
Wie vor wenigen Wochen im Rahmen eines Sofortprogramms angekündigt, hat die Bundesregierung heute einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Vergaberechts beschlossen.
Bundestariftreuegesetz und Bundeswehr-Beschaffung
Gemeinsam mit diesem Entwurf hat die Bundesregierung auch den Entwurf eines Tariftreuegesetzes beschlossen. Ihn stellen wir hier vor.
Bereits am 23. Juli wurde zudem der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr verabschiedet. Ihn stellen wir hier vor.
Ziele des Gesetzentwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge greift wesentliche Aspekte der im Koalitionsvertrag formulierten Ziele auf, etwa die Festsetzung der Wertgrenze auf 50.000 Euro, einen bürokratiearmen Eignungsnachweis und Anpassungen der Rechtsmittel.
Andere Themen wie die geplanten sektoralen Befreiungsmöglichkeiten vom Vergaberecht, ein strategisches Beschaffungsmanagement oder die Schaffung eines digitalen Marktplatzes, werden von dieser Novelle nicht berücksichtigt und dürften Gegenstand eines zukünftigen Gesetzentwurfs sein.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht Änderungen an den folgenden Normen vor:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Artikel 1)
- Haushaltsgrundsätzegesetz (Artikel 2)
- Bundeshaushaltsordnung (Artikel 3)
- Wettbewerbsregistergesetz (Artikel 4)
- LNG-Beschleunigungsgesetz (Artikel 5)
- Personenbeförderungsgesetz (Artikel 6)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Artikel 7)
- Sektorenverordnung (Artikel 8)
- Konzessionsvergabeverordnung (Artikel 9)
- Vergabestatistikverordnung (Artikel 10)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (Artikel 11)
Synoptische Darstellung der Änderungen
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Update: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge 1
- Sektorenverordnung
- Konzessionsvergabeverordnung
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
1: Die hier zuvor verlinkte Synopse spiegelte einen früheren Entwurfsstand wider und bildete daher geplante Änderungen an § 55 VgV nicht ab.
Bundestariftreue und Rüstungsbeschaffung
In ihrer Sofortplanung hatte die Bundesregierung auch die Verabschiedung eines Bundestariftreuegesetzes vorgesehen.
Bereits seit Anfang Juli liegt der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vor. Ihn stellen wir -gemeinsam mit den Änderungen der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, die das Vergabebeschleunigungsgesetz vorsieht, in einem separaten Beitrag vor.
Neufassung der UVgO geplant
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist den engen Grenzen des europarechtlichen Rahmens unterworfen, was der Gesetzgeber auch anerkennt. Aus diesem Grund setze sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein, die von der Kommission derzeit vorangetrieben wird.
Angestrebt wird ebenfalls eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den Ländern. Entsprechend soll der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet werden. Ziel sei hier die möglichst weitgehende Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln – insbesondere der vergaberechtlichen Wertgrenzen -, die für Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung darstellt.
Wertgrenzen
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung vor, wonach Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer per Direktauftrag – ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens – beschafft werden können. Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragen Unternehmen wechseln.
Wie der Gesetzgeber im Begründungsteil darlegt, bleibe es der Vergabestelle weiterhin offen, auch im niedrigvolumigen Bereich Vergabeverfahren durchzuführen. Dies könne sich in vielen Fällen „als sehr sinnvoll erweisen“, insbesondere um ausreichenden Wettbewerb und die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen durch eine öffentliche Aufforderung zum Wettbewerb sicherzustellen.
Auch wird im Begründungsteil hervorgehoben, dass Direktaufträge nach dieser Regelung keine Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge seien.
Wettbewerbsregister und Vergabestatistik
Die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters (§ 6 Abs. 1) wird – im Gleichschritt mit der Wertgrenzenerhöhung – von 30.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Abs. 2 wird um einen Passus ergänzt, wonach Auftraggeber das Register im Fall eines Direktauftrags abfragen können, was einer Klarstellung geltender Rechtslage entspreche.
Auch die Pflicht zur Abfrage der Vergabestatistik wird auf 50.000 Euro erhöht (von bisher 25.000 Euro). Dabei gelte es, die Aussagekraft der Vergabestatistik, die ein wichtiges Instrument einer evidenzbasierten Wirtschaftspolitik sei und wichtige Erkenntnisse zur Vergabepraxis in Bund, Ländern und Kommunen liefere, weitestmöglich zu erhalten. Daher regt der Gesetzgeber auch hier die freiwillige Nutzung bei geringeren Auftragswerten an.
Losgrundsatz und Nachweise
Anders als in einem früheren Entwurf, der noch eine Flexibilisierung „mit Augenmaß“ vorsah, hält die Bundesregierung am Losgrundsatz fest. Vorgesehen werden nunmehr Möglichkeiten zur Abweichung vom Losgrundsatz bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert sind.
