Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 2. Februar per Rundschreiben die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge sowie die Vornahme von damit einhergehenden Straffungen in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW erlassen.

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Umfassende Entbürokratisierung

Anlass für die Änderungen seien tiefgreifende gesellschaftliche, wirtschaftliche und technologische Transformationsprozesse, vor denen die öffentliche Beschaffung der Landesbehörden und -einrichtungen in Nordrhein-Westfalen stehe.

Dazu zählen die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, die Erneuerung und Modernisierung der Infrastruktur sowie die beschleunigte Digitalisierung. Erforderlich sei daher eine umfassende Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung in der Beschaffungspraxis.

Seit dem 1. Februar 2026 gelten daher für Landesbehörden und -einrichtungen folgende Wertgrenzen für Direktaufträge:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungen: 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer
  • Bei Bauleistungen: 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer

Vorläufige VV zu § 55 – Öffentliche Ausschreibung

Die Regelungen betreffen darüber hinaus auch Eignungsnachweise und die Präqualifikation, die Digitalisierung der Beschaffung, Beteiligungen sowie Angaben zu anzuwendenden Vergabehandbüchern. Sie sollen inhaltlich der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW entsprechen.

Erfassung Direktaufträge wird weiterentwickelt

Das Ministerium weist darauf hin, dass das Erfassungstool für Direktaufträge („EDI“) um die Dokumentation für Direktaufträge erweitert werden wird. Bis zur Bereitstellung dieser erweiterten Version von EDI verbleibe es bei der bestehenden Art von Dokumentation, die bislang für Direktaufträge durchgeführt wurde.

Quelle

Titelbild: Martin Kraft CC BY-SA 3.0 DE Deed