Hamburger Speicherstadt bei Abenddämmerung mit beleuchteten Gebäuden und Blick auf den Zollkanal.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat eine Novellierung des Hamburgischen Vergabegesetzes initiiert. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 16. Dezember beschlossen und für die Verbändeabstimmung freigegeben, die bis zum 31. Januar läuft.

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„Möglichst bürokratiearme“ Tariftreueregelung

Ziel des Entwurfs ist die Einführung einer Tariftreueregelung in das HmbVgG. Mit ihr sollen die Auftragnehmer öffentlicher Aufträge durch die Vorgabe besonderer Ausführungsbedingungen verpflichtet werden, ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Vertragsausführungen auf Rechtsverordnungen basierende vergabespezifische Entgelte und Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Mit der Regelung will der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung erreichen, dass sich insbesondere Auftragnehmer, die häufiger öffentliche Aufträge durchführen möchten, dafür entscheiden, einer Tarifgemeinschaft beizutreten. Zudem soll der Wettbewerbsvorteil ausgeglichen werden, den nicht tarifgebundene Unternehmen in Vergabeverfahren hätten, die aufgrund geringer Lohnkosten günstiger anbieten könnten.

Der Senat habe dabei eine Regelung gewählt, die sich in der Grundkonstruktion an dem geplanten Bundestariftreuegesetz des Bundes orientiere. Dabei sehe man ein möglichst bürokratiearmes Verfahren vor, auf dessen Grundlage branchenspezifische Rechtsverordnungen erlassen werden und das die Entscheidungsautonomie der Regierung der Freien und Hansestadt Hamburg betont.

Belastungen durch Tariftreue kompensieren

Da mit einer Tariftreueregelung „nicht von der Hand zu weisende“ Belastungen einhergingen, müsse ihnen eine Entlastung entgegengesetzt werden. Dafür soll der Verwaltung durch Änderung des § 2a HmbVgG die Möglichkeit eingeräumt werden, den Umfang der Anwendung von UVgO und VOB in einer Verwaltungsvorschrift festzulegen.

In der Gesetzesbegründung verweist der Senat unter anderem auf den Umstand, dass die Unterschwellenvergabeordnung seit dem Jahr 2017 unverändert ist und sich derzeit keine gute Lösung zur Anpassung auf Bund-Länder-Ebene abzeichne. Der Bund habe zudem im Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes „Tendenzen erkennen [lassen], entgegen seiner Zuständigkeit den Unterschwellenbereich zu gestalten und unterließ dies nur nach Hinweis der Länder auf die Rechtslage“.

Vor diesem Hintergrund könne es nicht dabei bleiben, dass Änderungen in der UVgO und der VOB/A mittels der Verweisung in § 2a HmbVgG unmittelbare Rechtswirkung entfalten.

Quelle

Der Entwurf ist im Informationsangebot Vergaberecht auf hamburg.de zu finden.

Titelbild: Udo – Pixabay