
Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes gilt an jedem Tag: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Den Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung nehmen wir zum Anlass, um zu zeigen, wie wir Menschen mit Behinderung die Arbeit mit unseren Lösungen barrierefrei ermöglichen – und warum die öffentliche Verwaltung in Deutschland auch für uns ein Vorbild ist.
Was ist Barrierefreiheit?
Gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen, ist der vorrangige Zweck der Barrierefreiheit. Bezogen auf Arbeitsmarkt und Arbeitswelt schreibt die UN-Behindertenrechtskonvention das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit vor. Dies beinhalte
das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.
Öffentliche Verwaltung als Vorbild
Als Lösungsanbieter, der Software für die öffentliche Verwaltung herstellt, sind wir für die Schaffung eines für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsumfelds mitverantwortlich.
Die öffentliche Verwaltung ist beim Abbau von Barrieren bereits vorbildlich und nimmt bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung eine Führungsrolle ein: Mit einer Beschäftigungsquote von 6,1 % im Jahr 2023 übertrifft der öffentliche Dienst nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene 5 %-Quote, sondern liegt auch erheblich über dem Privatsektor.
Insgesamt arbeiten 220 000 schwerbehinderte Menschen in der öffentlichen Verwaltung, wobei 92 % aller öffentlichen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht vollständig oder teilweise erfüllen.
Besonders beeindruckend sind die Leistungen auf kommunaler Ebene: Köln erreichte 2023 eine Beschäftigungsquote von 9,5 % mit 1.849 schwerbehinderten Beschäftigten. Frankfurt am Main lag bei etwa 11 %.
Barrierefreiheit in unseren Lösungen
Um die öffentliche Verwaltung bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen, streben wir in unseren Lösungen ein Höchstmaß an Barrierefreiheit an. Eine Grundanforderung haben wir bereits durch die Wahl der Technologie erfüllt, denn alle Lösungen der cosinex sind webbasiert. Zu ihrer Handhabung genügt also ein aktueller Internet-Browser ohne Installation lokaler Clients oder zusätzlicher Software.
Von einem barrierefreien Internet und von barrierefreien Softwarelösungen profitieren alle.
Daher sind die Web Content Accessibility Guidelines eine maßgebliche Richtschnur unserer Arbeit. Sie stellen den führenden Standard zur Umsetzung von Barrierefreiheit in der Webentwicklung dar. Relevant sind dabei insbesondere die folgenden Beeinträchtigungen – nebst allgemein verbreiteten Gestaltungsrichtlinien und Hilfsmitteln:
- Beeinträchtigungen des Sehens oder Hörens: Ihnen kann unter anderem durch kontraststarkes Webdesign, die Unterstützung von Screenreadern zum Vorlesen der Inhalte und die Untertitelung von Videos begegnet werden.
- Motorische Einschränkungen: Sie können durch eine Tabulatorsteuerung und Tabulatornavigation von Webinhalten kompensiert werden, so dass Benutzer nicht von der Bedienung z. B. mit einer Maus abhängig sind.
- Geistige Beeinträchtigungen und Lernschwierigkeiten: Um Inhalte auch für Menschen mit geistiger Behinderung verständlich zu machen, wurde die leichte Sprache entwickelt. Sie erfährt zunehmende Verbreitung. So steht Verwaltungsmitarbeitenden in Baden-Württemberg seit Dezember 2021 das Online-Portal Leichte Sprache in Baden-Württemberg zur Verfügung.
Von einem barrierefreien Internet und von barrierefreien Softwarelösungen profitieren alle: Wenn etwa Seh- und Hörvermögen oder die Beweglichkeit der Finger nachlassen, ist man dankbar für übersichtliche und kontrastreiche Gestaltung. Eine klare, gut verständliche Sprache vereinfacht das Lesen von Texten für alle.
Barrierefreiheit ist für uns daher der Goldstandard des Webdesigns.
Das wissen wir auch aus der praktischen Entwicklung unserer Lösungen: Mit gut umgesetzter Barrierefreiheit sind viele weitere Anforderungen praktisch schon erfüllt. Das betrifft die Optimierung für verschiedene Auflösungen sowie mobile Endgeräte, aber auch die Darstellung in verschiedenen Browsern und schließlich die Anforderungen von Suchmaschinen. Barrierefreiheit ist für uns daher der Goldstandard des Webdesigns.
Darauf aufbauend streben wir Barrierefreiheit by design durch die Wahl geeigneter Frontendtechnologien an. Das geschieht bereits im Bereich der E-Rechnung, schrittweise im VMS bei unserem neuen webbasierten Bietertool.
Dass wir uns dabei auf einem guten Weg befinden, bestätigen uns BITV-Tests verschiedener Kunden. Oft erreicht uns aber auch Feedback, wie es besser gehen kann. Darum verbessern wir unsere Lösungen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit kontinuierlich.
Barrierefreie PDF-Dokumente
Für den Vergabemarktplatz (seit Version 8.6) und das Vergabemanagementsystem wurden die technischen Grundlagen gelegt, um nicht nur archivierbare PDF-Dokumente im Format PDF/A, sondern auch barrierefreie PDF-Dateien nach dem Standard PDF/UA zu generieren.
Hintergrund ist, dass sich die Richtlinie (EU) 2016/2102 auf alle digitalen Inhalte erstreckt, also auch PDF-Dokumente. Gleiches gilt für die Visualisierung von E-Rechnungen gemäß dem Standard XRechnung mit einer Lösung aus unserem Hause.
