
Ab dem 1. Januar 2026 entfallen in Nordrhein-Westfalen alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren. Kommunen sind nach Inkrafttreten grundsätzlich erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet, förmlich auszuschreiben. Die Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A entfällt.
Die Änderungen führten zu einem erheblichen Beratungsbedarf, den wir neben diversen Beiträgen im cosinex Blog auch im Rahmen mehrerer Schulungen in der cosinex Akademie bedient haben. Rund einhundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nordrhein-westfälischer Vergabestellen nahmen bereits an der Schulung UVgO und VOB/A weg – was nun? teil, um sich bestmöglich auf die anstehenden Herausforderungen vorzubereiten.
Schließlich müssen sie auch am 02. Januar 2026 dafür sorgen, dass die Bedarfsträger die zu beschaffenden Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen erhalten, dass also „der Laden läuft“. Dabei bestehen die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie Aspekte wie Binnenmarktrelevanz, Vergabestatistik etc. auch weiterhin unverändert.
UVgO und VOB/A weg – was nun? Weiterer Schulungstermin in der cosinex Akademie
In einem eintägigen Präsenzseminar in der cosinex Akademie in Bochum vermitteln wir Antworten auf die wesentlichen Fragen im Kontext des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Dabei beleuchten wir auch Themen wie die Korruptionsprävention und Dokumentation. Das Seminar ist interdisziplinär konzipiert: Neben den juristischen Inhalten wird auch die Umsetzung im cosinex Vergabemanagementsystem vorgestellt.
Rechtsgrundlage und Gesetzgebungsprozess
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften wurde am 11. Februar 2025 vom Landeskabinett Nordrhein-Westfalen und am 9. Juli vom Landtag beschlossen.
Mit dem Artikelgesetz werden zahlreiche Änderungen in der nordrhein-westfälischen Kommunalgesetzgebung umgesetzt. Zu ihnen zählt ein neuer § 75a Allgemeine Vergabegrundsätze der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, durch den alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben werden. Kommunen sind nach Inkrafttreten grundsätzlich erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet, förmlich auszuschreiben. Eine Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A entfällt.
In ihrer Rede zur Einbringung des Gesetzentwurfs am 22. Mai betonte die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Ina Scharrenbach, die Bedeutung der Reform und sprach von einer „Vergaberevolution“ durch die Aufhebung aller landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren.
Lob und Kritik erfuhr das Vorhaben im Rahmen der Sachverständigenanhörung, die der Ausschuss für Heimat und Kommunales am 23. Juni durchführte. Während etwa der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. den Bürokratieabbau im Bereich des Vergaberechts als erforderlich bezeichnete, warnte der Regionalverband Ruhr vor einer Komplettabschaffung des Unterschwellenvergaberechts in der Form, wie sie der Gesetzentwurf vorsieht. Die Gefahr bestehe, dass sich die Fragen dann in die Rechtsprechung und in Gerichtsverfahren verlagerten.
Die eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen sowie die Liste der Sachverständigen können hier eingesehen werden.
In der Gesetzesbegründung sorgte ein Passus für Aufmerksamkeit, wonach in Nordrhein-Westfalen ein „Schweizer Modell“ umgesetzt werden solle. Darüber sprachen wir mit Marc Steiner, Richter am schweizerischen Bundesverwaltungsgericht, der die Schweizer Modelle erläuterte und verbreitete Missverständnisse aufklärte.
Mustersatzung
Nach § 75a Absatz 2 dürfen die Kommunen eigene Vergaberegelungen erlassen, die örtlich ein höheres Anforderungsniveau festlegen. Eine solche Selbstbeschränkung habe im Wege des Satzungsbeschlusses zu erfolgen.
Schon im Rahmen einer Sachverständigenanhörung bei dem Ausschuss für Heimat und Kommunales des nordrhein-westfälischen Landtags kündigten Vertreter der kommunalen Spitzenverbände eine Mustersatzung an, die Vergabeerleichterungen und schlanke Verfahren vorsehen sollte.
