
Die Bundesregierung hat am 6. August den Entwurf eines Tariftreuegesetzes verabschiedet. Das Gesetz soll sicherstellen, dass bei der Ausführung von Bundesaufträgen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Vergabebeschleunigungsgesetz und Bundeswehr-Beschaffung
Gemeinsam mit dem Entwurf eines Tariftreuegesetzes hat die Bundesregierung auch den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Ihn stellen wir hier vor.
Bereits am 23. Juli wurde zudem der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr verabschiedet. Ihn stellen wir hier vor.
Ziele des Gesetzentwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) zielt darauf ab, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren. Künftig sollen Unternehmen, die öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen.
Das Gesetz setze auch Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union um, die den Vorbildcharakter der öffentlichen Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen betone. Dazu gehöre insbesondere die Einhaltung von Tarifverträgen.
Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, erklärte dazu:
Wer Vergaben des Bundes ausführt, muss künftig seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tariflich entlohnen. Das stellen wir jetzt sicher. Gerade in Zeiten großer öffentlicher Investitionen ist das ein wichtiges Signal: Das Tariftreuegesetz sorgt für fairen Wettbewerb, schützt gute Arbeitsbedingungen und stärkt die Tarifbindung.
Folgeänderungen
Das Bundestariftreuegesetz wurde in gemeinsamer Federführung von den Ministerien für Arbeit sowie für Wirtschaft erstellt. Es sieht Änderungen an folgenden Gesetzen vor:
- Arbeitsgerichtsgesetz (Artikel 2)
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Artikel 3)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Artikel 4)
- Wettbewerbsregistergesetz (Artikel 5)
- Wettbewerbsregisterverordnung (Artikel 6)
- Tarifvertragsgesetz (Artikel 7)
- Mindestlohngesetz (Artikel 8)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Artikel 9)
Anwendungsbereich und Schwellenwerte
Das Gesetz gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Konzessionen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Erfasst werden Vergaben durch den Bund und ihm zuzurechnende Auftraggeber. Die Vergabe und Ausführung von Aufträgen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr sind bis zum 31. Dezember 2032 von der Anwendung ausgenommen.
Tariftreueversprechen und Rechtsverordnungen
Bundesauftraggeber müssen von ihren Auftragnehmern als Ausführungsbedingung verlangen, dass diese den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die in einschlägigen Rechtsverordnungen festgesetzt sind. Diese Rechtsverordnungen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag einer Tarifvertragspartei erlassen und umfassen
- die Entlohnung im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
- bezahlten Mindestjahresurlaub sowie
- Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten.
Clearingstelle
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine paritätisch besetzte Clearingstelle eingerichtet, die aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Sie gibt Empfehlungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ab.
Kontrolle und Durchsetzung
Eine neu einzurichtende Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See soll anlassbezogen die Einhaltung der Tariftreueverpflichtungen kontrollieren. Die Aufgabe werde nach § 30 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen, wobei die entstehenden Kosten vom Bund erstattet werden.
Die Prüfstelle soll tätig werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sonstigen Dritten. Bundesauftraggeber würden verpflichtet, der Prüfstelle Anhaltspunkte für Verstöße unverzüglich mitzuteilen. Eine eigene Prüfpflicht der Bundesauftraggeber bestehe nicht.
Für die Durchführung der Kontrollen sollen die Bundesauftraggeber verpflichtet werden, der Prüfstelle die erforderlichen Vergabeunterlagen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln. Nach Abschluss der Kontrolle teile die Prüfstelle den Bundesauftraggebern das Ergebnis mit und spreche konkrete Handlungsempfehlungen aus, beispielsweise zur Verhängung zivilrechtlicher Sanktionen.
Die Prüfstelle werde zudem befugt, bei erheblichen Verstößen diese durch Verwaltungsakt festzustellen. Ein erheblicher Verstoß liege insbesondere vor, wenn der Verstoß nicht nur auf wenige Personen begrenzt ist und in einer erheblichen Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen bestehe. Der Verwaltungsakt könne nur erlassen werden, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder Auftragnehmer zuzurechnen sei. Die Feststellung eines Verstoßes sei ausgeschlossen, wenn seit Ende der Vertragslaufzeit drei Jahre verstrichen sind.
