Auftraggebern Auskünfte und prüfungsrelevante Unterlagen zu verlangen. Gegenüber Auftragnehmern, ihren Nachunternehmen und Verleihunternehmen ist sie berechtigt, deren Grundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und Prüfungen durchzuführen sowie Einblick in die relevanten Unterlagen zu nehmen. Die Kontrollstelle teilt den betroffenen Auftraggebern das Prüfungsergebnis zeitnah mit und kann ihre Erkenntnisse an Behörden der Zollverwaltung sowie an die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Stellen übermitteln.

Laut Begründung dient die Kontrollstelle insbesondere der Entlastung der Kommunen, die sich aufgrund des Fachkräftemangels zur Durchführung eigener Kontrollen nicht in der Lage sehen.

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Weitere Änderungen im Überblick

Anhebung der Aufgreifschwelle (§ 7)

Die Aufgreifschwelle für die Prüfung unangemessen niedriger Angebote bei Bauleistungen wird von 10 Prozent auf 20 Prozent angehoben. Damit wird die Schwelle an die überwiegende Rechtsprechung zu § 60 VgV angeglichen, die eine Prüfpflicht bei einem Preisabstand von 20 Prozent zum nächstplatzierten Angebot annimmt. Die Anhebung geht auf einen Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände zurück.

Streichung der Nachweispflicht für Sozialbeiträge (§ 8)

Die bisherige Pflicht nicht präqualifizierter Unternehmen, bei Bauaufträgen den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erbringen (§ 8 Abs. 2), wird gestrichen. Die Regelung wurde in der Begründung als unverhältnismäßig aufwendig bewertet, da theoretisch für jede Beschäftigte bzw. jeden Beschäftigten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der jeweiligen Krankenkasse einzuholen wäre. Künftig genügen – wie bei präqualifizierten Unternehmen – Eigenerklärungen.

Betreiberwechsel im ÖPNV (§ 6)

Die bisherige Ermessensvorschrift zur Personalübernahme bei einem Betreiberwechsel im öffentlichen Personennahverkehr wird in eine Verpflichtung umgewandelt. Der neue Betreiber ist künftig verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu deren bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen.

Umweltverträgliche und klimafreundliche Beschaffung (§ 10)

Die Neufassung des § 10 ergänzt den bisherigen Aspekt der Umweltverträglichkeit um den der Klimafreundlichkeit, insbesondere mit Blick auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen. Zudem wird klargestellt, dass Auftraggeber als Nachweis Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen oder Gütezeichen verlangen können.

Informations- und Wartepflicht nur noch bei Bauaufträgen (§ 16)

Die Informations- und Wartepflicht wird auf die Vergabe öffentlicher Bauaufträge beschränkt. Für Dienstleistungs- und Lieferaufträge entfällt sie. Die Landesregierung begründet dies damit, dass im Baubereich mit dem Nachprüfungsverfahren nach § 21 VOB/A bereits ein eingespieltes System bestehe, das durch die Informations- und Wartepflicht eine höhere Wirksamkeit erlange.

Dynamische Verweisung auf die UVgO (§ 3)

Die bislang statische Verweisung auf die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird in eine dynamische Verweisung umgewandelt. Damit sollen angekündigte Änderungen der UVgO im Zuge der Föderalen Modernisierungsagenda unmittelbar in Niedersachsen zur Anwendung kommen können, ohne ein erneutes Landesgesetzgebungsverfahren durchführen zu müssen.

Erhöhung der Wertgrenzen

Zeitgleich zur Novelle des NTVergG befindet sich eine Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzen-Verordnung (NWertVO) in der Verbandsbeteiligung. Sie sieht vor, die Wertgrenzen für Direktaufträge auf 100.000 Euro zu erhöhen. Erst Mitte 2025 war diese Wertgrenze auf 20.000 Euro angehoben worden.

„Vereinfachte Vergabeverfahren“ sollen für Bauleistungen bis zu einem Auftragswert in Höhe von 1 Million Euro, bei Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwert in Höhe von derzeit 216.000 Euro möglich sein. Derzeit liegt die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben bei 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Im Bereich der Bauleistungen sind beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb derzeit bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro sowie freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro jeweils ohne Umsatzsteuer möglich.

Niedersachsens Minister für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Grant Hendrik Tonne, ergänzte, dass auch eine Anhebung der Aufgreifschwelle bei der Auskömmlichkeitsprüfung auf 20 Prozent vorgesehen sei. Die Nachweispflicht für die Entrichtung von Sozialbeiträgen im Baubereich soll gestrichen werden.

Ergebnisse der Verbandsbeteiligung

Im Rahmen der Verbandsbeteiligung haben insgesamt 30 Verbände und Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. In der ersten Runde gingen 18 Rückmeldungen ein, in der zweiten neun.

Grundsätzlich positiv äußerten sich der DGB, der Baugewerbe-Verband und die Landesvereinigung Bauwirtschaft, wobei letztere einschränkte, das Zahlen von Tariflöhnen sei für die meisten Unternehmen ihrer Mitgliedsverbände angesichts des Fachkräftemangels bereits Notwendigkeit. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) lehnte den Entwurf ab und verwies auf die finanzielle und bürokratische Mehrbelastung der Kommunen. Die IHK Niedersachsen schlug vor, mit der Novellierung abzuwarten, bis sich die wirtschaftlichen Aussichten bessern. Der Bauindustrieverband äußerte Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes, die die Landesregierung unter Verweis auf die konkurrierende Zuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückwies.

Kosten und Personal

Für die Einrichtung der Service- und Kontrollstelle entsteht beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung ein zusätzlicher Stellenbedarf von zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 und einer Stelle der Besoldungsgruppe A 13. Die jährlichen Kosten werden ab 2026 auf rund 243.000 Euro beziffert.

Die Landesregierung räumt ein, dass durch die verpflichtenden Mindestentgelte eine grundsätzliche Steigerung der Auftragssummen denkbar sei, die Mehrausgaben angesichts der Vielzahl und Heterogenität der öffentlichen Auftragsvergabe jedoch nicht genau beziffert werden könnten.

Beratungsstand

Der Gesetzentwurf (Drs. 19/9899) wurde am 3. März 2026 in erster Lesung im Niedersächsischen Landtag behandelt und an folgende Ausschüsse überwiesen:

  • Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (federführend)
  • Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen
  • Ausschuss für Haushalt und Finanzen

Über den weiteren Fortgang des parlamentarischen Verfahrens werden wir im cosinex Blog berichten.

Quellen

Titelbild: Niedersächsischer Landtag / Focke Strangmann