Am 15. Januar hat der Bundestag das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr beschlossen.

Dem Plenum lag ein Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD vor, der seine Zustimmung fand. Er sieht vor, Eingriffsrechte in Umwelt- und Flächennutzung wie den Ausbau der Windenergie nahe Luftverteidigungsradaren zu entschärfen. So sollen beispielsweise die Folgen des Gesetzes auf den Ausbau von Windenergieanlagen geprüft werden. Der Antrag sowie das Beschlussprotokoll ist hier zu finden.

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Der Gesetzentwurf basiert auf den bereits im Juni bekannt gewordenen Eckpunkten und soll flankiert werden von einer Novellierung der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes.

I. Wertgrenzenerhöhungen ab 1. August

Mit dem Kabinettsbeschluss bereits wirksam sind abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Sie sehen Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für Beschaffungen für die Bundeswehr in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Erhöhung der Auftragswertgrenzen vor.

Demnach können Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert, der ohne Umsatzsteuer die in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte nicht erreicht, mithin die geltenden EU-Schwellenwerte, vergeben werden. Derzeit sind dies 443.000 Euro. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.

Für Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte können Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert von 1. Million Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden.

Die erhöhten Wertgrenzen gelten für

  • das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
  • die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5 b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
  • das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie
  • für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse an einem öffentlichen Auftrag sind die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten.

Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2025 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

Die abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr werden unter anderem von der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e.V. bereitgestellt.

II. Laufzeitverlängerung, Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die Koalition aus CDU, CSU und SPD sieht mit dem Entwurf eine Ausweitung des bisherigen Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vor. Das neue Gesetz soll bis zum 31. Dezember 2035 anstatt bis Ende 2026 gelten. Lediglich die Regelungen zur Losvergabe sind bis Ende 2030 befristet, um deren Auswirkungen auf den Mittelstand zu evaluieren.

Der Anwendungsbereich wird erweitert: Künftig fallen alle „Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ unter die beschleunigten Verfahren. Dies umfasst zivile Beschaffungen wie Sanitätsmaterial, medizinische Geräte, Verbandsmaterial und Medikamente. Ebenso fallen alle Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr unter das Gesetz, unabhängig davon, ob sie verteidigungs- oder sicherheitsspezifisch sind.

Der persönliche Anwendungsbereich erfasst neben dem Bundesministerium der Verteidigung und seinen Behörden auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, die Landesbauverwaltungen bei übertragenen Bundeswehraufgaben sowie das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zusätzlich können deutsche Auftraggeber auch Bedarfe der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsparteien unter den erleichterten Bedingungen beschaffen.

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III. Aussetzung der Losvergabe und veränderte Rechtsmittel

Der Referentenentwurf bestätigt die vollständige Aussetzung der Verpflichtung zur Losvergabe bis Ende 2030. Sie betrifft sowohl Aufträge oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Begründung verweist auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage und eine veränderte Rolle Deutschlands, die eine deutliche Stärkung der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung erfordere. Zeitliche Risiken müssten auf ein Minimum reduziert werden, da auch flexibilisierte Losvergabe-Vorgaben Gegenstand zeitkritischer Nachprüfungsverfahren sein könnten.

Parallel werden die Nachprüfungsverfahren beschleunigt. Die Vergabekammer des Bundes wird für alle Vergabeverfahren im Anwendungsbereich allein zuständig, was eine einheitliche Rechtsauslegung gewährleisten soll. Die aufschiebende Wirkung bei sofortigen Beschwerden entfällt, wenn der Antragsteller bereits vor der Vergabekammer unterlegen ist.

IV. Ausschluss von Drittstaaten-Unternehmen möglich

Der Entwurf ermöglicht weitreichende Beschränkungen für Unternehmen aus Drittstaaten. Auftraggeber können die Teilnahme an Vergabeverfahren jederzeit auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten verlieren zudem ihre Antragsbefugnis in Nachprüfungsverfahren, wie zuvor schon vom EuGH entschieden (Urteil vom 22.10.2024 – C-652/22 „Kolin”).

Zusätzlich können Auftraggeber einen bestimmten wertmäßigen Anteil der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus EU-Mitgliedstaaten vorschreiben. Dies soll verhindern, dass die bieterbezogene EU-Präferenz durch europäische Tochtergesellschaften von Drittstaatsunternehmen oder durch Waren aus Drittländern umgangen wird. Auch bei Unterauftragnehmern können entsprechende Beschränkungen vorgesehen werden.

