
Das Land Rheinland-Pfalz hat im Frühjahr Ausnahmen vom Losgrundsatz beschlossen. In einem Rundschreiben gibt das zuständige Ministerium ergänzende Hinweise.
Mit der Novellierung des Mittelstandsförderungsgesetzes hat das Land Rheinland-Pfalz die Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe in § 7 dahingehend verändert, dass auf eine Aufteilung von Aufträgen der öffentlichen Hand nach Teil- und Fachlosen bei Vorliegen sachlicher Gründe verzichtet werden kann.
Das entsprechende Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms und zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes wurde am 20. Februar 2025 beschlossen und trat am 1. März in Kraft. Der Beratungsverlauf des Landtags ist hier zu finden.
In einem Rundschreiben vom 22. Oktober 2025 geht das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf regelmäßig auftretende Fragen zum Losgrundsatz und der neu formulierten Ausnahmemöglichkeit ein.
Zum Vorliegen sachlicher Gründe
So bleibe der Grundsatz der Losvergabe auch nach der Änderung unverändert bestehen und stelle den Regelfall dar. Neu gefasst wurde § 7 Abs. 2 Satz 2 MFG, wonach auf die Aufteilung bei Vorliegen sachlicher Gründe verzichtet werden kann.
Solche sachlichen Gründe können gemäß den Ausführungen des Ministeriums vielfältig sein, wenn sie den Beschaffungsprozess des Auftraggebers im Hinblick auf die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben in qualitativer und zeitlicher Hinsicht unterstützen. Das Vorliegen der sachlichen Gründe müsse stets einzelfallbezogen begründet werden,
Gründe haben objektiv gegeben zu sein. Klarzustellen sei auch, dass ein typischerweise mit der Losvergabe verbundener Mehraufwand auch weiterhin allein nicht ausreichend ist; es müssten weitere tatsächliche Gründe hinzukommen.
Beispiel: nicht ausreichend qualifiziertes Personal
So liege nach dem Willen des Gesetzgebers ein anerkennenswerter sachlicher Grund vor, wenn eine Kommune nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Koordination der verschiedenen Gewerke hat und sie sich nicht dem Risiko aussetzen will, dass die Projektumsetzung gefährdet wird oder gar zu scheitern droht.
Auch wird in der Gesetzesbegründung auf zeitliche Gründe hingewiesen: Sie können konkret projekt- bzw. auftragsbezogen, aber auch aufseiten des Auftraggebers begründet sein.
Die recht offene Formulierung des § 7 Abs. 2 Satz 2 MFG mache deutlich, dass die Zusammenfassung mehrerer Lose nicht zwingend zu einer Gesamtvergabe des vollständigen Auftrags führen muss. Der Auftraggeber könne ausdrücklich auch nur einen Teil der möglichen Lose von Teilleistungen zusammenfassen und -vergeben.
Verhältnis zur Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“
Das Ministerium stellt klar, dass die Änderung des § 7 Abs. 2 MFG als gesetzliche Regelung und damit als höherrangiges Recht den in der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18.08.2021 (MinBI. S. 123) bestimmten haushaltsvergaberechtlichen Bestimmungen zum Grundsatz der Losvergabe vorgehe.
Bis zu einer Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift seien die in der Unterschwellenvergabeordnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2) und im ersten Abschnitt der VOB/A (§ 5 Abs. 2) bestehenden Bestimmungen zur Losvergabepflicht im Lichte der vorbezeichneten gesetzlichen Änderung im Mittelstandsförderungsgesetz zu modifizieren.
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Titelbild: Frank Dettenbach, CC BY-SA 3.0


