
Im Rahmen von technischen Leistungsbeschreibungen wird regelmäßig auf DIN-Normen verwiesen – oftmals ohne, dass sie den Vergabeunterlagen beigefügt werden. Zusätzliche Unsicherheiten können entstehen, wenn vor die Abmessungen der jeweiligen DIN-Norm ein „ca.“ eingefügt wird. Die Vergabekammer des Bundes hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (VK1-90/2025 vom 17. Oktober 2025) ausführlich zur Verwendung von DIN-Normen Stellung genommen.
I. Der Sachverhalt
Die Vergabestelle schrieb die Lieferung von Stahlbauschrankmodellen in verschiedenen Losen europaweit aus. In der Leistungsbeschreibung wurden die Abmessungen jeweils nach folgendem Muster angeben:
„Maße:
ca. 1800 x 300 x 500 (H x B x T in mm)
inkl. Sockel/Füße
Toleranzen gem. DIN 4547-1, Nummer. 4.2 (GS = Garderobenschrank)“
Die Toleranz beträgt gemäß DIN + 50 mm. Als Antwort auf eine Bieterfrage führt die Vergabestelle zunächst aus, dass die im Leistungsverzeichnis geforderten Maße einzuhalten sind. Für die Breite der Schränke der Lose 1 bis 3 wurde angegeben: „(+ 50 mm Toleranz)“.
Das Angebot der späteren Antragsgegnerin wurde ausgeschlossen, da die angebotenen Werte das geforderte Mindestmaß unterschritten haben.
Die Antragsgegnerin wandte sich nach erfolgloser Rüge an die Vergabekammer und begründete ihren Nachprüfungsantrag unter anderem damit, dass die Vergabeunterlagen aufgrund der „ca.“-Angaben nicht eindeutig gewesen seien. Aufgrund der „ca.“-Angabe sei eine Schwankung von ± 10% möglich gewesen und somit auch eine Unterschreitung des Mindestmaßes von 400 mm. Außerdem seien die in Bezug genommenen DIN-Normen den Vergabeunterlagen nicht beigefügt gewesen, weshalb diese in dem Verfahren auch keine Verwendung finden dürften.

Der Autor
Norbert Dippel ist Syndikus der cosinex sowie Rechtsanwalt für Vergaberecht und öffentliches Wirtschaftsrecht. Der Autor und Mitherausgeber diverser vergaberechtlicher Kommentare und Publikationen war viele Jahre als Leiter Recht und Vergabe sowie Prokurist eines Bundesunternehmens tätig.
II. Die Entscheidung
Das sieht die Vergabekammer anders. Sie hält den zulässigen Nachprüfungsantrag für unbegründet, da das Angebot der Antragstellerin gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zu Recht aus der Wertung ausgeschlossen worden sei.
1. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses
Dabei führt die Vergabekammer aus, dass Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen grundsätzlich zu einem Ausschluss führen. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liege vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausgeschrieben hat.
Ob das Angebot eines Bieters von den Vertragsunterlagen abweicht und diese damit ändert, sei anhand der Leistungsbeschreibung durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung der Vertragsunterlagen sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich sei hierfür nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern, wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung verstehen müsse.
Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Fertigungsunterlagen gemachten Vorgaben setze voraus, dass der Gegenstand und der Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die im Auftrag interessierten Unternehmen klar erkennen könnten, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderung des Auftraggebers überschritten sei und folglich von den Vergabeunterlagen abweiche. Um eine solche Abweichung feststellen zu können, seien die Anforderungen der Vergabeunterlagen und der Inhalt des Angebotes miteinander zu vergleichen.
Aufgrund der harten Rechtsfolge, nämlich des zwingenden Ausschlusses, müsse aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Vergabeverfahrens anhand der Verdingungsunterlagen klar und unmissverständlich zu erkennen sein, wann eine Änderung der Leistungsanforderungen vorliege.
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2. Im konkreten Fall
Vorliegend hat die Vergabekammer keine Unklarheit festgestellt, die eine Änderung der Vergabeunterlagen ausschließen würde. Die Maße seien genau angegeben worden. Die „ca.“-Angabe würde für sich genommen keine eigenständige Abweichung von bis zu 10 % nach oben oder unten gestatten. Vorliegend sei der Zusatz „ca.“ durch die Bezugnahme auf die konkrete DIN-Norm konkretisiert worden.
Der Toleranzbereich müsse sich somit innerhalb der Mindest- und Maximalabmessungen gemäß der DIN-Norm bewegen. Damit liege die notwendige Eindeutigkeit für einen verständigen Bieter vor, ab wann die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten sei.
Dabei verweist die Vergabekammer auch auf die von der Antragstellerin genutzte Möglichkeit, durch Bieterfragen Klarheit zu schaffen.
3. Keine Pflicht zur Beifügung der jeweiligen DIN-Norm
Die Vergabekammer hält es für unschädlich, dass den Vergabeunterlagen kein Abdruck der Norm-Texte beigefügt wurde. Bei der in Bezug genommenen DIN-Norm handele es sich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 lit. e VgV in Verbindung mit Nr. 2 c der Anlage 1 zur VgV um eine nationale Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Dass DIN-Normen aufgrund der Urheberrechte der Normungsorganisation nur gegen Entgelt erhältlich sind, verstoße nicht gegen das Vergaberecht. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Herstellerin entsprechender Produkte über in ihrem Geschäftsbereich anwendbare Normen verfügt. Außerdem bestünde die Möglichkeit der Kenntnisnahme über bestimmte öffentliche Auslegepunkte.

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III. Hinweise zur Praxis
Der Beschluss zeigt, dass die Bezugnahme auf DIN-Normen im Rahmen der Leistungsbeschreibung unproblematisch möglich ist. Jedwede Hinzufügung wie zum Beispiel die „ca.“-Angabe kann missverstanden werden und das Vergabeverfahren belasten. Auch wenn in dem dargestellten Beispiel die Auslegung eindeutig war, sollten einschränkende oder erweiternde Hinweise nur dann erfolgen, wenn sie unbedingt notwendig sind.
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