
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) beschlossen. Wo dabei vom Entwurf der Bundesregierung abgewichen wurde, erläutern wir in diesem Update.
Rund sechs Monate nach dem Kabinettsbeschluss hat damit das zweite der drei die Vergabe und öffentliche Beschaffung betreffenden Gesetze das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Der Bundestag hatte über eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drucksache 21/4325) abzustimmen, die mehrere wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung enthält. Sie und mit ihr das Gesetz wurden verabschiedet. Am 27. März hat auch der Bundesrat das Gesetz verabschiedet. Offen ist noch die Bekanntmachung. Sobald sie erfolgt ist, informieren wir darüber per Update dieses Beitrags.
Ebenfalls beschlossen ist das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr. Noch im Verfahren befindet sich das Vergabebeschleunigungsgesetz, das die Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf eines Tariftreuegesetzes auf den Weg gebracht hatte.
Ziele des Gesetzentwurfs
Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) zielt darauf ab, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren. Künftig sollen Unternehmen, die öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen.
Das Gesetz setze auch Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union um, die den Vorbildcharakter der öffentlichen Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen betone. Dazu gehöre insbesondere die Einhaltung von Tarifverträgen.
Folgeänderungen
Das Bundestariftreuegesetz wurde in gemeinsamer Federführung von den Ministerien für Arbeit sowie für Wirtschaft erstellt. Es sieht Änderungen an folgenden Gesetzen vor:
- Arbeitsgerichtsgesetz (Artikel 2)
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Artikel 3)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Artikel 4)
- Wettbewerbsregistergesetz (Artikel 5)
- Wettbewerbsregisterverordnung (Artikel 6)
- Tarifvertragsgesetz (Artikel 7)
- Mindestlohngesetz (Artikel 8)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Artikel 9)
Abschnitte, in denen wir Änderungen der Beschlussfassung des Bundestags gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung darstellen, sind farblich hervorgehoben.
Anwendungsbereich und Schwellenwerte
Anders als im Kabinettsentwurf vorgesehen, umfasst der Geltungsbereich des Gesetzes nur noch öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen ab einem geschätzten Wert von 50.000 Euro. Lieferaufträge (im Sinne von § 103 Absatz 2 GWB) wurden vollständig ausgenommen.
Erfasst werden Vergaben durch den Bund und ihm zuzurechnende Auftraggeber. Die Vergabe und Ausführung von Aufträgen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr ist bis zum 31. Dezember 2032 von der Anwendung ausgenommen.
Tariftreueversprechen und Rechtsverordnungen
Bundesauftraggeber müssen von ihren Auftragnehmern als Ausführungsbedingung verlangen, dass diese den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die in einschlägigen Rechtsverordnungen festgesetzt sind.
Wenn in einer Branche erstmals eine Rechtsverordnung zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen erlassen wird, muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dies im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie tun. In der Kabinettsfassung war an dieser Stelle ausschließlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genannt.
Clearingstelle
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine paritätisch besetzte Clearingstelle eingerichtet, die aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Sie gibt Empfehlungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ab.
Kontrolle und Durchsetzung
Eine neu einzurichtende Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See soll anlassbezogen die Einhaltung der Tariftreueverpflichtungen kontrollieren. Die Aufgabe werde nach § 30 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen, wobei die entstehenden Kosten vom Bund erstattet werden.
Die Prüfstelle soll tätig werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sonstigen Dritten. Bundesauftraggeber würden verpflichtet, der Prüfstelle Anhaltspunkte für Verstöße unverzüglich mitzuteilen. Eine eigene Prüfpflicht der Bundesauftraggeber bestehe nicht.
Für die Durchführung der Kontrollen sollen die Bundesauftraggeber verpflichtet werden, der Prüfstelle die erforderlichen Vergabeunterlagen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln. Nach Abschluss der Kontrolle teile die Prüfstelle den Bundesauftraggebern das Ergebnis mit und spreche konkrete Handlungsempfehlungen aus, beispielsweise zur Verhängung zivilrechtlicher Sanktionen.
Die Prüfstelle werde zudem befugt, bei erheblichen Verstößen diese durch Verwaltungsakt festzustellen. Ein erheblicher Verstoß liege insbesondere vor, wenn der Verstoß nicht nur auf wenige Personen begrenzt ist und in einer erheblichen Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen bestehe. Der Verwaltungsakt könne nur erlassen werden, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder Auftragnehmer zuzurechnen sei. Die Feststellung eines Verstoßes sei ausgeschlossen, wenn seit Ende der Vertragslaufzeit drei Jahre verstrichen sind.
Zur Unterstützung der Kontrolltätigkeit soll die Prüfstelle mit den Behörden der Zollverwaltung zusammenarbeiten. Diese würden die Prüfstelle unterrichen, wenn sie im Rahmen ihrer Prüfungen Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz erhalten.
Elektronische Datenabfrage zur Entlastung
Mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses wurde gegenüber dem Kabinettsentwurf ein neues Verfahren zur elektronischen Abfrage von Entgeltbescheinigungsdaten über die Datenstelle der Rentenversicherung eingeführt und in einem neuen § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgeschrieben.
