Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat im Zuge von Änderungen der VOB/A die Wertgrenzen für Bauleistungen angehoben. Darüber informierte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Update vom 12. Januar: Das Kabinett hat auch die erhöhten Wertgrenzen für Lieferleistungen verlängert. Mehr dazu hier.

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Das Schreiben enthält einen neu gefassten VOB/A § 3a – Zulässigkeitsvoraussetzungen, der ab dem 01.01.2026 gilt. Er umfasst die folgenden Wertgrenzen für Bauleistungen:

Beschränkte Ausschreibung

Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann demnach bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. Die bisherige Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c VOB/A wird gestrichen.

Freihändige Vergabe

Die Freihändige Vergabe kann künftig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. Derzeit liegt diese Wertgrenze bei 10.000 Euro.

Direktaufträge

Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können ab dem 1. Januar ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Derzeit liegt diese Wertgrenze bei 3.000 Euro.

Über die Änderungen informierte das Bauministerium per Erlass am 15. Dezember. Sie wurden zudem im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 16.12.2025 B7).

Quelle: VOB Online – dort ist der Erlass als PDF abrufbar.