Die Bestrebungen von Bund und Ländern, das Vergaberecht zu deregulieren, sind geeignet, einen gefährlichen blinden Fleck zu schaffen. Die Antwort liegt in der bestmöglichen Nutzung verfügbarer Daten.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Die Forderung nach Beschleunigung in der öffentlichen Beschaffung ist unüberhörbar und legitim. Angesichts enormer Transformationsaufgaben müsse der Staat schneller handlungsfähig werden, etwa durch die Anhebung der Schwellenwerte und die Ausweitung von Direktaufträgen. So soll Geschwindigkeit durch den Verzicht auf Transparenz und Wettbewerb ermöglicht werden.

Mit diesen Maßnahmen wird ein in Deutschland seit Jahrzehnten gerade im Unterschwellenbereich vorherrschendes Vergaberegime grundlegend verändert, das minimale Ex-post-Transparenz durch hohe formale Regulierung kompensiert. Die Regulierung zunächst durch VOB und VOL, dann UVgO sichert den fairen Wettbewerb, während der Markt es mangels Transparenz nicht kann.

Diese Behauptung minimaler Transparenz mag angesichts von Vergabestatistik und weiteren Datensilos wie TED auf den ersten Blick unplausibel wirken. Klar wird der Zusammenhang, wenn man das deutsche Vergaberegime mit einem vergleicht, welches die Pole Regulierung und Transparenz diametral anders platziert: dem der Vereinigten Staaten. Beide Länder unterliegen dem Government Procurement Agreement (GPA) der WTO, ihre Regelungen sind also zumindest verwandt, jedenfalls aber vergleichbar.

USA: Maximale Ex-post-Transparenz

In den Vereinigten Staaten prägt der Freedom of Information Act (FOIA) einen gänzlich anderen Umgang mit öffentlichen Daten. Zwar kennt auch er Ausnahmen, etwa für Geschäftsgeheimnisse, um sensible Preisdetails zu schützen. Der Grundsatz ist aber die Offenlegung.

So ist eine Kultur der radikalen Ex-post-Transparenz entstanden: Nach Abschluss eines Verfahrens hat der Markt (Bürger, aber vor allem Unternehmen) weitreichenden Zugriff auf detaillierte Bestelldaten und, ganz entscheidend, konkrete Vertragspreise bis hinab zur einzelnen Position. Was bei uns als das weitreichend geschützte Geheimnis eines Verfahrens gilt, ist dort in weiten Teilen öffentlich zugänglich.

Diese umfassende Datenverfügbarkeit hat in den USA einen ganzen Gov-Tech-Sektor hervorgebracht: spezialisierte Datenanbieter, deren Geschäftsmodell darin besteht, Millionen öffentliche Kaufbelege und Vertragsdaten zu aggregieren, zu strukturieren und als „Market Intelligence“ zu verkaufen.

Nutzer sind sowohl öffentliche Auftraggeber, die eine valide Datengrundlage für ihr Benchmarking erhalten und sich mit Nachbarkommunen unmittelbar vergleichen können, als auch Unternehmen, die sehen, wer was wann von wem und zu welchem Preis gekauft hat.

Der Markt wird regelrecht gläsern. Informationsasymmetrien sind nahezu aufgehoben, zumindest aber drastisch reduziert. Die Transparenz selbst ist ein Beschleunigungsfaktor, denn sie reduziert Unsicherheiten auf beiden Seiten.

Regulatorische Grenzen der Transparenz in Deutschland

Wollte man dieses Modell in Deutschland einführen, so stieße man schnell an regulatorische Grenzen: Preiskalkulation, Angebotsstrategie und Einheitspreise sind nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geschützte Geschäftsgeheimnisse, gleichsam das „Kronjuwel“ des Bieters. Die Behörde ist lediglich die Empfängerin dieser Daten zu einem klar definierten Zweck, nämlich der Angebotswertung. Eine Weitergabe dieser Daten durch sie wäre regelmäßig unzulässig.

Auch eine hypothetische Verpflichtung der Bieter zur Zustimmung in den Vergabeunterlagen – mit einer Klausel wie „Stimme der Veröffentlichung deiner Preise zu, sonst kein Auftrag“ – wäre wahrscheinlich eine klassische sachfremde Bedingung.

