
Zum ersten Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Das hat auch Auswirkungen auf die Tariftreue- und Vergaberegelungen einiger Bundesländer.
Die Mindestlohnanpassung wurde am 29. Oktober 2025 vom Kabinett beschlossen. Die Anhebung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.
Brandenburg
Der gesetzliche Mindestlohn liegt damit oberhalb des in Brandenburg geltenden Vergabemindestlohns, der noch bei 13 Euro liegt. „Ein wesentlicher Teil des Vergabegesetzes ist damit obsolet geworden“, wie der CDU-Landes- und Fraktionschef Jan Redmann gegenüber dem „Tagesspiegel“ erklärte.
Die neugebildete Koalition aus SPD und CDU plant daher die Abschaffung des Vergabegesetzes. Anstelle des Vergabemindestlohns soll eine Tariftreueregelung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Berliner Vorbild greifen.
Berlin und Bremen
Update vom 22. Januar: Der Berliner Senat hat von der neuen Befugnis in § 9 Abs. 2 LMiLoG Gebrauch gemacht und zum 01.01.2026 den Landesmindestlohn auf 14,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.
In Bremen wird der gesetzliche Mindestlohn den Landes-Vergabemindestlohn übersteigen: Dieser stieg zuletzt am 1. November 2024 von 12,41 Euro auf 13,46 Euro.
Schleswig-Holstein
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Land Schleswig-Holstein im Zuge der Überarbeitung seines Landesvergabegesetzes die bis dahin noch geltende Regelung zum Vergabemindestlohn (§ 4 Abs. 1 VGSH) aus ähnlichen Gründen gestrichen.
Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen
Oberhalb des dann geltenden Mindestlohns liegen die Länder Mecklenburg-Vorpommern (13,98 Euro) sowie Thüringen (13,91 Euro). Der Freistaat hat sich zu einem Abstand von 1,50 Euro zum jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn verpflichtet. Das für Arbeit zuständige Ministerium habe demnach die Höhe des Mindeststundenentgeltes jährlich anzupassen. Eine entsprechende Erhöhung zum 1. Januar 2025 ist im Thüringer Staatsanzeiger derzeit nicht auffindbar.
Update: Am 30. März 2026 wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung bekannt gemacht, mit der sich auch das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt erneut und auf nunmehr 14,68 Euro erhöhte. Näheres dazu in diesem Beitrag.
Weitere Bundesländer
Andere Länder haben ihr Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen an das Mindestlohngesetz gekoppelt, so dass es zum 1. Januar entsprechend steigen wird: Dies gilt für Hamburg, Hessen, das Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Niedersachsen.
In Baden-Württemberg gilt zwar ein Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), aber kein Vergabemindestlohn.
Das vergabespezifische Mindeststundenentgelt in Sachsen-Anhalt berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr.
Sachsen plant die Einführung eines vergaberechtlichen Mindestlohns für öffentliche Aufträge, der 15 % über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen soll, mit Wirkung zum 1. Januar 2027.
Nordrhein-Westfalen bindet Unternehmen an die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
In Bayern gilt kein spezifischer Landes-Vergabemindestlohn.
Weitere Mindestlohnerhöhung
Der gesetzliche Mindestlohn wird im Folgejahr – also zum 1. Januar 2027 – erneut steigen, nämlich auf 14,60 Euro.
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Titelbild: Bundesregierung/Steffen Kugler
„In Baden-Württemberg gilt zwar ein Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), aber -kein- Vergabemindestlohn.“
-> Dies Aussage ist falsch . Mit dem LTMG wird der Vergabemindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt, der gem. § 4 LTMG betragsmäßig an das MiLoG gekoppelt ist, wie auch in einigen anderen Bundesländern.
Vielen Dank für den Hinweis. Der Beitrag wurde korrigiert.
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