
Seit dem 1. Juli 2026 können Vergabestellen des Bundes Aufträge bis 50.000 Euro netto ohne Vergabeverfahren direkt vergeben – einheitlich für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen. Für Bauleistungen gelten daneben die Wertgrenzen der VOB/A, in den Ländern jeweils eigene. Dieser Beitrag führt die drei Ebenen zusammen.
Was beim Bund gilt
Maßgeblich ist die Neufassung des § 55 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch das Vergabebeschleunigungsgesetz, verkündet am 18. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) und in Kraft seit dem 1. Juli 2026. Aufträge des Bundes können danach bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro netto als Direktauftrag vergeben werden.
Zwei Dinge daran sind neu. Erstens die Höhe: Zuvor lag die maßgebliche Grenze für den Bund über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO bei 15.000 Euro. Zweitens die Einheitlichkeit – erfasst sind nicht mehr nur Liefer- und Dienstleistungen, sondern auch Bauaufträge, für die zuvor 3.000 Euro galten.
Formfrei heißt nicht voraussetzungslos. Die Vergabe erfolgt nach einem Preisvergleich an das ausgewählte Unternehmen, und zwischen den beauftragten Unternehmen soll gewechselt werden. Bestehen bleiben nach der Gesetzesbegründung die haushaltsrechtlichen Bindungen – namentlich Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO –, die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen aus Artikel 3 Absatz 1 GG sowie die Vorgaben des EuGH für Aufträge mit eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse. Für die Schätzung des Auftragswerts gelten im Grundsatz die Anforderungen des § 3 VgV.
Was die angehobene Grenze für die Pflichten zur nachhaltigen Beschaffung bedeutet, ordnet unser Beitrag zum UBA-Kurzgutachten ein.
Die Wertgrenzen im Überblick
| Ebene | Direktauftrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Bund | 50.000 € (Liefer-, Dienst- und Bauleistungen) | § 55 Abs. 2 BHO seit 01.07.2026 |
| Bauleistungen allgemein | 50.000 € | § 3a VOB/A seit 01.01.2026 |
| UVgO im Wortlaut | 1.000 € | § 14 UVgO – gilt nur, soweit ein Anwendungsbefehl nichts anderes bestimmt |
| Länder | uneinheitlich | Landesrecht, siehe unten |
Die Zeile zur UVgO erklärt ein wiederkehrendes Missverständnis: Die Unterschwellenvergabeordnung ist kein unmittelbar geltendes Recht. Sie wird erst durch Anwendungsbefehle verbindlich – beim Bund über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO, in den Ländern über deren jeweilige Regelungen. Der Wortlaut des § 14 UVgO nennt deshalb einen Wert, der in der Praxis fast nirgends der maßgebliche ist.
Bauleistungen
Für Bauleistungen regelt § 3a VOB/A die Wertgrenzen eigenständig. Seit dem 1. Januar 2026 sind das 50.000 Euro für den Direktauftrag, 100.000 Euro für die Freihändige Vergabe und 150.000 Euro für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, wobei die frühere Staffelung nach Gewerken entfallen ist. Die Einzelheiten stehen in Erhöhte Wertgrenzen für Bauleistungen ab 1. Januar.
Und in den Ländern?
Die Wertgrenzen des Bundes gelten für Beschaffungen des Bundes. Länder und Kommunen setzen eigene – und sie unterscheiden sich erheblich: von Ländern, die bei niedrigen Beträgen bleiben, bis zu Nordrhein-Westfalen, wo für Kommunen seit 2026 gar keine landesrechtlichen Verfahrens-Wertgrenzen mehr bestehen. Welche Regelung wo gilt, führen unsere Überblicke für alle sechzehn Länder auf: Vergaberecht der Länder.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte spielt all das keine Rolle: Dort gilt für Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen das Vergaberecht des Teils 4 des GWB.
Zuwendungsempfänger
Für Zuwendungsempfänger, die die UVgO nach den Nebenbestimmungen des Zuwendungsrechts anzuwenden haben (§§ 23, 44 BHO), galt die erhöhte Wertgrenze des Bundes bisher ausdrücklich mit. Ob die Neuregelung des § 55 Absatz 2 BHO dort in gleicher Weise durchschlägt, hängt an den jeweiligen Nebenbestimmungen und ist im Einzelfall beim Zuwendungsgeber zu klären.
Was als Nächstes ansteht
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf für eine Neufassung der UVgO vorgelegt: aus 54 Paragrafen sollen 24 werden, Wertgrenzen sollen steigen. Der Entwurf wird zwischen Bund und Ländern abgestimmt, Stellungnahmen sind bis zum 28. August 2026 möglich. Bis zur Verkündung und den zugehörigen Anwendungsbefehlen ändert sich an den hier genannten Werten nichts.
Wie es dazu kam
Am 17. Dezember 2025 hatte das Bundeskabinett die im Vorjahr beschlossene Anhebung der Direktauftragsgrenze auf 15.000 Euro netto verlängert (BAnz AT 29.12.2025 B1). Anlass war ursprünglich das Auslaufen der krisenbedingten Anhebung für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich, das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Die Verlängerung war ausdrücklich als Überbrückung bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung gedacht und sollte spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft treten.
Diese Überbrückung ist abgelaufen: Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet und trat am 1. Juli 2026 in Kraft – nicht, wie in der Verordnung noch angenommen, am 1. April 2026.
Quellen
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, verkündet am 18. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, in Kraft seit 1. Juli 2026
- Verlängerung der Direktauftragsgrenze auf 15.000 Euro, Fundstelle BAnz AT 29.12.2025 B1 (überholt)
- Umweltbundesamt: Auswirkungen der durch das Vergabebeschleunigungsgesetz angehobenen Direktauftragswertgrenze auf die umweltfreundliche Beschaffung, Fact Sheet, Stand 8. Juli 2026
Titelbild: A.Savin (Wikimedia Commons · WikiPhotoSpace), FAL, via Wikimedia Commons