Selbst der Datentausch innerhalb der öffentlichen Hand ist streng limitiert: Die Daten, die eine Vergabestelle erhebt, unterliegen einer klaren Zweckbindung. Sie ergibt sich nicht nur aus dem Vergaberecht selbst, sondern – wenn personenbezogene Daten umfasst sind – auch fundamental aus dem Datenschutz, konkret Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO (Grundsatz der Zweckbindung).

Der drohende blinde Fleck in Deutschland

Der Vergleich der beiden Modelle offenbart fundamentale Unterschiede in den Vergaberegimen und ihrer zugrunde liegenden Philosophie: Die Vereinigten Staaten nehmen geringe formale Regulierung im Unterschwellenbereich in Kauf und kompensieren diese mit maximaler Ex-post-Transparenz. Die Marktdaten (Preise) dienen als starkes Kontroll- und Benchmarking-Instrument.

Das bisherige deutsche System kompensiert hingegen minimale Ex-post-Transparenz mit hoher formaler Regulierung, etwa durch die UVgO. Die Regulierung sichert den Wettbewerb, weil der Markt es mangels Transparenz nicht kann.

Mit den aktuellen politischen Bestrebungen zur Erhöhung der Wertgrenzen wird diese Regulierung nun zwar abgebaut, es wird aber im Gegenzug keine Transparenz aufgebaut; im Gegenteil: Die Berichtspflichten zur Vergabestatistik – so untauglich sie im Vergleich sein mag – werden ebenfalls gesenkt. Das Ergebnis kann ein gefährlicher Kontrollverlust sein, ein blinder Fleck.

Intelligente Nutzung legal verfügbarer Daten

Wie kann diesem Risiko begegnet werden? Ein schlichtes Copy & Paste der US-Transparenzregeln scheidet aus genannten Gründen aus, es entspräche der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen. Worauf es also umso mehr ankommt, ist die intelligente Nutzung derjenigen Daten, über die wir legal und massenhaft verfügen können: die Metadaten aller Beschaffungen, zu denen keine Bekanntmachung erfolgt und die nicht im Rahmen einer Vergabeakte dokumentiert werden.

Auf die Datenerfassung muss besser als bisher eine intelligente Datenverarbeitung zu verwertbaren Signalen folgen: Wo entstehen Bedarfe? Wo werden identische Leistungen dezentral und unkoordiniert beschafft? Wo gibt es strukturelle Engpässe im Prozess?

Das ist keine Theorie, wie eine Analyse des Beschaffungs- und Vergabewesens in Nordrhein-Westfalen durch die Universität der Bundeswehr belegt. Sie zeigt, wie wertvoll die wissenschaftliche Analyse von Vergabedaten für politische Entscheidungen ist.

Beschleunigung durch bessere Datennutzung

Die Beschleunigung liegt also nicht im Verzicht auf Regeln, sondern in der meisterhaften Beherrschung der legalen Informationen. Die Forderung muss lauten: Beschleunigung durch bessere Datennutzung, die den Wettbewerb nicht abschafft, sondern intelligenter macht.

Mit dem Modul „Erfassung Direktauftrag“ (EDI) zeigt das Land Nordrhein-Westfalen, was hier möglich ist: Die webbasierte und barrierefreie Anwendung erlaubt Bedarfsträgern die Erfassung von Direktaufträgen unter Angabe von deren Kerninformationen. Neben der KI-basierten und dadurch besonders anwenderfreundlichen Erfassung des CPV-Codes betrifft dies lediglich Angaben, die sich ohne zusätzlichen Aufwand aus der Rechnung, dem Auftrag oder der Bestellung entnehmen lassen.

Behördenspezifische Formulare, Dashboards und Auswertungen auf Behörden- und Systemebene gewährleisten eine datensparsame und revisionssichere Dokumentation, Kontrolle und Steuerung der Beschaffungstätigkeit.

Der Blick in die USA auf dem Vergabesymposium 2026

Cutting red tape – the right way“ lautet der Titel des Vortrags von Prof. Christopher R. Yukins auf dem Vergabesymposium 2026, mit dem wir dieses Thema vertiefen und die Vergaberegime Europas und der USA vergleichen. Die Veranstaltung findet am 19. und 20. Mai 2026 in Bochum statt.

Titelbild: ochikosan – Adobe Stock