Darüber hinaus werden Änderungen in § 122 GWB sowie den §§ 42, 48 VgV vorgenommen, die zu Erleichterungen hinsichtlich der Eignungsprüfung und diesbezüglichen Nachweispflichten von Unternehmen auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite führen sollen. Dabei wird der Grundsatz der Eigenerklärungen gestärkt. Die Verhältnismäßigkeit der Kriterien und Unterlagen – hinsichtlich des Auftragsgegenstands, aber explizit auch des Auftragswerts – wird hervorgehoben.
Um den Aufwand für Auftraggeber und Auftragnehmer zu senken, wird die Vorlage von Nachweisen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt. Bei der der Nachforderung von Unterlagen geschaffen soll eine Anpassung von § 56 VgV zu mehr Rechtssicherheit für die Auftraggeber führen.
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Rechtsschutz
Ein beträchtlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs umfasst Anpassungen des Rechtsschutzes in den §§ 155 ff. GWB. Nachprüfungsverfahren sollen vereinfacht, weiter beschleunigt und weitestmöglich digitalisiert werden. Dabei werden die Möglichkeiten der EU-Rechtsmittelrichtlinien insbesondere bei den Rechtsfolgen weiter als bisher ausgeschöpft.
Insbesondere soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren wegfallen (§ 173 GWB). Auch sollen Nachprüfungsverfahren vornehmlich in Textform (d.h. schriftlich oder elektronisch) geführt werden (§§ 158, 161 ff., 167, 172 GWB) und die Aktenübermittlung und -einsicht wie auch die Verhandlungen der Vergabekammern digitaler ausgestaltet werden (§§ 163, 165, 172, 175 GWB).
Nachprüfungsentscheidungen sollen beschleunigt werden, indem Verfahrensentscheidungen nur durch den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer entschieden werden können (§ 157 GWB) und die Entscheidung nach Aktenlage erweitert wird (§ 166 GWB). Der Entscheidungszeitraum der Vergabekammern soll beschränkt werden (§ 167 GWB). Außerdem entfällt die Antragsbefugnis bei offensichtlichem Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts (§ 160 GWB).
Digitalisierung
Punktuell werden verschiedene Digitalisierungsaspekte für Vergabeverfahren gestärkt. Dies gilt etwa für die weitergehende Nutzung von E-Mail und Verlinkungen (§ 122 GWB) und die elektronische Durchführung der Markterkundung (§ 28 VgV).
Strategische Aspekte: Innovation und Start-ups
Aus dem Bereich der strategischen Vergabeaspekte fokussiert der Gesetzentwurf klar auf Innovation. So sollen die Umstände von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von jungen Unternehmen stärker Berücksichtigung in der Konzeption von Vergabeverfahren finden. Dazu zählt die Erstellung von Eignungskriterien und die Anforderung von Nachweisen (§ 42 VgV) ebenso wie die Angebotsaufforderung in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV).
Auch sollen diesen Unternehmen geeignete Zahlungsmodalitäten zugutekommen, wie sie ein novellierter § 29 VgV vorsieht. Klargestellt wird ferner, dass gerade bei jungen Unternehmen ein berechtigter Grund vorliegen könne, aus dem das Unternehmen alternative Nachweise nach § 45 VgV vorlegt.
Im Begründungsteil werden diese Unternehmenstypen näher spezifiziert: Als junge Unternehmen können demnach in der Regel Unternehmen betrachtet werden, deren Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht. Als kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet werden, die entsprechend von der europäischen Kommission definiert wurden (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen).
Insbesondere zur Stärkung von Innovation sollen – im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten – Nebenangebote gestärkt werden (§ 35 VgV). So würden innovative Angebote gestärkt und die Schaffung neuer Berührungspunkte zwischen der öffentlichen Beschaffung und der innovativen Wirtschaft angereizt. Auch werde so die Modernisierung der Verwaltung vorangetrieben.
In § 28 VgV wird ferner geregelt, dass auch umweltbezogene und soziale sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen werden können.
Zeitplan und Inkrafttreten
Der Deutsche Bundestag ist jüngst in seine parlamentarische Sommerpause eingetreten und tritt am 10. September wieder zusammen. Über den Beratungsstand und weitere News im Kontext dieses Gesetzgebungsvorhabens werden wir in diesem Beitrag durch entsprechende Updates informieren und über unseren E-Mail-Benachrichtigungsdienst informieren.
Nach Beschluss und Verkündung soll das Gesetz am Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartalsanfangs in Kraft treten, voraussichtlich also am 1. Januar oder am 1. April 2026.
Reaktionen und Berichterstattung
In der Regierungspressekonferenz vom 6. August hat das BMWE mehrere Nachfragen zum Losgrundsatz gestellt bekommen:
Quellen und Links
- Bundesregierung: Einfacher beschaffen, schneller bauen
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Stand vom 22.07.25 (PDF)
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