
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat im Zuge von Änderungen der VOB/A die Wertgrenzen für Bauleistungen angehoben. Darüber informierte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Update vom 12. Januar 2026: Das Kabinett hat auch die erhöhten Wertgrenzen für Lieferleistungen verlängert. Mehr dazu hier.
Der neu gefasste § 3a VOB/A – Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt seit dem 1. Januar 2026. Er löst die im April 2025 beschlossene, bis zum 31. Dezember 2025 befristete Anhebung ab und fasst die Wertgrenzen für Bauleistungen neu:
| Verfahrensart | bis 31.12.2025 | seit 01.01.2026 |
|---|---|---|
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | gestaffelt nach Gewerken | 150.000 Euro |
| Freihändige Vergabe | 10.000 Euro (befristet 25.000 Euro) | 100.000 Euro |
| Direktauftrag | 3.000 Euro (befristet 15.000 Euro) | 50.000 Euro |
Beschränkte Ausschreibung
Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. Die bisherige Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c VOB/A ist gestrichen – für alle Gewerke gilt nun derselbe Wert.
Freihändige Vergabe
Die Freihändige Vergabe ist bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer möglich. Zuvor lag die Wertgrenze bei 10.000 Euro; befristet bis zum 31. Dezember 2025 galten 25.000 Euro.
Direktaufträge
Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Zuvor lag die Wertgrenze bei 3.000 Euro, befristet bei 15.000 Euro. Welche Spielräume die erhöhten Wertgrenzen eröffnen und welche organisatorischen Anforderungen damit einhergehen, ist Gegenstand einer eigenen Debatte.
Gilt das auch in meinem Bundesland?
Die VOB/A ist kein Gesetz. Ihre Verbindlichkeit folgt aus den haushaltsrechtlichen Anwendungsbefehlen von Bund und Ländern. Für die Dienststellen des Bundes gilt die Neufassung seit dem 1. Januar 2026; ob und ab wann ein Land sie übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Einen Überblick über die Wertgrenzen der Länder bietet das gleichnamige Schlagwort.
Quellen
Die Änderungen wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht: BAnz AT 16.12.2025 B7. Das Bauministerium informierte darüber per Erlass vom 15. Dezember 2025. Der Erlass ist als PDF bei VOB Online abrufbar.