Zur Unterstützung der Kontrolltätigkeit soll die Prüfstelle mit den Behörden der Zollverwaltung zusammenarbeiten. Diese würden die Prüfstelle unterrichen, wenn sie im Rahmen ihrer Prüfungen Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz erhalten.
Sanktionsmechanismen
Das Gesetz sieht ein differenziertes Sanktionsregime vor:
- Vertragsstrafen: Bei Verstößen gegen das Tariftreueversprechen oder die Nachweispflichten in Höhe von maximal 1 Prozent pro Verstoß, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes
- Kündigungsrecht: Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Bundesauftraggeber
- Vergabeausschluss: Unternehmen mit festgestellten erheblichen Verstößen sollen von künftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden
- Nachunternehmerhaftung: Auftragnehmer haften für die Entlohnung der bei Nachunternehmern und Verleihern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Präqualifizierung
Zur bürokratiearmen Ausgestaltung sollen Unternehmen durch Präqualifizierungsstellen zertifizieren lassen können, dass sie die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren. Als Präqualifizierungsstellen sollen der Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. sowie die gemeinsame verzeichnisführende Stelle der Industrie- und Handelskammern fungieren.
Das Zertifikat müsse nachweisen, dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewährt. Mit einem solchen Zertifikat würden die Nachweispflichten nach § 9 des Bundestariftreuegesetzes entfallen, wodurch der bürokratische Aufwand aus Sicht des Gesetzgebers erheblich reduziert werde.
Auftragnehmer sollen ihr Tariftreueversprechen gegenüber dem Bundesauftraggeber insbesondere erfüllen können, indem sie sich von ihren Nachunternehmern oder beauftragten Verleihern entsprechende Zertifikate vorlegen lassen. Wichtig sei jedoch, so der Gesetzentwurf, dass die Präqualifizierung nicht von den anlassbezogenen Kontrollen der Prüfstelle Bundestariftreue befreie. Die Kontrollbefugnisse blieben auch bei zertifizierten Unternehmen unberührt.
Die Präqualifizierungsstellen erhalten zur Durchführung ihrer Prüfungen Zugang zum Wettbewerbsregister, um etwaige Eintragungen über vergangene Verstöße bei der Zertifizierungsentscheidung berücksichtigen zu können. Diese Regelung stärke insbesondere die Position tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber.
Anbindung an das Wettbewerbsregister
Durch die Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes sollen erhebliche Verstöße gegen die Tariftreuepflichten künftig in das Wettbewerbsregister eingetragen werden. Die Prüfstelle Bundestariftreue soll Verstöße durch Verwaltungsakt feststellen und sie zur Eintragung an das Bundeskartellamt als Registerbehörde übermitteln.
Die Neuerungen sehen vor, dass bestandskräftige Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes in das Wettbewerbsregister einzutragen sind. Hierfür werde die Prüfstelle Bundestariftreue zur Datenübermittlung an die Registerbehörde verpflichtet. Gleichzeitig sollen Präqualifizierungsstellen nach § 10 des Bundestariftreuegesetzes Zugang zum Wettbewerbsregister erhalten, um Unternehmen im Rahmen der Zertifizierung überprüfen zu können. Die eingetragenen Tariftreueverstöße würden den allgemeinen Löschungsfristen des Wettbewerbsregisters unterliegen. Unternehmen hätten zudem die Möglichkeit, auch bei Tariftreueverstößen einen Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung zu stellen.
Diese Anbindung ermögliche es allen öffentlichen Auftraggebern bundesweit, bei Vergabeverfahren von Tariftreueverstößen eines Unternehmens Kenntnis zu erlangen und diese bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen.
Zeitplan und Inkrafttreten
Mit der Befassung im Plenum des Deutschen Bundestages ist nach Ende der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen, frühestens also am 10. September. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Die Regelungen zur Anbindung an das Wettbewerbsregister treten gesondert in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Quellen und Links
- Meldung der Bundesregierung: Für eine höhere Tarifbindung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
- Umsetzungsstand des Gesetzes
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Titelbild: Bundesregierung/Steffen Kugler


