
Brandenburg lässt Direktaufträge bis 100.000 Euro zu und Bauvergaben ohne öffentliche Ausschreibung bis zu einer Million Euro. Zugleich verlangt das Land ausdrücklich, auch beim Direktauftrag die Binnenmarktrelevanz zu prüfen – wegen der langen Grenze zu Polen. Das Brandenburgische Vergabegesetz bleibt in Kraft; sein Teil 3 mit dem Vergabemindestentgelt findet seit Januar 2026 aber keine Anwendung.
Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.
Wer in Brandenburg öffentlich beschafft, findet den Rahmen an zwei Stellen. Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 55 LHO) und, für die Kommunen, die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) bestimmen, welche Vergabeart bei welchem Auftragswert zulässig ist. Das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG) tritt mit Anforderungen an die Auftragsausführung hinzu – derzeit allerdings nur eingeschränkt.
Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte gilt auch in Brandenburg das Kartellvergaberecht des Bundes, also der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den zugehörigen Verordnungen. Die EU-Schwellenwerte liegen seit dem 1. Januar 2026 für klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Landes- und Kommunalebene bei 216.000 Euro, für Bauaufträge bei 5.404.000 Euro.
Welche Wertgrenzen gelten in Brandenburg?
Die erhöhten Wertgrenzen gelten für Vergaben des Landes seit dem 17. Juni 2025. Für die Kommunen trat die entsprechende Änderung der KomHKV am 19. Juni 2025 in Kraft, am Tag nach ihrer Verkündung. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
| Vergabeart | Wertgrenze | Geltung |
|---|---|---|
| Direktauftrag (Bau-, Liefer- und Dienstleistungen) | 100.000 Euro | Land und Kommunen |
| Beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe von Bauleistungen | 1.000.000 Euro | Land und Kommunen |
| Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Liefer- und Dienstleistungen) | bis unterhalb des jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerts | Land und Kommunen |
| Ex-ante-Information auf dem Vergabemarktplatz (Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb, beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, freihändige Vergabe) | ab 100.000 Euro | nur Land |
Bei Bauleistungen gilt: Macht das Land von der Millionengrenze Gebrauch, sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Bei den Kommunen erfasst die Millionengrenze die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die freihändige Vergabe; für Bauleistungen im Zusammenhang mit Geflüchtetenunterkünften ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis Ende 2030 sogar bis unter 2 Millionen Euro zulässig.
Zuvor lagen die Grenzen für den Direktauftrag deutlich niedriger: beim Land bei 1.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 3.000 Euro für Bauleistungen, bei den Kommunen zuletzt bei 3.000 Euro.
Der Verweis auf den EU-Schwellenwert ist ausdrücklich dynamisiert: Er folgt § 106 GWB und damit den jeweils geltenden Werten. Für Liefer- und Dienstleistungen sind das seit dem 1. Januar 2026 216.000 Euro; Darstellungen aus dem Jahr 2025 nennen noch 221.000 Euro.
Die Ex-ante-Information über beabsichtigte Vergaben ab 100.000 Euro betrifft nur die genannten Vergabearten ohne öffentliche Bekanntmachung und gilt allein für das Land; die KomHKV kennt keine entsprechende Pflicht. Die Bekanntmachung hat grundsätzlich 14 Tage vor der ersten Kontaktaufnahme mit den ausgewählten Unternehmen zu erfolgen. Die Anhebung dieser Informationsgrenze auf 100.000 Euro sollte nach Angaben des Landes einen „Gleichklang“ mit der neuen Direktauftragsgrenze herstellen.
Was beim Direktauftrag entfällt – und was nicht
Zur Anwendung der neuen Direktauftragsgrenze hat das Wirtschaftsministerium im Juli 2025 ein Rundschreiben herausgegeben, das die Pflichtenlage klärt.
Nicht verpflichtend sind beim Direktauftrag:
- die Meldung an die Vergabestatistik,
- die Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes,
- die Anwendung der Frauenförderverordnung,
- die Anwendung des Brandenburgischen Mittelstandsförderungsgesetzes,
- die Abfrage des Wettbewerbsregisters – sie wird allerdings ausdrücklich dringend empfohlen, weil Aufträge nur an zuverlässige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden dürfen.
