Das Land Niedersachsen hat der Ankündigung, die Wertgrenzen im ersten Halbjahr zu erhöhen, Folge geleistet. Auch eine geplante Wertgrenzenerhöhung für Schulen ist in Kraft.

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Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung wurde am 28. Mai verkündet am trat am Folgetag in Kraft.

Diese Wertgrenzen gelten in Niedersachsen

Die Direktauftragsgrenze wird von bisher 1.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) beziehungsweise 3.000 Euro (Bauleistungen) ohne Umsatzsteuer einheitlich auf 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer angehoben.

Die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben beträgt 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Im Bereich der Bauleistungen sind beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro sowie freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro jeweils ohne Umsatzsteuer möglich.

Wertgrenze für Schulen

Für öffentliche Schulen und Privatschulen, die nach § 99 Nr. 2 GWB öffentliche Auftraggeber sind, wird die Wertgrenze für einen Direktauftragswert für Liefer- und Dienstleistungen auf 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht.

Dies sei „ein klares Signal, mit dem wir die Schulen deutlich von ihren Verwaltungsaufgaben entlasten und beispielsweise die Organisation von Klassen- und Jahrgangsfahrten, dem Ganztag, von Festen oder Schulbuchbeschaffungen damit nachhaltig erleichtern“, wie die Kultusministerin Julia Willie Hamburg erklärte.

In ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Sophie Ramdor (CDU) führte die Landesregierung folgende Klarstellung aus:

Die neue Wertgrenze für Schulen bezieht sich ausschließlich auf Landesmittel, die den Schulen zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen und nicht auch auf den Beschaffungsbedarf der kommunalen Schulträger im Rahmen ihrer Sachkostenverantwortung oder im Bereich Bauunterhaltung für Schulen.

Öffentliche Schulen = öffentliche Auftraggeber

Im April ging die Landesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der CDU-Fraktion im niedersächsischen Landtag auf das Vorhaben detaillierter ein.

Demnach seien öffentliche Schulen nach § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) öffentliche Auftraggeber, so dass sie grundsätzlich dem Vergaberecht unterfallen. Auch Schulen in freier Trägerschaft erfüllen demnach regelmäßig gemäß § 99 Nr. 2 GWB die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber.

Von der Wertgrenzenerhöhung erwartet die Landesregierung daher einen „ganz erheblichen Entlastungseffekt bei Lehrkräften und Schulleitungen bei der Wahrnehmung ihrer außerunterrichtlichen Aufgaben“.

Zwar seien sie von dem Erfordernis der Durchführung förmlicher Vergabeverfahren freigestellt, die Einhaltung der weiterhin geltenden haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien aber auf geeignete Weise zu dokumentieren, etwa durch Darlegung der Marktkenntnis bzw. der Marktüblichkeit des jeweiligen Angebotspreises.

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Unterstützungsangebote für Schulen

Die Landesregierung verweist zudem auf die bestehenden Unterstützungsangebote für Schulen in vergaberechtlichen Fragen.

So sei bei dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) in Osnabrück eine Beratungsstelle eingerichtet, an die sich die Schulen mit Fragen und Beratungsbedarfen wenden können.

Überdies stünden über das Bildungsportal Niedersachsen hilfreiche Unterlagen, Vordrucke, Vorlagen sowie Beispielfälle zu vergaberechtlichen Fragen zur Verfügung. Die Vordrucke und Vorlagen trügen dazu bei, den Bearbeitungsaufwand gering zu halten.

Das Beratungsangebot des RLSB Osnabrück werde „punktuell mit konkreten Fragen“ zum weiteren Vorgehen in einzelnen Verfahren wahrgenommen. Dabei gehe es im Wesentlichen um allgemeine Fragen zum Vergaberecht bzw. zu Vergabeverfahren.

Problemlagen ließen sich zur Zufriedenheit der anfragenden Schulen erläutern. Auch die angebotenen Unterlagen für die Vergabeverfahren in Schulen gelten als hilfreich, so die Landesregierung.

„Mehr Zeit und Kapazität für die eigentliche Arbeit“

Wirtschaftsminister Grant Hendrik Tonne erklärte zu der Wertgrenzenerhöhung:

„Kommunen und Schulen sollen sich auf ihre Kernkompetenzen fokussieren können, denn gerade hier spürt man die Belastung durch den bürokratischen Aufwand sehr stark. Durch die neuen Wertgrenzen bleibt mehr Zeit und Kapazität für die eigentliche Arbeit. Diese Verordnung ist für unsere Kommunen und für unsere Landesbehörden und -einrichtungen ein zentraler Baustein, um den vielbeschworenen Bürokratieabbau sichtbar zu machen und daraus resultierend den Verwaltungen dringend benötigte Handlungsspielräume zu ermöglichen.“

Quelle und Links

Tariftreue- und Vergabegesetz in Überarbeitung

Im März hat die Landesregierung einen Entwurf zur Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Über den Stand der Gesetzgebung informieren wir hier.

Titelbild: connormik – Pixabay