
Bund und Länder haben sich ambitionierte Ziele zur weiteren Vereinfachung des Vergaberechts gesetzt. Unter anderem soll bereits bis Mitte 2027 die Unterschwellenvergabeverordnung vereinheitlicht werden.
Während die drei Gesetzentwürfe des Bundes zur Vergabebeschleunigung offenbar im parlamentarischen Prozess festhängen, haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 4. Dezember unter der Überschrift Die Föderale Modernisierungsagenda bereits weitere Vorhaben festgeschrieben. Insgesamt vierzehn Punkte umfasst allein der Abschnitt Vereinfachungen im Vergaberecht des Beschlusspapiers.
Unterschwellenvergabeordnung
Hinsichtlich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird eine substanzielle Vereinfachung und Beschleunigung in den Blick genommen:
Bund und Länder überarbeiten bis spätestens 31.12.2026 die UVgO. Hierfür legt der Bund in Abstimmung mit den Ländern bis spätestens 30.06.2026 einen Vorschlag vor. Die Länder passen anlässlich der Neuüberarbeitung ihre Vorgaben bis 30.06.2027 an. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.
Dabei sollen auch die Hürden für Dringlichkeitsvergaben in der UVgO gesenkt werden. Die Wertgrenzen für Direktaufträge sollen zudem „einheitlich deutlich angehoben werden“, was neben der Überarbeitung der UVgO auch Anpassungen von § 3a VOB/A und landesrechtlichen Regelungen erfordern würde.
Eigenerklärungen und Nachweise
Für Eigenerklärungen und Eignungsnachweise wollen Bund und Länder einheitliche Formulare und Formularvorlagen entwickeln. Beschlossen wurde hierfür die Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretungen „zeitnah in 2026“.
Bis zum 31. Dezember 2027 sollen Nachweismöglichkeiten durch Eigenerklärungen ausgeweitet und die Geltungsdauer und Verfügbarkeit von Eigenerklärungen und sonstigen Nachweisen „wesentlich erhöht“ werden. Erreicht werden soll dies unter anderem durch die zentrale Ablage auf einer digitalen Plattform und durch automatisierte Abfragen von Eignungsnachweisen.
EU-Ebene
Auf EU-Ebene will sich die Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder bei der anstehenden Reform der EU-Vergaberichtlinien für
- eine Reduzierung der Zahl vergaberechtlicher Sektorregelungen,
- Vereinfachungen für kleinere und mittlere Auftraggeber,
- eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
- sowie die nachträgliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen
einsetzen.
Weitere Vereinfachungen
Weitere Punkte umfassen:
- die Nutzung einer gemeinsamen E-Rechnungsplattform,
- den digitalen „Marktplatz Deutschland“ bis zum 31. Dezember 2027,
- die einheitliche Begrenzung der Prüffrist auf höchstens 5 Wochen, sofern Nachprüfungsverfahren in den Landesvorschriften bestehen,
- die Angleichung des Vergaberechts an die Regelungen zu Dienst- und Lieferleistungen auch für Bauleistungen,
- die forcierte Einrichtung zentraler Vergabestellen und verstärkte Nutzung von Vergabestellen anderer Behörden oder Dienstleister,
- sowie die Prüfung der Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich in einem gemeinsamen Vergabegesetzbuch.
„Längstmöglicher Wunschzettel der Verwaltungsvereinfachung“
Es lohnt, sich zu vergegenwärtigen, dass das Kapitel II. Vereinfachungen im Vergaberecht lediglich 2 von 55 Seiten der Föderalen Modernisierungsagenda umfasst. Das Papier geht in seiner Reichweite deutlich über die öffentliche Beschaffung hinaus und skizziert eine Fülle an Forderungen mit teils eng getakteten Fristen, die Verwaltungen von Bund und Ländern selbst unter optimalen Bedingungen herausfordern dürften.
Wer die Entwicklung des Vergaberechts schon einige Jahre verfolgt, weiß, dass eine Vereinfachung und Vereinheitlichung (!) der Unterschwellenvergabeverordnung eine Mammutaufgabe ist – zumal, nachdem das größte Bundesland sie zum 1. Januar abgeschafft haben wird. Das Vorhaben eines digitalen „Marktplatz Deutschland“, der E-Vergabeplattformen konsolidieren soll, wirft Fragen auf, zu denen man auf Arbeitsebene derzeit inkonsistente Antworten erhält.
Der immer wiederkehrende Wunsch nach deutlich höheren EU-Schwellenwerten verkennt zudem stets aufs Neue das zugrunde liegende Verfahren. So hat das Beschlusspapier den Charakter eines längstmöglichen Wunschzettels der Verwaltungsvereinfachung mit Forderungen, von denen jede für sich eine vertiefte Analyse verdient; jedoch erst, nachdem die Gesetzgeber belastbare Vorlagen veröffentlicht haben.
Quelle
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Ja, vereinheitlichen – nur wie? Fragt die Vergabestellen. Jedes Land und zuständige Ministerium kocht sein eigenes Süppchen. Direktvergaben sind in Bayern bis 250.000 Euro zulässig, in Rheinland-Pfalz bis 10.000 Euro, und in NRW faktisch ohne Wertgrenzen und ohne verbindliche Normen, alles gestützt auf § 75a GO NRW. Da fragen sich die Vergabestellen im Land, wie lange es den § 75a GO überhaupt geben wird. Mein Tipp: zwei Jahre.