Zu wenige öffentliche Beschaffer sind mit den Vorschriften des Preisrechts vertraut, stellt Michael Singer fest. Der Experte für Preisprüfung gibt im Interview Einblicke in die Hintergründe der Preisprüfung und ordnet die neuen Zahlen für das Berichtsjahr 2024 ein.

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Die Preisprüfstatistik gibt Auskunft über Zahl und Volumen der geprüften Aufträge und veranlassten Rückzahlungen auf Ebene der Bundesländer und Regierungsbezirke. Die statistischen Daten für das jeweilige Kalenderjahr – jüngst etwa für 2024 – veröffentlicht regelmäßig das Bundeswirtschafts­ministerium. Grundlage des Preisrechts ist die Preisverordnung (PR Nr. 30/53).

Wir sprachen mit Michael Singer von der Singer Preisprüfung GmbH über die Einordnung der aktuellen Zahlen wie auch der langfristigen Trends und weitere Themen im Kontext des Preisrechts.

Herr Singer, 2024 wurden 439 von 1.365 geprüften Aufträgen gekürzt. Das entspricht 32 % und ist der höchste Stand seit 2020. Können Sie eine Einschätzung geben, woran das liegt?

Es ist ebenso der höchste Stand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2005 – nur 2020 hatten wir die gleiche Kürzungsquote. Einerseits kämpfe ich ja seit 15 Jahren darum, preisrechtliches Wissen an die Auftragnehmer und meine zahlreichen Kunden zu übertragen, was eigentlich dafür sorgen sollte, dass diese Quote abnimmt.

Andererseits kommen vor allem durch die gesteigerten Verteidigungsaufgaben mehr Aufträge und vor allem auch neue Auftragnehmer dazu – teilweise Start-up-Unternehmen, die wenig oder gar kein preisrechtliches Know-how haben. Und was man nicht kennt, darauf kann man sich auch nicht vorbereiten. So passiert es leider oft, dass das preisrechtliche Bewusstsein erst nachträglich vorhanden ist.

Gibt es darüber hinaus aus Ihrer Sicht Auffälligkeiten an den Zahlen für das Jahr 2024?

Zunächst eine mehr oder weniger feststehende Tatsache: die meisten Preisprüfungen betreffen Bundeswehraufträge – nach meiner Einschätzung deutlich über 65 %.

Es gibt darüber hinaus zwei Auffälligkeiten. Die eine ist üblich seit 2005, nämlich dass die meisten Preisprüfungen in Bayern und Baden-Württemberg stattfinden – zusammen genommen ca. 50 % aller Preisprüfungen. Nennenswert ist dann eigentlich nur noch Nordrhein-Westfalen und damit sind es schon zwei Drittel aller Preisprüfungen eines Jahres.

Die zweite Auffälligkeit ist eigentlich auch schon seit Langem zu beobachten, aber nicht konkret an bestimmten Bundesländern oder Preisüberwachungsbehörden festzumachen. Wir haben bundesweit gesehen eine ziemlich lineare, leicht ansteigende Kurve – 2005 begann es mit einer Kürzungsquote von 24 % und jetzt sind wir bei 32 %. Die einzelnen Kürzungsquoten im Bereich der einzelnen Bundesländer und Preisüberwachungsbehörden zeigen aber immer wieder deutliche Ausschläge.

Wenn wir das Jahr 2024 näher betrachten, dann sehen wir folgende stark überproportionale Kürzungsquoten: Schleswig-Holstein 64 %, Brandenburg 61 %, Niedersachsen und Thüringen jeweils 50 %, Hamburg 41 % und Bremen 40 %.

Wie kommt es zu einer konkreten Preisprüfung, bzw. aus welchem Anlass?

Prinzipiell unterliegt jeder direkt vergebene Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers dem öffentlichen Preisrecht und somit der Möglichkeit, eine Preisprüfung zu initiieren und durchzuführen. Eine Preisprüfung beginnt üblicherweise mit einem Preisprüfungsersuchen des öffentlichen Auftraggebers an die Preisüberwachungsbehörde.

Auch die Bundeswehr (BAAINBw) hat ein vertragliches Preisprüfungsrecht, aber in der Regel nur bei Selbstkostenfestpreisen, Selbstkostenrichtpreisen und Selbstkostenerstattungspreisen (hier aber nur bei Unternehmen des Zellenbaus der Luftfahrtindustrie). Die Ergebnisse der Prüfungen der Bundeswehr sind jedoch in den vorliegenden Zahlen nicht enthalten. Ich konzentriere mich deshalb hier nur auf Prüfungen durch die Preisüberwachungsbehörde.