Die inzwischen vorliegende Mustersatzung wurde mit Praktikerinnen und Praktikern aus dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW entwickelt. Sie versteht sich als eine Möglichkeit zur Umsetzung des § 75a GO NRW.
Bereits am 10. September hat die Stadt Bonn eine Satzung erlassen (hier zu finden), die nicht auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände beruht. Wie die Stadt Köln jüngst in einer Mitteilung an den Rat informierte, hätten die Städte Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Hamm und Wuppertal über ihre Planungen informiert, auf eine Satzung verzichten zu wollen. Auch Köln verfolgt diesen Weg, hat aber bereits eine umfangreiche Geschäftsanweisung zur Durchführung von Vergabeverfahren veröffentlicht.
FAQ zu kommunalen Vergaben
Seit Oktober informiert das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Kommunen mit einer Handreichung über die am 1. Januar wirksam werdenden Änderungen.
Die Unterlage Kommunale Vergaben im Land Nordrhein-Westfalen – Häufige Fragen und Antworten beantwortet unter anderem Fragen zum Ablauf einer typischen Beschaffung ab dem 1. Januar, zur Vergabedokumentation sowie zu Auftragsänderungen und Auftragsverlängerungen.
Skizziert wird ferner, wie eine typische Beschaffung nach § 75a GO NRW ab dem 1. Januar 2026 hinsichtlich Binnenmarktrelevanz, Wettbewerbsregister und Vergabestatistik ablaufen kann.
Die Unterlage Kommunale Vergaben im Land Nordrhein-Westfalen. Häufige Fragen & Antworten liegt aktuell in der Version 1 vom 8. Oktober 2025 vor und kann im Broschürenservice des Landes heruntergeladen werden. Sie soll je nach weiterem Frageaufkommen aktualisiert werden.
Umsetzung im cosinex Vergabemanagementsystem
Über die Möglichkeiten zur Umsetzung der neuen Vergaberealität in Nordrhein-Westfalen im cosinex Vergabemanagementsystem informieren wir in diesem Beitrag.
Klar ist: Das cosinex Vergabemanagementsystem bleibt ein verlässliches Einkaufstool, das flexibel haushaltsrechtskonforme Beschaffungen ermöglicht. Dabei kommt Nutzern in vielen Fällen die Flexibilität des VMS entgegen, wie sie durch die vorgenannten Beschaffungstypen sowie den neutralen cosinex Best-Practice-Formularsatz ermöglicht wird.
Gerade bei einer stärker dezentralisierten Beschaffung kann das Vergabemanagementsystem seine Stärken ausspielen, indem es Kommunen den Überblick darüber ermöglicht, was von wem und bei wem beschafft wurde.
Vergabesymposium 2026
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Guten Morgen, der 75a GO wird nach der Besprechung des Bundeskanzlers
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 4. Dezember 2025 nicht lange Bestand haben. Ab Seite 28.
Die Unterschwellenvergabeordnung soll grundlegend vereinfacht werden, um Vergaben unterhalb der Schwellenwerte deutlich zu beschleunigen. Bund und Länder streben eine möglichst einheitliche Anwendung der UVgO an. Der Bund legt hierzu bis zum 30.06.2026 in Abstimmung mit den Ländern einen Überarbeitungsvorschlag vor, die Neufassung soll spätestens zum 31.12.2026 abgeschlossen sein. Die Länder passen ihre landesrechtlichen Vorgaben bis zum 30.06.2027 an; länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.
Zudem prüfen Bund und Länder, die Wertgrenzen für Direktaufträge bei Liefer-, Dienst- und Bauleistungen deutlich anzuheben, mit dem Ziel einer möglichst hohen und einheitlichen Festlegung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Im Rahmen der UVgO-Überarbeitung 2026 ist eine Erhöhung der Wertgrenzen in § 14 UVgO vorgesehen. Entsprechende Anpassungen in § 3a VOB/A sowie gegebenenfalls in landesrechtlichen Regelungen sollen spätestens 2026 erfolgen.