Brandenburg

Seit dem 17. Juni gelten in Brandenburg erhöhte Wertgrenzen von bis zu 100.000 Euro. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz hat jüngst in einem Rundschreiben erläutert, welche rechtlichen Vorgaben für Direktaufträge gelten und welche nicht.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Wettbewerbsregister dringend empfohlen

Demnach bestehe zwar keine Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters nach dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), sie wird aber dringend empfohlen. Aufträge dürften nur an zuverlässige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden. Dies setze voraus, dass diese keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und sich im Wettbewerb fair verhalten.

Binnenmarktrelevanz ist zu prüfen

Überdies sei auch bei Direktaufträgen das Vorliegen einer Binnenmarktrelevanz nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)“ zu prüfen. Dies gelte insbesondere wegen der geografischen Lage des Landes Brandenburg mit seiner langen Grenze zum europäischen Nachbarland Polen.

Ist ein Auftrag binnenmarktrelevant, so sei das Primärrecht der Europäischen Union zu beachten, wie das Ministerium in dem Rundschreiben betont. Hierzu zählen die EU-Grundfreiheiten sowie insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz.

Das bedeute auch, dass eine vorherige Bekanntmachung des Auftrags erfolgen müsse. Die Beachtung des Transparenzgebotes sei mit einer Bekanntmachung auf dem Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg als „Ex ante Veröffentlichung (Binnenmarktrelevanz)“ hinreichend sichergestellt.

Welche Pflichten entfallen

Keine Pflicht besteht gemäß dem Rundschreiben für Direktaufträge zur Meldung an die Vergabestatistik. Auch das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG) finde auf Direktaufträge keine Anwendung. Gleiches gelte für die Frauenförderverordnung (FrauFöV) sowie das Brandenburgische Mittelstandsförderungsgesetz (BbgMFG).

Weitere Festlegungen im Rahmen der Eigenorganisation

In den das Rundschreiben abschließenden allgemeinen Hinweisen erklärt das Ministerium, die nähere Ausgestaltung bei der Anwendung der erhöhten Wertgrenze für den Direktauftrag sei im Rahmen der Eigenorganisation der relevanten Stellen festzulegen. Das gelte etwa für die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Korruptionsprävention einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Dokumentationserfordernisse.

Auch bleibe es möglich, Aufträge zur Stärkung eines langfristig funktionierenden Preis- und Leistungswettbewerbs auch unterhalb der Wertgrenzen unter Beachtung des formalisierten Vergaberegimes zu vergeben.

Quelle und Links

Das Rundschreiben wird von der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.zur Verfügung gestellt.

Titelbild: Kai Vogel, CC0, via Wikimedia Commons