Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt hat ein Rundschreiben zur Anwendung von Direktaufträgen veröffentlicht. Anlass ist die Anhebung der Wertgrenze auf 100.000 Euro.

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Mit der Auftragswerteverordnung vom 5. Dezember 2024, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2025, wurde die Wertgrenze für Direktaufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf 100.000 Euro angehoben. In dem Rundschreiben nimmt das Ministerium mit dem Rundschreiben zu wesentlichen Punkten Stellung.

Wirtschaftlichkeit und Preisvergleiche

Auch bei Direktaufträgen seien die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, so das Ministerium. Die Beschaffungsstelle habe durch angemessene Schritte zu prüfen, was ein marktgerechter Preis für die Leistung ist.

Im Vorfeld der Beschaffung seien Marktrecherchen bzw. Preisvergleiche durchzuführen, beispielsweise durch Internetrecherchen, Angebote aus Prospekten oder Katalogen, telefonische Auskünfte oder formlose E-Mail-Anfragen. Empfohlen wird der Vergleich von Angeboten von regelmäßig drei Anbietern.

Wechsel der Unternehmen

Auch bei Direktaufträgen gleicher Art soll die Beschaffungsstelle zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Darüber hinaus seien bislang nicht berücksichtigte Unternehmen in geeigneten Fällen einzubeziehen. Ziel sei es, auch bei Direktaufträgen ein Mindestmaß an Wettbewerb sicherzustellen und ein „Hoflieferantentum“ zu vermeiden. Ausnahmen vom Wechselgebot seien aus Gründen der Korruptionsprävention angemessen zu dokumentieren.

Tariftreue- und Vergabegesetz finden keine Anwendung

Das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt findet auf Direktaufträge keine Anwendung. Nach Wortlaut und Systematik, insbesondere des § 1 Absatz 1 TVergG LSA, gelte das Gesetz nur bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens. Direktaufträge stellten keine Vergabeverfahren dar, da Leistungen ohne Durchführung eines solchen Verfahrens beschafft werden.

Wettbewerbsregister und Vergabestatistik

Für Direktaufträge besteht aus Sicht des Ministeriums keine Verpflichtung zur Abfrage des Wettbewerbsregisters. Allerdings eröffne § 6 Absatz 2 Nummer 1 WRegG die Möglichkeit, auch bei Direktaufträgen freiwillig eine Abfrage vorzunehmen. Eine solche Abfrage werde ausdrücklich empfohlen.

Ebenso bestehe keine Verpflichtung zur Meldung an die Vergabestatistik. Die Meldepflicht setze voraus, dass ein öffentlicher Auftrag nach den jeweils maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln vergeben wurde. Direktaufträge unterfielen diesen Voraussetzungen nicht.

Binnenmarktrelevanz

Unabhängig hiervon sei auch bei Direktaufträgen stets zu prüfen, ob eine Binnenmarktrelevanz vorliegt. Für die Prüfung bestehe keine Bagatellgrenze; der Begründungsaufwand steige mit zunehmendem Auftragswert. Liege Binnenmarktrelevanz vor, sei das Primärrecht der Europäischen Union zu beachten. Dies erfordere regelmäßig eine vorherige Bekanntmachung des Auftrags zur Herstellung von Wettbewerb.

Quelle

Die Anwendungshinweise zu Direktaufträgen gemäß Auftragswerteverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wurden von der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

Titelbild: MI LSA Landessymbol Sachsen Anhalt