Bestehen bleibt dagegen die Prüfung der Binnenmarktrelevanz. Sie ist nach den VV zu § 55 LHO bei allen Vergabeverfahren und Direktaufträgen vorzunehmen; das Ministerium verweist auf die Kriterien der Kommissionsmitteilung 2006/C 179/02 und begründet die Betonung mit der geografischen Lage des Landes und seiner langen Grenze zu Polen. Ist ein Auftrag binnenmarktrelevant, gilt das EU-Primärrecht mit den Grundfreiheiten sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Dann ist der Auftrag vorher bekanntzumachen; dem Transparenzgebot genügt eine Bekanntmachung auf dem Vergabemarktplatz des Landes als „Ex ante Veröffentlichung (Binnenmarktrelevanz)“.
Eine Bagatellgrenze gibt es für diese Prüfung nicht – die großzügige Direktauftragsgrenze von 100.000 Euro entbindet also nicht von ihr. Der Begründungsaufwand steigt mit dem Auftragswert; das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren.
Wie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Korruptionsprävention und die zugehörige Dokumentation im Einzelnen sicherzustellen sind, überlässt das Ministerium der Eigenorganisation der beschaffenden Stellen. Wer Fördermittel einsetzt, kann sich zudem nicht ohne Weiteres auf die neuen Grenzen stützen: Für die Kommunen ordnet § 28 Absatz 5 KomHKV ausdrücklich an, dass abweichende förderrechtliche Vergabebestimmungen vorgehen.
Das Vergabegesetz bleibt in Kraft – Teil 3 findet keine Anwendung
Das Brandenburgische Vergabegesetz in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes gilt seit dem 1. Mai 2021 und bleibt in Kraft. Es setzt Mindestanforderungen für die Auftragsausführung. Für Teil 3 des Gesetzes, der insbesondere die Regelungen zum Vergabemindestentgelt enthält, gelten Anwendungsgrenzen von 5.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 10.000 Euro bei Bauleistungen.
Das Vergabemindestentgelt von 13 Euro je Zeitstunde ist derzeit ohne praktische Wirkung: Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn des Bundes auf 13,90 Euro gestiegen und liegt damit darüber. Nach § 6 Absatz 1 BbgVergG findet Teil 3 des Gesetzes seither insgesamt keine Anwendung. Er lebte allerdings wieder auf, sollte das Landesmindestentgelt den Bundesmindestlohn künftig wieder übersteigen.
Unberührt bleibt die Tariftreueregelung für den öffentlichen Personennahverkehr: Dort müssen Auftragnehmer ihre Beschäftigten mindestens nach dem repräsentativen Tarifvertrag entlohnen.
Was an die Stelle des Gesetzes treten soll
Nach der Koalitionsumbildung haben SPD und CDU am 16. März 2026 eine neue Koalitionsvereinbarung geschlossen. Sie sieht vor, das Landesvergabegesetz vollständig aufzuheben und an die Stelle des Vergabemindestentgelts eine Tariftreueregelung für Aufträge des Landes zu setzen. Als Vorbild nennt der Vertrag ausdrücklich das Berliner Modell und das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg.
Für die Kommunen soll die Übernahme freiwillig möglich sein. Das Land will dafür eine Mustersatzung bereitstellen und die Tariftreueregelung zuvor in einem Modellprojekt auf kommunaler Ebene erproben.
Der Vorstoß hat eine längere Vorgeschichte. Im Jahr 2024 hatte ein Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke (Drucksache 7/9689), der das BbgVergG in Anlehnung an das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz überarbeiten sollte, im Landtag keine Mehrheit gefunden. Ende 2025 legte die CDU-Fraktion einen Gesetzentwurf zur vollständigen Aufhebung des Gesetzes vor (Drucksache 8/2070); der Landtag lehnte ihn am 17. Dezember 2025 in erster Lesung ab. Am 28. Januar 2026 scheiterte auch ein Gesetzentwurf der damaligen BSW-Fraktion zur Änderung des BbgVergG (Drucksache 8/2276). Ein Gesetzentwurf der seit März 2026 amtierenden SPD/CDU-Koalition zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung ist bislang nicht ersichtlich (Stand: 24. August 2026). Das BbgVergG bleibt damit vorerst in Kraft.
