Der sachsen-anhaltinische Landtag

In Sachsen-Anhalt sind Direktaufträge seit November 2025 bis 100.000 Euro zulässig – bei Bauleistungen wie bei Liefer- und sonstigen Dienstleistungen. Das Tariftreue- und Vergabegesetz gilt dabei ausdrücklich nicht: Wo kein Vergabeverfahren stattfindet, greifen seine Pflichten nicht. Das führt zu einer Konstellation, die man kennen muss: Bei Liefer- und Dienstleistungen zwischen 40.000 und 100.000 Euro hängt es an der gewählten Beschaffungsform, ob das Gesetz überhaupt anwendbar ist.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Welche Wertgrenzen gelten in Sachsen-Anhalt?

Zwei Arten von Wertgrenzen sind zu unterscheiden. § 1 TVergG LSA bestimmt, ab welchem Auftragswert die materiellen Pflichten des Landesvergabegesetzes überhaupt greifen: über 120.000 Euro bei Bau- und über 40.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen. Die Auftragswerteverordnung (AwVO) bestimmt etwas anderes – nämlich, bis zu welchem Auftragswert vereinfachte Vergabearten und der Direktauftrag zulässig sind. Das Wirtschaftsministerium ist ermächtigt, diese Anwendungswertgrenzen alle zwei Jahre durch Verordnung an die Preisentwicklung anzupassen.

Für die Verfahrenswahl maßgeblich ist die AwVO vom 6. Dezember 2024, geändert durch Verordnung vom 1. November 2025, in Kraft seit dem 7. November 2025. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

VerfahrenLiefer- und sonstige DienstleistungenBauleistungen
Direktauftrag100.000 Euro100.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerbunterhalb des EU-Schwellenwerts (2026/2027: 216.000 Euro)unterhalb des EU-Schwellenwerts (2026/2027: 5.404.000 Euro)
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerbunterhalb des EU-Schwellenwerts (2026/2027: 216.000 Euro)–
Freihändige Vergabe–2.500.000 Euro

Die Novelle vom November 2025 hat in zwei Schritten gelockert. Zum einen wurden die festen Beträge für Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe durch eine dynamische Verweisung auf die Schwellenwerte des Artikels 4 der Richtlinie 2014/24/EU „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt – die Grenze wandert also mit den EU-Schwellenwerten mit. Zum anderen stieg die Freihändige Vergabe bei Bauleistungen von 150.000 Euro auf 2,5 Millionen Euro.

Beim Direktauftrag ist der Sprung am größten: von 15.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 20.000 Euro bei Bauleistungen auf einheitlich 100.000 Euro. Die Grenze für Liefer- und Dienstleistungen wurde damit mehr als versechsfacht, die für Bauleistungen verfünffacht.

Weggefallen ist die Drei-Bieter-Regel. Die Änderungsverordnung hat § 4 Abs. 1 Satz 2 AwVO aufgehoben – die landesrechtliche Vorgabe, bei Bauvergaben ab 20.000 Euro mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, besteht nicht mehr. Davon zu unterscheiden ist die Empfehlung des Ministeriums, bei Direktaufträgen regelmäßig die Preise von etwa drei Anbietern zu vergleichen; das ist eine Anwendungshilfe, keine Verfahrensvorschrift.

Freiberufliche Leistungen folgen einer Sonderregel. Für sie gab es bis November 2025 eine eigene Direktvergabegrenze von 80.000 Euro in § 5 AwVO. Diese Vorschrift ist mit der Novelle ersatzlos aufgehoben worden. Eine feste Direktauftragsgrenze existiert seither nicht mehr; maßgeblich ist ausschließlich § 50 UVgO. Danach ist so viel Wettbewerb herzustellen, wie es die Umstände zulassen. Das Wirtschaftsministerium geht dabei grundsätzlich von etwa drei Vergleichsangeboten aus; ein förmliches Vergabeverfahren ist nicht erforderlich, und nur in Ausnahmefällen – etwa bei Dringlichkeit – kann auf Vergleichsangebote verzichtet werden.

Der Direktauftrag: verfahrensfrei, aber nicht regelfrei

Das Wirtschaftsministerium hat im Januar 2026 ein Rundschreiben mit Anwendungshinweisen veröffentlicht. Es beantwortet die Fragen, die sich mit einer Grenze von 100.000 Euro zwangsläufig stellen.

Rechtsnatur. Ein Direktauftrag ist ein öffentlicher Auftrag im Sinne des Vergaberechts, nur ohne förmliches Verfahren. Es sind keine Fristen festzulegen, keine Vergabeunterlagen und keine förmlichen Leistungsbeschreibungen zu erstellen, und ein Verhandlungsverbot gilt nicht.

