Der Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften befindet sich seit Ende Mai in der parlamentarischen Befassung. Jüngst führte der Ausschuss für Heimat und Kommunales eine Anhörung von Sachverständigen durch.

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Der Entwurf hat seit seiner Verabschiedung durch die Landesregierung für Aufsehen gesorgt, sieht er doch die Aufhebung aller landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vor.

Scharrenbach: „Vergaberevolution“

In ihrer Rede zur Einbringung des Gesetzentwurfs am 22. Mai betonte die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Ina Scharrenbach, die Bedeutung der Reform und sprach von einer „Vergaberevolution“ im Zusammenhang mit der Aufhebung aller landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren.

Im weiteren Verlauf der ersten Lesung legten die übrigen Redner durchaus andere Schwerpunkte auf die zahlreichen kommunalrechtliche Änderungen, die das Artikelgesetz vorsieht. Dazu zählt etwa die Senkung des Mindestalters für sachkundige Bürger auf 16 Jahre, die Einführung von Beigeordneten auf Kreisebene und eine geplante Erhöhung der Mindestfraktionsstärke.

Ähnlich verteilten sich die Themenschwerpunkte im Rahmen der Sachverständigenanhörung, die der Ausschuss für Heimat und Kommunales am 23. Juni durchführte. An ihn hatte der Landtag den Gesetzentwurf nach erster Lesung einstimmig überwiesen.

Mustersatzung ist in Arbeit

Vergaberechtliche Fragen wurden vor allem von den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände berücksichtigt. So erklärte Anne Wellmann vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V., dass dringend Bürokratieabbau im Bereich des Vergaberechts erforderlich sei. Die Novellierungen, die der Gesetzentwurf vorsieht, führten jedoch nicht per se zu Bürokratieabbau, da sie es Kommunen überließen, Bürokratie auf- oder abzubauen. Die kommunalen Spitzenverbände würden daher eine Mustersatzung erlassen, die Vergabeerleichterungen und schlanke Verfahren vorsieht.

Kritisch äußerte sich Dr. Cornelia Jäger vom Regionalverband Ruhr, der eine Komplettabschaffung des Unterschwellenvergaberechts in der Form, wie sie der Gesetzentwurf vorsieht, ablehnt. Die Gefahr sei, so Dr. Jäger, dass sich die Fragen dann in die Rechtsprechung und in Gerichtsverfahren verlagerten.

Rechtliche Probleme befürchtet

Auch der Sachverständige Prof. Dr. Janbernd Oebbecke äußerte sich kritisch. Er erwartet, dass der Nutzen des Vorhabens nicht so groß sein werde, wie sich die Entwurfsverfasser und der Gesetzgeber erhoffen.

Risiken sieht Oebbecke in der geplanten Änderung des § 64 (Verpflichtungserklärungen) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach gelten soll: Liegt einer Erklärung ein Beschluss des Rates oder eines Ausschusses zugrunde, so ist dieser zu benennen.

Als Effekt dieser Vorschrift befürchtet Oebbecke „riesige rechtliche Probleme“: Geschäftspartner der Kommunen würden vor größeren Beschaffungen Nachweise darüber fordern müssen, dass es einen entsprechenden Beschluss gibt, wie der genau heißt und dass der dann auch in dem Auftrag richtig so drinsteht. Die Folge seien zusätzliche Prüfnotwendigkeiten und Anlässe für Rechtsunsicherheiten.

Quellen