Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz | Foto: Bundesregierung/Sandra Steins

Die Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen Amts- und Landgerichten wurde noch im alten Jahr abgeschlossen und trat zum 1. Januar in Kraft.

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Den entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen hatte das Kabinett am 27. August verabschiedet.

Zuvor hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf bereits gemeinsam mit einer Synopse veröffentlicht.

Das Artikelgesetz lehnt sich eng an den Ampelentwurf an, ist aber nicht vollständig identisch. Die Abweichungen betreffen indes nicht die vergaberechtlichen Aspekte des Gesetzes: Weiterhin sieht Artikel 1 Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor, wonach Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind

in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.

Eine entsprechende Ergänzung ist für die §§ 71, 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehen.

Die Einrichtung eines spezialisierten Spruchkörpers in § 72a soll sicherstellen, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung der für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper mit dieser Materie eintritt, da die Verfahrenseingänge diesem zugewiesen werden.

Amtsgerichte in Zivilsachen stärken

Wie schon im früheren Entwurf der Ampelregierung soll auch mit dieser Änderung dem Umstand begegnet werden, dass die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren in den letzten Jahrzehnten immer weiter zurückgegangen ist.

Diese Schwächung sei insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren können und daher die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen.

Ziel des Entwurfs ist daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem soll durch den Entwurf in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden – insbesondere auch hinsichtlich vergaberechtlicher Themen.

Gilt nicht für die Oberschwelle

Hierdurch sollen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – mithin auch § 171 Absatz 3 GWB – jedoch nicht geändert werden, wie der Gesetzgeber im Besonderen Teil des Entwurfs darlegt.

Der vergaberechtliche Primärrechtschutz im Oberschwellenbereich unterliege also weiterhin nach den §§ 155 ff. GWB den Vergabekammern des Bundes und der Länder. Für Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern bleibe weiterhin das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig.

Die streitwertunabhängige landgerichtliche Zuständigkeit soll daher nicht für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich, sondern nur für den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich sowie für den Sekundärrechtsschutz (also im Wesentlichen für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vergabe) im Ober- und Unterschwellenbereich gelten.

Veraltete Zuständigkeitsgrenzen

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, bezeichnete das Vorhaben als „überfälligen Schritt“:

Denn durch die Preisentwicklung der letzten Jahrzehnte sind die geltenden Zuständigkeitsgrenzen veraltet: Das hat zur Folge, dass die Amtsgerichte heute weniger Fälle entscheiden dürfen als früher. Das korrigieren wir. Gleichzeitig fördern wir die Spezialisierung der Justiz, indem wir den Landgerichten gezielt neue Zuständigkeiten für komplexe Verfahren geben. So machen wir unsere Justiz bürgernäher und leistungsfähiger.“

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