Eingangsbereich des Europäischen Gerichtshofes

Die Europäische Kommission hat Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, weil das Land die EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben soll. Drei konkrete Mängel führten zu der Klage.

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Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Verstößen gegen EU-Recht hat die Kommission Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU vor Gericht gebracht.

Die Kommission bemängelt drei zentrale Punkte der deutschen Umsetzung. Erstens sind öffentliche Auftraggeber nach deutschem Recht nicht verpflichtet, den Bietern nach Vertragsabschluss detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, um die verkürzte Frist für den Zugang zu einer Überprüfung beginnen zu lassen. Den Bietern wird dadurch die Entscheidung erschwert, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie eine Überprüfung einleiten sollen.

Zweitens ist der Begriff „Auftraggeber“ im deutschen Recht unklar definiert, was die Auswahl der geeigneten Vergabeverfahren erschwert. Drittens schreibt das deutsche Recht den Auftraggebern im Postsektor nicht die Anwendung von Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe vor.

Langes Verfahren ohne Erfolg

Das Vertragsverletzungsverfahren zog sich über mehrere Jahre hin. Im Januar 2019 übermittelte die Kommission ein erstes Aufforderungsschreiben, im Juli 2019 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben und im Juli 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

Auch wenn einige der festgestellten Missstände behoben wurden, sind die bisherigen Bemühungen der deutschen Behörden nach Ansicht der Kommission unzureichend. Deshalb verklagte die Kommission Deutschland nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Weitere Verfahren gegen Deutschland

Neben der Vergaberechts-Klage leitete die Kommission zwei weitere Verfahren gegen Deutschland ein. Mit einem Aufforderungsschreiben startete ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie. Deutschland hat zwei Monate Zeit, auf die Beanstandungen zu reagieren.

Außerdem richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland wegen nicht umgesetzter EU-Vorschriften über den EU-Rückkehrausweis. Die Mitgliedstaaten mussten die entsprechenden Richtlinien bis zum 9. Dezember 2024 in nationales Recht umsetzen und müssen am 9. Dezember 2025 mit der Ausstellung des neuen EU-Rückkehrdokuments beginnen. Deutschland muss nun binnen zwei Monaten reagieren, andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

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