Es soll der Prüfstelle bzw. potenziell den Prüfstellen Bundestariftreue erlauben, Kontrollen unbürokratischer durchzuführen, da Unternehmen weniger schriftliche Nachweise in Papierform vorlegen müssen. Diese Regelung tritt jedoch erst am 1. Januar 2028 in Kraft.
Sanktionsmechanismen
Das Gesetz sieht ein differenziertes Sanktionsregime vor:
- Vertragsstrafen: Bei Verstößen gegen das Tariftreueversprechen oder die Nachweispflichten in Höhe von maximal 1 Prozent pro Verstoß, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes
- Kündigungsrecht: Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Bundesauftraggeber
- Vergabeausschluss: Unternehmen mit festgestellten erheblichen Verstößen sollen von künftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden
- Nachunternehmerhaftung: Auftragnehmer haften für die Entlohnung der bei Nachunternehmern und Verleihern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Infolge der Herausnahme der Lieferleistungen (siehe oben) wurde die Nachunternehmerhaftung gegenüber dem Kabinettsentwurf angepasst. Der Auftragnehmer haftet nun für Bau- oder Dienstleistungsaufträge seiner Nachunternehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Zahlungspflichten.
Präqualifizierung
Zur bürokratiearmen Ausgestaltung sollen Unternehmen durch Präqualifizierungsstellen zertifizieren lassen können, dass sie die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren. Als Präqualifizierungsstellen sollen der Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. sowie die gemeinsame verzeichnisführende Stelle der Industrie- und Handelskammern fungieren.
Das Zertifikat müsse nachweisen, dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewährt. Mit einem solchen Zertifikat würden die Nachweispflichten nach § 9 des Bundestariftreuegesetzes entfallen, wodurch der bürokratische Aufwand aus Sicht des Gesetzgebers erheblich reduziert werde.
Auftragnehmer sollen ihr Tariftreueversprechen gegenüber dem Bundesauftraggeber insbesondere erfüllen können, indem sie sich von ihren Nachunternehmern oder beauftragten Verleihern entsprechende Zertifikate vorlegen lassen. Wichtig sei jedoch, so der Gesetzentwurf, dass die Präqualifizierung nicht von den anlassbezogenen Kontrollen der Prüfstelle Bundestariftreue befreie. Die Kontrollbefugnisse blieben auch bei zertifizierten Unternehmen unberührt.
Die Präqualifizierungsstellen erhalten zur Durchführung ihrer Prüfungen Zugang zum Wettbewerbsregister, um etwaige Eintragungen über vergangene Verstöße bei der Zertifizierungsentscheidung berücksichtigen zu können. Diese Regelung stärke insbesondere die Position tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber.
Der Bundestag hat gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung weitere Erleichterungen bei der Zertifizierung beschlossen: Das Zertifizierungsverfahren wird demnach für bereits tarifgebundene Unternehmen sowie für Träger, die an kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebunden sind, vereinfacht. Auch Unternehmen mit Haustarifverträgen werden nun bei der Zertifizierung privilegiert. Zertifizierte Betriebe sind von bestimmten Nachweispflichten befreit.
Anbindung an das Wettbewerbsregister
Durch die Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes sollen erhebliche Verstöße gegen die Tariftreuepflichten künftig in das Wettbewerbsregister eingetragen werden. Die Prüfstelle Bundestariftreue soll Verstöße durch Verwaltungsakt feststellen und sie zur Eintragung an das Bundeskartellamt als Registerbehörde übermitteln.
Die Neuerungen sehen vor, dass bestandskräftige Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes in das Wettbewerbsregister einzutragen sind. Hierfür werde die Prüfstelle Bundestariftreue zur Datenübermittlung an die Registerbehörde verpflichtet. Gleichzeitig sollen Präqualifizierungsstellen nach § 10 des Bundestariftreuegesetzes Zugang zum Wettbewerbsregister erhalten, um Unternehmen im Rahmen der Zertifizierung überprüfen zu können.
Die eingetragenen Tariftreueverstöße würden den allgemeinen Löschungsfristen des Wettbewerbsregisters unterliegen. Unternehmen hätten zudem die Möglichkeit, auch bei Tariftreueverstößen einen Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung zu stellen.
Diese Anbindung ermögliche es allen öffentlichen Auftraggebern bundesweit, bei Vergabeverfahren von Tariftreueverstößen eines Unternehmens Kenntnis zu erlangen und diese bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen.
Unterrichtung bei Verstößen
Eine weitere Neuerung, die der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Beschlussempfehlung einbrachte, betrifft einen neuen § 322 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Ihm zufolge unterrichten die Träger der Rentenversicherung die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben.
Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen.
Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens.
Zeitplan und Inkrafttreten
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Regelungen zur Anbindung an das Wettbewerbsregister treten gesondert in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen.
Der neue § 108c (Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue) tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Gleiches gilt für Artikel 1 § 8 Absatz 5, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchführung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.
Quellen und Links
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
- Plenarprotokoll der 59. Sitzung des Deutschen Bundestags vom den 26. Februar 2026, darin Zusatzpunkt 6 ab S. 7019
- Meldung der Bundesregierung: Für eine höhere Tarifbindung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
Verwandte Beiträge
Titelbild: Bundesregierung/Steffen Kugler