Marktrecherche. Die Beschaffungsstelle muss durch angemessene Schritte prüfen, was ein marktgerechter Preis ist. Genannt werden Internetrecherchen, Angebote aus Prospekten oder Katalogen, telefonische Auskünfte und formlose E-Mail-Anfragen. Empfohlen wird der Vergleich von Angeboten „mehrerer, regelmäßig drei“ Anbieter.

Wechselgebot. Bei Direktaufträgen gleicher Art soll die Beschaffungsstelle zwischen den Unternehmen wechseln und bislang nicht berücksichtigte in geeigneten Fällen einbeziehen. Das Ministerium nennt das Ziel beim Namen: ein Mindestmaß an Wettbewerb sichern und „Hoflieferantentum“ vermeiden. Ausnahmen sind aus Gründen der Korruptionsprävention zu dokumentieren.

Dokumentation. Erforderlich, aber ohne den Umfang eines Vergabevermerks. Festzuhalten sind insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Auswahl des Auftragnehmers.

Wettbewerbsregister. Keine Abfragepflicht – aber § 6 Abs. 2 WRegG erlaubt die freiwillige Abfrage, und das Ministerium empfiehlt sie ausdrücklich. Das Rundschreiben nennt dafür § 6 Abs. 2 Nr. 1 WRegG; nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung ist für Direktaufträge Nummer 3 einschlägig. An der Aussage ändert das nichts, nur an der Fundstelle.

Vergabestatistik. Keine Meldepflicht. Die 60-Tage-Frist nach Zuschlagserteilung setzt voraus, dass ein Auftrag nach vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln vergeben wurde – Direktaufträge erfüllen das nicht.

Binnenmarktrelevanz. Stets zu prüfen, ohne Bagatellgrenze; der Begründungsaufwand steigt mit dem Auftragswert. Liegt sie vor, verlangt das EU-Primärrecht regelmäßig eine vorherige Bekanntmachung. Das eVergabe-Portal des Landes stellt dafür die Anwendung „Auftragserteilung/Binnenmarktrelevanz“ bereit.

Warum das TVergG LSA bei Direktaufträgen nicht gilt

Das ist der Punkt mit der größten praktischen Tragweite. Das Ministerium stellt klar: Das Tariftreue- und Vergabegesetz findet auf Direktaufträge keine Anwendung. Nach Wortlaut und Systematik, insbesondere des § 1 Abs. 1 TVergG LSA, gilt das Gesetz nur bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens – und ein Direktauftrag ist keines.

Entscheidend ist damit nicht allein der Auftragswert, sondern die gewählte Beschaffungsform. Wird zulässigerweise im Wege des Direktauftrags beschafft, findet das TVergG LSA keine Anwendung – Tariftreueerklärung, vergabespezifisches Mindestentgelt und die übrigen Pflichten entfallen.

Besonders relevant wird das bei Liefer- und Dienstleistungen zwischen 40.000 und 100.000 Euro: Ein förmliches Vergabeverfahren fällt dort bereits in den Anwendungsbereich des Gesetzes, weil die Anwendungswertgrenze des § 1 überschritten ist. Der Direktauftrag in derselben Wertspanne dagegen nicht. Das ist eine besonders praxisrelevante Folge der Novelle und ein zentraler Punkt für die Frage, ob ein Auftrag den Pflichten des Landesvergabegesetzes unterliegt.

Das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVergG LSA)

Das Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge stammt vom 7. Dezember 2022. Die Änderung vom Oktober 2025 gilt seit dem 1. November 2025. Sein Anwendungsbereich bleibt auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte beschränkt.

Bestbieterprinzip (§ 8). Öffentliche Auftraggeber legen selbst fest, welche Nachweise und Erklärungen erst der Bestbieter nach Abschluss der Angebotswertung vorlegt. Die Nachreichfrist liegt zwischen drei und zehn Kalendertagen. Auch Nachunternehmer haben entsprechende Erklärungen vorzulegen.

Fristen in Kalendertagen. Die Berechnung wurde von Werktagen wieder auf Kalendertage umgestellt – begründet mit regionalen Feiertagsunterschieden und variierenden Arbeitszeiten, die zu Unsicherheiten geführt hatten.

ILO-Kernarbeitsnormen derzeit entfallen, Rückkehr ab 2029 vorgesehen. Die Regelung zur Berücksichtigung der ILO-Kernarbeitsnormen gilt zurzeit nicht; die Begründung verweist auf bestehende Regelungen im europäischen und internationalen Recht. „Gestrichen“ trifft es aber nicht – zum Mechanismus siehe unten.

Was Ende 2028 passiert

Hier wird häufig falsch zitiert: Das TVergG LSA tritt Ende 2028 nicht außer Kraft. Befristet sind die Erleichterungen der Novelle.