Gestufte Eignungsprüfung eingeführt
Die im März 2026 zwischen den Ministerien für Wirtschaft, Finanzen und Kommunales abgestimmte Vereinfachung der Eignungsprüfung hat das Land inzwischen für seine eigenen Vergaben umgesetzt. Durch Erlass vom 27. Juli 2026 wurde Nummer 2.2.4 der VV zu § 55 LHO neu gefasst: Für den Beleg der Eignung verlangen Vergabestellen des Landes grundsätzlich zunächst Eigenerklärungen.
Bescheinigungen und sonstige Nachweise, die über Eigenerklärungen hinausgehen, werden erst nach einer vorläufigen Prüfung der Teilnahmeanträge oder Angebote angefordert – und nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen. Bei erhöhtem Aufwand oder aus sonstigen verfahrensbezogenen Gründen kann hiervon abgewichen werden. Bereits in der Auftragsbekanntmachung oder – bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist anzugeben, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt vorzulegen sind.
Die Regelung kommt dem häufig als Bestbieterprinzip bezeichneten Verfahren nahe, ist aber nicht auf einen einzigen Bestbieter beschränkt. Für die Kommunen ist die Anpassung seit dem 25. August 2026 vollzogen: Die Zweite Verordnung zur Änderung der KomHKV vom 21. August 2026 (GVBl. II Nr. 38) ergänzt die Maßgaben in § 28 KomHKV entsprechend. Einzelheiten in unserem Beitrag Brandenburg führt das Best-Bieter-Prinzip bei öffentlichen Vergaben ein.
Wo wird nachgeprüft?
Zuständig ist die beim brandenburgischen Wirtschaftsministerium in Potsdam eingerichtete Vergabekammer des Landes Brandenburg. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 155 ff. GWB sowie nach der Landesnachprüfungsverordnung; für den Geschäftsbetrieb gilt eine eigene Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes.
Zuständig ist die Kammer erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte. Sofortige Beschwerden gegen ihre Entscheidungen führen nach § 171 GWB zum Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Brandenburg
- Brandenburg führt das Best-Bieter-Prinzip bei öffentlichen Vergaben ein (August 2026)
- Neue Koalition in Brandenburg will Vergabegesetz aufheben (März 2026)
- Brandenburg: Zentrale Beschaffung von Feuerwehrausstattung (Oktober 2025)
- Brandenburg: Rundschreiben zur Anwendung des Direktauftrags (Juli 2025)
- Brandenburg verlängert Vergabeerleichterungen (Februar 2025)
- Tariftreue in Brandenburg (März 2024)
- Vergabeerleichterungen in Brandenburg (Oktober 2023)
- Brandenburg – Wahlfreiheit bei Vergabeverfahren auch in der Unterschwelle (April 2016)
Quellen
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), Landesrecht Brandenburg – zuletzt geändert durch Erlass vom 27. Juli 2026
- Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV), Landesrecht Brandenburg – zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2026
- Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG), Landesrecht Brandenburg
- Brandenburgisches Vergabegesetz, Vergabe Brandenburg
- Rundschreiben des MWAEK zum Direktauftrag vom 21. Juli 2025 (PDF), Vergabe Brandenburg
- Gesetzentwurf zur Aufhebung des BbgVergG, Drucksache 8/2070 (PDF), Landtag Brandenburg
- Vergabekammer / Nachprüfungsverfahren
Titelbild: Leon Seibert – Unsplash
Für Bauleistungen (EU-Schwellenwert derzeit 5,38 Mio. €) erscheint mir das (noch) ok, für Dienstleistungen (EU-Schwellenwert derzeit 221.000 €) aber deutlich zu hoch. Dass es sich in diesem Bereich um „Kleinstaufträge“ handelt, wäre doch sehr zu hinterfragen… Viele kleine und mittelständische Anbieter sind hier von 6-stelligen Aufträgen doch SEHR weit entfernt!