Zum 1. Januar 2026 entfallen in Nordrhein-Westfalen alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung informiert Kommunen mit einer Handreichung, die häufige Fragen beantwortet.

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Die Unterlage Kommunale Vergaben im Land Nordrhein-Westfalen – Häufige Fragen und Antworten beantwortet unter anderem Fragen zum Ablauf einer typischen Beschaffung ab dem 1. Januar, zur Vergabedokumentation sowie zu Auftragsänderungen und Auftragsverlängerungen.

Bisher erheblicher Verwaltungsaufwand im Unterschwellenbereich

Sie beginnt mit einer Darstellung der kommunalen Vergaben im Jahr 2023. In jenem Jahr seien in Nordrhein-Westfalen durch die Kommunen insgesamt 23.587 Vergabeverfahren auf den Weg gebracht worden, 21.488 davon im Unterschwellenbereich.

Hinsichtlich der Auftragswerte entsprächen diese unterschwelligen Vergabeverfahren einem Anteil von 47,3 Prozent. Ein „erheblicher Anteil des Verwaltungsaufwandes“ sei also für kommunale Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verwendet worden, die knapp 50 % der Auftragswerte bewegten.

Dem soll durch Wegfall der Kommunalen Vergabegrundsätze zum 1. Januar 2026 begegnet werden.

Übergangsregelung und Begriffserklärungen

Das Ministerium konkretisiert in der Unterlage die Begriffe der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit, denen Beschaffungen auch weiterhin unterliegen, und benennt konkrete Gestaltungs- und Verfahrensfreiheiten, die sich aus dem Wegfall der Kommunalen Vergabegrundsätze ergeben.

Klargestellt wird, dass für kommunale Vergaben, die im Jahr 2025 begonnen wurden, die „Kommunalen Vergabegrundsätze“ Nordrhein-Westfalen weiter anzuwenden sind.

Binnenmarktrelevanz, Wettbewerbsregister und Vergabestatistik

Skizziert wird ferner, wie eine typische Beschaffung nach § 75a GO NRW ab dem 1. Januar 2026 ablaufen kann. So dürfen Kommunen Nachhaltigkeitskriterien als Qualitätskriterien berücksichtigen. Die Binnenmarktrelevanz ist weiterhin zu prüfen, ebenso wie das Wettbewerbsregister ab einem Auftragswert von 30.000 Euro. Eine Meldepflicht an die Vergabestatistik besteht aus Sicht des Landes für kommunale Beschaffungen im Unterschwellenbereich hingegen nicht mehr.

Kommunen müssen beim Einkauf von Leistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro netto weiterhin den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Vertragsbedingungen verwenden. Auch sind sie nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz Nordrhein-Westfalen insbesondere verpflichtet, über den Einkauf von Leistungen über einem Wert von 500 Euro netto im Vieraugenprinzip, also mit mindestens zwei Personen, zu entscheiden.

Weitere Hinweise betreffen unter anderem die Verhandlung über eingereichte Angebote, die Mitteilung an unterlegene Unternehmen sowie die Aufhebung eines Verfahrens bei Unwirtschaftlichkeit.

Zu kommunalen Satzungen

In einem weiteren Abschnitt des Dokuments wird § 75a Absatz 2 GO NRW erläutert, der vorsieht, dass Kommunen einschränkende Vergabevorschriften nur per Satzung erlassen können. Klar gestellt wird, dass Kommunen keine Satzung brauchen, um Vergaben im Unterschwellenbereich ab dem 1. Januar 2026 durchführen zu können. Für bestimmte Regelungen seien hingegen Satzungsbeschlüsse erforderlich.

Quelle und Link

Die Unterlage Kommunale Vergaben im Land Nordrhein-Westfalen. Häufige Fragen & Antworten liegt aktuell in der Version 1 vom 8. Oktober 2025 vor und kann im Broschürenservice des Landes heruntergeladen werden. Sie soll je nach weiterem Frageaufkommen aktualisiert werden.