Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur EU-Verordnung über drittstaatliche Subventionen veröffentlicht. Sie sollen für mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz bei der Prüfung von Subventionen aus Drittstaaten sorgen.

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Die Leitlinien erläutern verschiedene Aspekte der Verordnung, die seit Juli 2023 in Kraft ist. Sie ermöglicht es der Kommission, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu prüfen, die durch Subventionen aus Nicht-EU-Staaten entstehen können.

Exekutiv-Vizepräsident Stéphane Séjourné, zuständig für Wohlstand und Industriestrategie, erklärte, Ziel sei es, dass europäische Unternehmen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen konkurrieren könnten. Mit den neuen Leitlinien werde Klarheit darüber geschaffen, wie die Kommission wettbewerbsverzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen bei öffentlichen Ausschreibungen angehe.

Zweistufige Prüfung von Verzerrungen

Die Leitlinien präzisieren das Vorgehen der Kommission bei der Prüfung, ob eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt. Zunächst untersucht die Kommission, ob die Subvention die Wettbewerbsposition eines Unternehmens in der EU stärkt. Subventionen, die nicht gezielt Wirtschaftstätigkeiten in der EU fördern, werden eingehender auf das Risiko einer Quersubventionierung geprüft.

In einem zweiten Schritt befasst sich die Kommission mit den Auswirkungen auf den Wettbewerb: Sie prüft, ob die Subvention geeignet ist, das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens und die Marktdynamik zum Nachteil anderer Akteure zu verändern.

Regelungen für öffentliche Vergabeverfahren

Für öffentliche Vergabeverfahren konkretisieren die Leitlinien den Begriff des ungerechtfertigt günstigen Angebots. Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer an einem Vergabeverfahren teil und liegen der Kommission Informationen vor, dass eine drittstaatliche Subvention die Konditionen des Angebots beeinflusst haben könnte, prüft sie zunächst, ob der Wirtschaftsteilnehmer die Subvention bei der Gestaltung seines Angebots berücksichtigt haben könnte.

Ist dies der Fall, vergleicht die Kommission das Angebot mit den anderen eingereichten Angeboten und den Schätzungen des öffentlichen Auftraggebers. Bei einem ungerechtfertigt günstigen Angebot prüft sie, ob der Vorteil in beträchtlichem Maße auf die drittstaatliche Subvention zurückgeht oder auf andere gerechtfertigte Faktoren.

Abwägungsprüfung und Aufgreifmechanismus

Die Leitlinien erläutern, wie die Kommission die negativen Auswirkungen einer verzerrenden Subvention gegen etwaige positive Auswirkungen abwägt. Berücksichtigt werden nur positive Auswirkungen, die für die zu prüfende Subvention spezifisch sind. Überwiegen die positiven Auswirkungen, erhebt die Kommission keine Einwände. Andernfalls können Verpflichtungszusagen oder Abhilfemaßnahmen erforderlich sein.

Zudem präzisieren die Leitlinien den sogenannten Aufgreifmechanismus: Die Kommission kann auch bei Zusammenschlüssen und Vergabeverfahren unterhalb der offiziellen Meldeschwellen eine vorherige Anmeldung verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Neue Ausnahmen gelten für Vergabeverfahren mit geringem Auftragswert, für Subventionen unter 4 Millionen Euro sowie für Subventionen zur Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse.

Hintergrund

Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist am 13. Juli 2023 in Kraft getreten. Vor Veröffentlichung der Leitlinien führte die Kommission mehrere Konsultationen durch: Im März 2025 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, von Juli bis September 2025 lief eine öffentliche Konsultation zum Entwurf.

Nach Artikel 46 der Verordnung war die Kommission verpflichtet, die Leitlinien bis zum 13. Januar 2026 zu veröffentlichen. Bis zum 14. Juli 2026 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und Durchsetzung der Verordnung vorlegen. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

Titelbild: Guillaume Périgois – Unsplash