Ausnahmen gelten für Unternehmen aus EWR-Vertragsstaaten, Staaten des GPA-Abkommens und für Staaten mit entsprechenden Freihandelsabkommen mit der EU. Die Regelungen sollen der Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen sowie Aspekten der Versorgungssicherheit und europäischen Souveränität dienen.

V. Stärkung von Regierungsverkäufen und Innovationspartnerschaften

Die Möglichkeiten für Regierungsverkäufe durch die Bundesregierung sollen durch neue Regelungen zur Zentralen Beschaffungsstelle gestärkt werden. Deutsche Auftraggeber können sowohl zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere Staaten wahrnehmen als auch Leistungen von zentralen Beschaffungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten beziehen.

Zur Stärkung innovativer Beschaffungen wird erstmals das Instrument der Innovationspartnerschaft explizit für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge eingeführt. Die Markterkundung wird zudem flexibilisiert, indem der Rat von Marktteilnehmern eingeholt und für Planung und Durchführung von Vergabeverfahren genutzt werden kann.

Haushaltsrechtlich werden Vorauszahlungen ermöglicht, wenn dies geeignet ist, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Diese Neuerung soll insbesondere Start-ups und kapitalschwächeren Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb ermöglichen und somit Innovation und Wettbewerb fördern.

VI. EU-Ausnahmen für Rüstungsbeschaffung

Der Referentenentwurf konkretisiert die Anwendung von Artikel 346 AEUV über wesentliche Sicherheitsinteressen. So berühren Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft grundsätzlich wesentliche deutsche Sicherheitsinteressen.

Die Versorgungssicherheit durch Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten stellt auf dem Bundesgebiet regelmäßig ein wesentliches Sicherheitsinteresse dar und kann auch auf EU- bzw. NATO-Gebiet vorliegen.

Artikel 347 AEUV für Kriegs- und Spannungsfälle wird in das nationale Vergaberecht überführt. Diese subsidiäre Ausnahmeregelung ermöglicht es in extremen Notlagen, das Vergaberecht vollständig unangewendet zu lassen, wenn mitgliedstaatliche Sicherheitsbedürfnisse dies erfordern. Die Mitgliedstaaten müssen dabei Beeinträchtigungen des Binnenmarktes minimieren und sich mit anderen EU-Staaten abstimmen.

VII. Inkrafttreten

Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Bundeswehr-Planungs- und -Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes hält die Bundesregierung ein schnellstmögliches Inkrafttreten nach der Verkündung erforderlich. Daher soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Am 30. Januar berät der Bundesrat das Gesetz, das jedoch nicht zustimmungsbedürftig ist. Nach seiner Verkündigung aktualisieren wir diesen Beitrag.

VIII. Pistorius: „Quantensprung für die Bundeswehr“

Der Bundesminister der Verteidigung bezeichnete den Entwurf im Rahmen eines Pressestatements als „Quantensprung“ für die Bundeswehr, für die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und für eine schnellere Beschaffung. Der Bund schaffe mit diesem Gesetz die Voraussetzung dafür, dass „das gesamte Beschaffungswesen noch mal deutlich beschleunigt wird“.

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, schickte voraus, worum es bei dem Gesetz gehe:

Unsere Soldaten müssen optimal ausgerüstet werden. Sie müssen mit dem Besten ausgerüstet werden, was am Markt zu haben ist. Und die Bundeswehr muss schneller, effizienter, einfacher und technologisch auf der Höhe der Zeit beschaffen können. Es geht um militärisches Material, ganz genauso wie um ziviles Material. Die Bundeswehr muss schneller bauen können. Auch das gehört zur Verteidigungsfähigkeit.

Das werde mit dem vorliegenden Gesetz erleichtert und beschleunigt.

IX. Vergabebeschleunigung und Tariftreue

Der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr ist Teil eines Pakets aus vergaberechtlichen Vorhaben der Bundesregierung, zu denen auch ein Vergabebeschleunigungsgesetz sowie ein Bundestariftreuegesetz gehören. Kabinettsbeschlüsse zu diesen beiden Vorhaben werden bis zum 6. August erwartet. Wir stellen die Vorhaben im cosinex Blog vor, sobald Entwürfe vorliegen.

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X. Quellen und Links

Titelbild: Bundeswehr/Jana Neumann