Zum ersten Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Das hat auch Auswirkungen auf die Tariftreue- und Vergaberegelungen einiger Bundesländer.

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Die Mindestlohnanpassung wurde am 29. Oktober 2025 vom Kabinett beschlossen. Die Anhebung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.

Brandenburg

Der gesetzliche Mindestlohn liegt damit oberhalb des in Brandenburg geltenden Vergabemindestlohns, der noch bei 13 Euro liegt. „Ein wesentlicher Teil des Vergabegesetzes ist damit obsolet geworden“, wie der CDU-Landes- und Fraktionschef Jan Redmann gegenüber dem „Tagesspiegel“ erklärte.

Zwar hatte die Koalition aus SPD und BSW in ihrem Koalitionsvertrag eine Anhebung des Brandenburger Vergabemindestlohns auf 15 Euro vereinbart. Die entsprechende Novellierung des Brandenburgischen Vergabegesetzes steht aber noch vor der Umsetzung.

Berlin und Bremen

Auch in Berlin und Bremen wird der gesetzliche Mindestlohn den Landes-Vergabemindestlohn übersteigen: Das Land Berlin hatte das Mindeststundenentgelt zum 1. Mai 2024 bei der Ausführung öffentlicher Aufträge von 13,00 Euro auf 13,69 Euro brutto heraufgesetzt. In Bremen stieg der Landesmindestlohn zuletzt am 1. November 2024 von 12,41 Euro auf 13,46 Euro.

Schleswig-Holstein

Bereits im vergangenen Jahr hatte das Land Schleswig-Holstein im Zuge der Überarbeitung seines Landesvergabegesetzes die bis dahin noch geltende Regelung zum Vergabemindestlohn (§ 4 Abs. 1 VGSH) aus ähnlichen Gründen gestrichen.

Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen

Oberhalb des dann geltenden Mindestlohns liegen die Länder Mecklenburg-Vorpommern (13,98 Euro) sowie Thüringen (13,91 Euro). Der Freistaat hat sich zu einem Abstand von 1,50 Euro zum jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn verpflichtet. Das für Arbeit zuständige Ministerium habe demnach die Höhe des Mindeststundenentgeltes jährlich anzupassen. Eine entsprechende Erhöhung zum 1. Januar 2025 ist im Thüringer Staatsanzeiger derzeit nicht auffindbar.

Weitere Bundesländer

Andere Länder haben ihr Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen an das Mindestlohngesetz gekoppelt, so dass es zum 1. Januar entsprechend steigen wird: Dies gilt für Hamburg, Hessen, das Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Niedersachsen.

In Baden-Württemberg gilt zwar ein Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), aber kein Vergabemindestlohn.

Das vergabespezifische Mindeststundenentgelt in Sachsen-Anhalt berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr.

Sachsen plant die Einführung eines vergaberechtlichen Mindestlohns für öffentliche Aufträge, der 15 % über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen soll, mit Wirkung zum 1. Januar 2027.

Nordrhein-Westfalen bindet Unternehmen an die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

In Bayern gilt kein spezifischer Landes-Vergabemindestlohn.

Weitere Mindestlohnerhöhung

Der gesetzliche Mindestlohn wird im Folgejahr – also zum 1. Januar 2027 – erneut steigen, nämlich auf 14,60 Euro.

Titelbild: Bundesregierung/Steffen Kugler