Am 17. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett die im Vorjahr beschlossenen erhöhten Wertgrenzen für Direktaufträge verlängert.

Newsletter-Anmeldung

Mit dem Beschluss wird die bereits im Vorjahr beschlossene Erhöhung verstetigt: Weiterhin können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15 000 Euro netto vergeben werden.

Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben ebenfalls ausdrücklich unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.

Bauaufträge

Für Bauaufträge wird die Wertgrenze separat in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A geregelt – näheres dazu finden Sie hier.

Zuwendungen

Die erhöhte Wertgrenze soll gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die UVgO gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Die zuständigen Stellen des Bundes haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.

Anlass der Erhöhung

Ursprünglicher Anlass der Erhöhung war das Auslaufen der krisenbedingten Anhebung der Direktauftragswertgrenze für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich, das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine auf 5.000 Euro. Die Verlängerung soll der Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung gelten.

Außerkrafttreten

Die erhöhten Wertgrenzen sollen bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft treten. Besagtes Gesetz sieht vor, für Beschaffungen des Bundes Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro zu ermöglichen. Es soll voraussichtlich am 1. April 2026 in Kraft treten, wie in der Verordnung erklärt wird.

Quelle

Titelbild: A.Savin (Wikimedia Commons · WikiPhotoSpace), FAL, via Wikimedia Commons