
Auch Mecklenburg-Vorpommern erhöht die Wertgrenzen für Direktaufträge. Die Änderung ist seit Dienstag, dem 3. März in Kraft.
Die Verordnung zur Änderung der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung wurde am 2. März veröffentlicht (PDF). Sie gilt für Land und Kommunen gleichermaßen.
Bei Liefer- und Dienstleistungen gilt nun eine Grenze für Direktaufträge von 100.000 Euro (bisher 5.000 Euro). Bei Bauleistungen ist die direkte Vergabe von öffentlichen Aufträgen jetzt bis zu einer Höhe von 150.000 statt bisher 10.000 Euro möglich.
Die Änderungen erfolgen auf Grundlage des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023.
Binnenmarktrelevanz und Mindestarbeitsbedingungen
Die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass bei der Anwendung der Wertgrenzen für die Erteilung von Direktaufträgen die Binnenmarktrelevanz des Auftrags zu prüfen sei, sofern der geschätzte Auftragswert 10 % des jeweils gültigen EU-Schwellenwertes übersteigt.
Wird das Vorliegen bejaht, ist eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung mindestens 10 Tage vor Auftragserteilung durchzuführen.
Darüber hinaus ist das Tariftreue- und Vergabegesetz auch bei der Erteilung von Direktaufträgen anzuwenden. Somit geht die Erteilung von Direktaufträgen bei Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro und die Erteilung von Bauaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro mit der Vereinbarung von Mindestarbeitsbedingungen nach den Abschnitten 3 bis 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern einher.
„Doppelter Gewinn“
Der zuständige Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Wirtschaft, Dr. Wolfgang Blank, bezeichnete die Erhöhung als „doppelten Gewinn für M-V“:
Für die öffentliche Hand sinkt der administrative Aufwand und für unsere Unternehmen wird der Zugang zu Aufträgen von Kommunen und Land deutlich erleichtert.“
Quelle und Links
- Regierungsportal M-V: Bürokratieabbau: Vergabe öffentlicher Aufträge deutlich vereinfacht
- ABST MV: Änderung der VgMinArbV M-V
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2026 vom 2. März 2026
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