Wenn dann ein Preisprüfungsersuchen des öffentlichen Auftraggebers vorliegt, prüft der Preisprüfer der Preisüberwachungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Schwerpunkte dieser Prüfungen sind üblicherweise Marktpreise oder Selbstkostenerstattungspreise. Bei Marktpreisen muss geprüft werden, ob die preisrechtlichen Voraussetzungen Marktgängigkeit der Leistung und Verkehrsüblichkeit des Preises vorliegen – denn ein Marktpreis ist im Preisrecht anders definiert als im Vergaberecht. Bei Selbstkostenpreisen wird der preisrechtlich höchstzulässige Preis ermittelt.

Im Schnitt wird der Auftragswert nach Prüfung um rund 1,5 % gekürzt. Ließe sich das auf das gesamte öffentliche Auftragswesen verallgemeinern, oder wirkt hier die Vorselektion der zu prüfenden Aufträge?

Die 1,5 % sind mit Vorsicht zu genießen, weil es sich hierbei um ein arithmetisches Mittel handelt – auch hier haben wir mitunter deutlich höhere Quoten. In 2024 wurde zum Beispiel in Berlin der Auftragswert um 15 % gekürzt und in Düsseldorf um 9 %. Die durchschnittliche Kürzungssumme in Euro lag bundesweit bei ca. 70.000, in Berlin lag sie aber bei 875.000. Insofern ist das sehr relativ zu betrachten. Aber mein Eindruck ist, dass bei einer flächendeckenden Prüfung die Quote bundesweit noch deutlich höher sein könnte.

Die Zahl der geprüften Aufträge wirkt im Verhältnis zum Volumen des öffentlichen Auftragswesens eher gering und sie sinkt überdies. Ist dies Ausdruck eines sinkenden Prüfungsbedarfs, oder hat es andere Gründe?

Es ist tatsächlich so, dass die Zahl der geprüften Aufträge stetig abnimmt. In 2005 waren es noch 3.552 Prüfungen. Einen sinkenden Prüfungsbedarf sehe ich nicht unbedingt. Es hat meines Erachtens eher damit zu tun, dass die Bundeswehr (BAAINBw) ihr vertragliches Prüfungsrecht bei Selbstkostenfestpreisen und Selbstkostenrichtpreisen häufiger selbst ausübt, wodurch Prüfungen für Bundeswehraufträge nur noch bei Marktpreisen oder Selbstkostenerstattungspreisen bei den Preisüberwachungsbehörden landen.

Schon 2015 hat eine Studie im Auftrag des Wirtschaftsministeriums eine Vielzahl von detaillierten Reformvorschlägen für das Preisrecht unterbreitet, etwa die Einführung von Wertgrenzen für Prüfungen oder die Einrichtung einer zentralen Schiedsstelle. Wurde daraus etwas umgesetzt? Halten Sie diese Forderungen noch für zeitgemäß?

Gerade die Nicht-Berücksichtigung dieser beiden Vorschläge hat mich doch sehr enttäuscht, weil das sehr sinnvoll gewesen wäre. Diese Vorschläge sind meines Erachtens zeitlos und natürlich jetzt auch noch zeitgemäß.

Genießt das Preisrecht bei öffentlichen Beschaffern die Bekanntheit, die, und den Stellenwert, der ihm zusteht?

Das muss ich mit einem klaren Nein beantworten, wenn man alle öffentlichen Beschaffungsstellen sieht. Ausnahme sind Bundeswehraufträge und Aufträge von einigen Bundesbehörden, aber auch nicht von allen. Und je tiefer es geht, also in die Landesbehörden und Kommunen, desto niedriger ist der Stellenwert und oft überhaupt die Kenntnis über die Vorschriften des Preisrechts.

Wie bewerten Sie aus Sicht eines Experten für Preisrecht und Preisprüfung die steigenden Wertgrenzen in Bund und Ländern?

Die steigenden Wertgrenzen beurteile ich als sehr positiv. Viele Preisüberwachungsbehörden sind tatsächlich überlastet und da macht es keinen Sinn, jeden Auftrag zu prüfen, sondern sich tatsächlich auf die höheren Auftragssummen zu konzentrieren.

Die Wertgrenzen sollten sich jedoch auch dringend bei Unteraufträgen auswirken – momentan haben wir dafür nur im Bundeswehrbereich eine Wertgrenze, die lange Zeit bei 50.000 Euro lag und erst kürzlich auf 100.000 Euro angehoben wurde. Das ist meines Erachtens noch deutlich zu wenig. Hier lohnt sich auch ein Blick in andere Länder: in der Schweiz haben wir eine Wertgrenze von 1 Mio. Franken und in Großbritannien für Unteraufträge von 25 Mio. Pfund.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Singer.

Titelbild: cosinex / OpenAI