Gebärdensprache und Leichte Sprache
Um gemäß § 4 BITV 2.0 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen, können mit der Lösung Vergabemarktplatz ab Version 8.6 entsprechende Verlinkungen auf entsprechende Erläuterungen oder Videos mithilfe des Administrationsbereiches durch die Verfahrensbetreuung hinterlegt werden.

Lesbarkeit und Farbkontraste
Mit der Version 12.3 des cosinex Vergabemanagementsystems (VMS) wurde der Farbkontrast in Warnmeldungen optimiert. Dies dient der Verbesserung der Lesbarkeit und zur Erfüllung von Barrierefreiheitsstandards. Das Symbol und der Titel von Warnmeldungen werden zur besseren Erkennbarkeit ab sofort in schwarzer Schrift dargestellt.
Zur Rechtslage rund um die Barrierefreiheit im Bereich E-Government
Für Websites von Behörden des Bundes und der Länder ist Barrierefreiheit längst eine rechtliche Anforderung – maßgeblich vorgegeben von der Europäischen Union.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Mit dem BFSG wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) in nationales Recht überführt. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das Barrierefreiheitsgesetz auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.
Die Anwendungspflicht des Gesetzes trat am 28. Juni 2025 in Kraft und definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Darunter fallen der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, aber auch Personenverkehr oder Bankdienstleistungen.
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Mit dem Erlass der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV) kommt die Bundesrepublik Deutschland der Umsetzungspflicht in Bezug auf den Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 nach. Die Anwendungspflicht trat ebenfalls am 28.06.2025 in Kraft.
Anhang I der Richtlinie stellt konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit der Produkte und Dienstleistungen auf, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Diese Anforderungen sind zu detailliert und technisch, als dass eine Umsetzung im BFSG selbst sinnvoll gewesen wäre. Das BFSG enthält daher eine Ermächtigung, diese Anforderungen durch eine Rechtsverordnung zu regeln.
EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (EAA)
Gemäß Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sind Produkte so zu gestalten und herzustellen, dass Menschen mit Behinderungen sie maximal nutzen können. Darüber hinaus sind sie möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.
Die Richtlinie legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest. Auf diese Weise unterstützt sie die Mitgliedstaaten dabei, ihre Gesetzgebungen aufeinander abzustimmen und aneinander anzugleichen. Auch soll sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern.
EU-Barrierefreiheitsrichtlinie für öffentliche Stellen
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wurde bereits am 2. Dezember 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Ihr Anwendungsbereich umfasst Internetauftritte und -angebote sowie mobile Anwendungen wie etwa Apps aller „öffentlichen Stellen“ unmittelbar. Bei der Frage, wer unter „öffentlicher Stelle“ zu subsumieren ist, verweist die Richtlinie auf die funktionalen Auftraggeber im Sinne der klassischen Richtlinie. Kurz gesagt: Wer klassischer öffentlicher Auftraggeber im Sinne der EU-Richtlinie ist, ist auch von den Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie betroffen (vgl. hierzu auch unseren Beitrag Neuer Behördenbegriff der EU?)
Auf Bundesebene fand die Richtlinie Umsetzung im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der aktualisierten Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), auf Ebene der Länder bestehen entsprechende Regelungen.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) setzt das im Grundgesetz geregelte Benachteiligungsverbot behinderter Menschen auf bundesgesetzlicher Ebene um. Es richtet sich entsprechend in erster Linie an die Behörden der Bundesverwaltung.
Das BGG formuliert insbesondere
- ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
- Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
- Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
- Bestimmungen zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
- Verständlichkeit und Leichte Sprache
- Bestimmungen für eine barrierefreie Informationstechnik
Zur Umsetzung der entsprechenden Inhalte in den Bundesländern bestehen jeweils landesspezifische Vorgaben.
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Auf Ermächtigungsgrundlage des BGG wurde die inzwischen wiederholt überarbeitete BITV 2.0 erlassen. Sie legt die konkreten technischen Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik des Bundes fest.
Standards: Die anzuwendenden Standards werden in der BITV 2.0 nicht direkt genannt, sondern es wird auf die jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten harmonisierten Normen verwiesen. Diese europäische Norm ist aktuell die EN 301 549 in der Version V3.2.1 (2021-03) (oder neuer). Die EN 301 549 basiert im Wesentlichen auf den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C.
Informationspflichten: Die BITV 2.0 schreibt unter anderem vor, dass von der Startseite und jeder Seite einer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit erreichbar sein muss. Diese Erklärung muss zudem in Gebärdensprache und Leichter Sprache verfügbar sein. Darüber hinaus muss eine Rückmeldemöglichkeit (Feedback-Mechanismus) zur Verfügung gestellt werden, um Nutzern das Melden von Mängeln zu ermöglichen.
Lokales Engagement und globale Nachhaltigkeit
Wir engagieren uns nicht nur im Rahmen unserer täglichen Arbeit, sondern übernehmen auch darüber hinaus Verantwortung: Seit 2021 unterstützt cosinex den Kiebitzhof in Gütersloh mit einer jährlichen Spende. Auf dem Kiebitzhof arbeiten Menschen mit und ohne Behinderung im Team zusammen – und zwar bereits seit 25 Jahren nach den Bioland-Richtlinien. Mehr über unser Engagement erfahren Sie hier.
Titelbild: Efendi @ Adobe Stock