Seit dem 1. Juli 2025 gelten im Saarland erhöhte Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Durch sie sollen Vergabeverfahren vereinfacht und der administrative Aufwand für Unternehmen reduziert werden.

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Update: Der entsprechende Vergabeerlass wurde den saarländischen Gemeinden und Gemeindeverbänden am 30. Juni per Mail bekannt gegeben und am 10. Juli im Verkündigungsportal des Saarlandes bekannt gemacht (Nr. 26, S. 543-564).

Das Vorhaben einer Wertgrenzenerhöhung gab die Ministerpräsidentin Anke Rehlinger im Rahmen einer Landespressekonferenz am 17. Juni bekannt.

Zum 1. Juli sollten demnach die Wertgrenzen für Vergaben von Land und Kommunen verändert werden. Damit würden sowohl Unternehmen als auch die Verwaltung von Bürokratie entlastet. „Wir sorgen dafür, dass unsere Verwaltung sich auf wichtige Arbeit konzentrieren kann, statt für kleine Aufträge riesige Verfahren anzustoßen“, so Rehlinger.

Diese Wertgrenzen gelten im Saarland

Für Bau- wie auch für Liefer- und Dienstleistungen ist ein Direktauftrag bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100.000 Euro zulässig.

Freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind – ebenfalls für Bau- wie auch für Liefer- und Dienstleistungen – ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zum EU-Schwellenwert zulässig.

Vorgaben bei Vergabeerleichterungen

Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung gelten auch bei den erhöhten Wertgrenzen.

Eine Bevorzugung ortsansässiger Bieter ist nicht zulässig. Weder die Sicherung von Arbeitsplätzen noch gewerbesteuerliche Erwägungen dürfen als Begründung dienen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Eigenart des Auftrags räumliche Nähe zum Leistungsort erfordert. Diese Anforderungen müssen in den Vergabeunterlagen dokumentiert werden.

Verfahrensanforderungen

Bei Direktaufträgen und freihändigen Vergaben ist unter den Bewerbern zu wechseln. Bei freihändigen Vergaben sind drei Angebote einzuholen, sofern nicht die Eigenart der Leistung oder Umstände dem entgegenstehen. Abweichungen sind schriftlich zu dokumentieren.

Direktaufträge und freihändige Vergaben oberhalb der vom Gemeinderat festgesetzten Wertgrenzen sind dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.

Bei beschränkten Ausschreibungen wird die Information der Fachöffentlichkeit über Vorhaben und die Aufforderung von drei bis acht Bewerbern zur Angebotsabgabe empfohlen.

Weitere Bestimmungen

Die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe sind verbindlich anzuwenden.

Die Auswirkungen der Vergabeerleichterungen werden nach drei Jahren überprüft.

Alle Wertgrenzen verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Das EU-Vergaberecht bleibt bei Aufträgen ab den EU-Schwellenwerten unberührt.

Der Erlass trat am 1. Juli 2025 in Kraft und ersetzt den Erlass vom 28. August 2024.

Titelbild: Quellenangabe: Staatskanzlei/Fionn Große