Das Änderungsgesetz ordnet für den 1. Januar 2029 bereits konkrete Rückänderungen mehrerer Vorschriften an. Ohne ein weiteres Tätigwerden des Gesetzgebers gelten die derzeit entfallenen beziehungsweise vereinfachten Regelungen ab diesem Datum also wieder – in der für 2029 vorgesehenen Fassung. Das betrifft unter anderem die ILO-Kernarbeitsnormen. Wer Rahmenvereinbarungen oder mehrjährige Verfahren über dieses Datum hinaus plant, sollte das im Blick behalten.

Tariftreue und Mindestentgelt

Seit dem 1. April 2026 beträgt der vergabespezifische Mindestlohn in Sachsen-Anhalt 16,12 Euro pro Stunde. Er bildet bei den vom TVergG erfassten Bau- und Dienstleistungen die Untergrenze, soweit ein einschlägiger Tariflohn nicht ohnehin höher liegt.

Berechnet wird er nach § 11 Abs. 3 TVergG LSA aus der Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 des TV-L einschließlich Jahressonderzahlung Ost, geteilt durch die Arbeitstage des jeweiligen Jahres. Das Ministerium veröffentlicht dazu eine Handlungsanleitung mit der Rechenkette. Lieferleistungen sind ausdrücklich ausgenommen.

Neu ist die Entlastung bei der Umsetzung der Tariftreuepflicht. Die im Tariftreue-Portal bereitgestellten standardisierten Datenblätter enthalten die maßgeblichen Tarifinformationen, dienen den Vergabestellen als Nachweis und Dokumentationsgrundlage und werden den Vergabeunterlagen beigefügt. Tarifliche Änderungen während der Vertragslaufzeit sind zu berücksichtigen.

Das Tariftreue-Portal ging am 2. Juni 2025 an den Start und wurde Ende Dezember 2025 ausgebaut: rund 200 Branchentarifverträge aus über 80 Wirtschaftsbereichen, Tarifinformationen als Download für die Ausschreibungsunterlagen und eine CPV-Code-Liste, die Leistungen den passenden Branchentarifverträgen zuordnet. Grundlage ist das zum Elektronischen Tarifregister ausgebaute Tarifregister des Landes, für das über 20.000 Tarifverträge digitalisiert wurden.

Die Unterlagen zum TVergG LSA – Handlungsanleitungen, Formulare und FAQ – stellt das Land im eVergabe-Portal bereit.

Wo wird nachgeprüft?

Sachsen-Anhalt kennt ein förmliches Nachprüfungsverfahren auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Zuständig ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, und zwar für Verfahren nach §§ 1 und 19 TVergG LSA.

Das Verfahren setzt voraus, dass die Anwendungswertgrenzen des Gesetzes überschritten sind – der Auftragswert also über 120.000 Euro bei Bauleistungen beziehungsweise über 40.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen liegt. Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen mit Interesse am Auftrag, das eine Rechtsverletzung geltend macht. Der behauptete Verstoß muss zuvor schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sein; der Antrag hat den Antragsgegner, die Rechtsverletzung, die verfügbaren Beweismittel und den Nachweis der Rüge zu bezeichnen.

Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro und soll 1.000 Euro nicht überschreiten. Ist die Beanstandung berechtigt, entfallen die Kosten.

Bei Direktaufträgen greift dieses Verfahren nicht – aus demselben Grund, aus dem das TVergG dort insgesamt nicht anwendbar ist. Mit der Anhebung der Direktauftragsgrenze auf 100.000 Euro ist der unterschwellige Rechtsschutz damit faktisch enger geworden – vor allem bei Liefer- und Dienstleistungen, wo die Anwendungswertgrenze mit 40.000 Euro deutlich unter der Direktauftragsgrenze liegt.

Kontrollen und Sanktionen

Öffentliche Auftraggeber können die Einhaltung der Verpflichtungen überprüfen. Dazu ist mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er auf Verlangen seine Entgeltabrechnungen vorlegt und vollständige, prüffähige Unterlagen bereithält; die Beschäftigten sind auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

Die Sanktionen sind gestaffelt:

VerstoßFolge
Nebenpflicht, erstmaligVerwarnung oder Vertragsstrafe bis 1 Prozent des Auftragswertes, sofern nicht binnen 30 Tagen nachgebessert wird
Nebenpflicht, wiederholtVertragsstrafe bis 3 Prozent, sofern nicht binnen 30 Tagen nachgebessert wird
HauptpflichtVertragsstrafe bis 5 Prozent, dazu fristlose Kündigung oder Auftragssperre bis sechs Monate

Die Summe aller Vertragsstrafen darf 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.

Kontrollen und Sanktionen werden evaluiert: Ihre praktische Umsetzung ist spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Novelle durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium zu überprüfen – die Frist läuft Anfang November 2026 ab.

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Quellen

Titelbild: Ra Boe / Wikipedia