Eingangsbereich des Europäischen Gerichtshofes

Im täglichen Vergabegeschäft werden mitunter kreative Ideen entwickelt, um Vergabeverfahren technisch effizienter und an die „neuen“ Möglichkeiten angepasst abwickeln zu können.

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Gerade im Unterschwellenbereich ist es derzeit in Mode gekommen, vergaberechtliche Regelungen abzuschaffen oder durch weniger formstrenge Regelungen zu ersetzen. Beispielsweise wird im Rahmen vermeintlicher Beschleunigungen gestattet, Angebote per E-Mail abzugeben, statt die Vergabeplattform zu nutzen.

Auch im Oberschwellenbereich unternehmen Bieter immer wieder Versuche, mit findigen Ideen die Nutzung der Vergabeplattformen zu umgehen oder aufzuweichen.

Zur Verwendung von Links bei der Angebotsabgabe hat der Europäische Gerichtshof kürzlich Stellung genommen (Urteil v. 03.07.2025 – C-534/23 P, C-539/23).

Der Autor

Norbert Dippel ist Syndikus der cosinex sowie Rechtsanwalt für Vergaberecht und öffentliches Wirtschaftsrecht. Der Autor und Mitherausgeber diverser vergaberechtlicher Kommentare und Publikationen war viele Jahre als Leiter Recht und Vergabe sowie Prokurist eines Bundesunternehmens tätig.

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I. Der Sachverhalt

Der öffentliche Auftraggeber schrieb einen Auftrag EU-weit aus. Ein Bieter gab ein elektronisches Angebot ab, das einen Link enthält. Folgte man diesem Link, so wurde man zu Angebotsunterlagen geführt, die allerdings in Dateiform dem Angebot nicht beigefügt waren. Der Bieter betont, dass sich die Unterlagen, die er mittels Hyperlinks zugänglich gemacht hat, in einem geschlossenen elektronischen Raum befunden hätten, der ausschließlich für den in Rede stehenden Auftrag bestimmt gewesen sei. So hätte man – falls gewünscht – den Nachweis erbringen können, dass die verlinkten Unterlagen nach Angebotsabgabe nicht geändert worden seien.

Gleichwohl sah das später mit diesem Vorgang befasste Gericht dies als unzulässig an. Letztlich wurde diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Urteil

Der EuGH folgt der Argumentation des Bieters nicht. Seiner Ansicht nach muss das von den Bietern verwendete Online-Einreichungssystem so gestaltet sein, dass die Vergabeunterlagen bzw. Angebote während des gesamten Verwaltungsverfahrens unverändert bleiben.

Die Unversehrtheit der Daten müsse daher bereits vor Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein. Hierzu sei es erforderlich, dass jedes Dokument, das zur Stützung eines Angebots vorgelegt wird, in einer Form und unter Bedingungen eingereicht wird, die jede spätere Änderung eines solchen Dokuments ausschlössen. Deshalb bestünde auch keine Verpflichtung, zu prüfen, ob die mittels solcher Links zugänglich gemachten Unterlagen nach Ablauf der Angebotsfrist unverändert geblieben seien.

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III. Hinweise für die Praxis

Erfrischend klar hat der EuGH etwaigen Umgehungen der Formvorschriften bei der Angebotsabgabe eine Absage erteilt. Aus Sicht eines Lösungsanbieters im Bereich der E-Vergabe ist der Anspruch des EuGH, nämlich, dass die Angebote im gesamten Vergabeprozess während des gesamten Vergabeprozesses unveränderbar und unlöschbar sein müssen, durchaus eine Herausforderung.

Hier liegt auch der Schlüssel dafür, dass im papiergebundenen Prozess vermeintlich einfache Schritte in der digitalen Darstellung durchaus kompliziert sein können. Denn das Austauschen oder Überschreiben von Unterlagen ist nach dem EuGH auszuschließen.