
Das Bundeskabinett hat am 1. Oktober das Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht. Ziel des Gesetzes ist es, den Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur zu erleichtern und zu beschleunigen.
Rund ein Jahr, nachdem die Ampelregierung ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschlossen hatte, legt die Koalition aus CDU, CSU und SPD mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften nach.
Der Entwurf soll rechtliche Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, Speicherung, den Import und Transport von Wasserstoff schaffen. Erfasst werden Elektrolyseure zur Wasserstofferzeugung, Speicheranlagen, Importterminals für Wasserstoff und Derivate wie Ammoniak und Methanol sowie Wasserstoffleitungen und die erforderlichen Nebenanlagen.
„Überragendes öffentliches Interesse“ bis 2045
Kernstück des Entwurfs ist die Regelung, dass die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen im Anwendungsbereich des Gesetzes bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Einstufung stärkt die Position der Vorhaben in behördlichen Abwägungsentscheidungen und erleichtert die Überwindung naturschutz- und denkmalrechtlicher Hürden.
Ausnahmen gelten für wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme bei Elektrolyseuren und Wasserstoffspeichern, wenn die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder den Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen kann.
Verkürzte Fristen im Immissionsschutzrecht
Der Entwurf sieht Erleichterungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor. Die Öffentlichkeit werden demnach zwei Wochen Zeit für Einwendungen gegen die Genehmigung wasserstoffbezogener Anlagen eingeräumt, statt der bisher vorgesehenen einmonatigen Äußerungsfrist.
Zudem soll das Genehmigungsverfahren in elektronischer Form durchgeführt werden. Der Kreis der Einwendungsberechtigten werde auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt, um Verzögerungen durch Einwendungen nicht unmittelbar betroffener Personen zu verhindern.
Verfahrensrechtliche Erleichterungen im Vergaberecht
Für Vergaben im Anwendungsbereich des Gesetzes will die Bundesregierung erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterungen einführen. Eine Gesamtvergabe ließe sich demnach auch aus rein zeitlichen Gründen rechtfertigen, ohne dass eine Dringlichkeit im vergaberechtlichen Sinne vorliegen muss.
Die zuständige Behörde soll ein Ermessen bei der Feststellung der Unwirksamkeit öffentlicher Aufträge erhalten. Sie könnte von der Feststellung der Unwirksamkeit absehen, sofern zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. Statt einer Unwirksamkeit sollen alternative Sanktionen wie Geldbußen oder verkürzte Vertragslaufzeiten verhängt werden können.
Vergabekammern dürfen zur Verfahrensbeschleunigung auch nach Aktenlage entscheiden und mündliche Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung durchführen.
Keine aufschiebende Wirkung für Rechtsbehelfe
Widersprüche oder Anfechtungsklagen gegen Zulassungsbescheide entfalten kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung dieser Wirkung soll nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt werden können.
Für bestimmte Anlagen würde das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig. Dies betrifft Elektrolyseure ab 30 Megawatt Leistung und Wasserstoffspeicher ab 25 Tonnen Kapazität sowie Importterminals für Wasserstoff und Derivate.
Weitere Beschleunigungsmaßnahmen
Im Wasserhaushaltsgesetz sieht der Entwurf verfahrensrechtliche Erleichterungen für Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren von Gewässerbenutzungen sowie für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren vor. Die Entscheidungsfrist für Erlaubnis- und Bewilligungsanträge wird auf sieben Monate begrenzt, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um drei Monate.
Im Bundesberggesetz sollen natürlicher Wasserstoff und Helium als bergfreie Bodenschätze eingestuft werden. Im Energiewirtschaftsgesetz wird die Umstellung einer Speicheranlage von Gas auf Wasserstoff durch ein Anzeigeverfahren ermöglicht.
Reiche: Genehmigungsverfahren zu langsam
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche erklärte dazu:
Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur ist eine zentrale Voraussetzung für den Wasserstoffhochlauf. Die Genehmigungsverfahren sind heute noch zu langsam und zu bürokratisch. Mit dem Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz vereinfachen wir jetzt die Verfahren grundlegend, digitalisieren die Abläufe und sorgen für mehr Tempo. Und wichtig für ein erfolgreiches Genehmigungsverfahren: Der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur liegt im überragenden öffentlichen Interesse.
Quelle und Links
Den Gesetzentwurf für ein Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz finden Sie unter folgendem Link:
Eine Pressemitteilung des BMWE ist hier zu finden.