
Im Rahmen ihrer Aktivitäten zum Bürokratieabbau hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine Änderung am Hamburgischen Vergabegesetz vorgenommen.
Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im hamburgischen Verwaltungsrecht und weiterer Verfahrens- und Prozesserleichterungen (Hamburgisches Bürokratieentlastungsgesetz) ist am 5. März vom Senat beschlossen worden und wurde am 14. März im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Änderungen am Hamburgischen Vergabegesetz
Das Artikelgesetz sieht Änderungen an zehn Gesetzen vor, zu denen auch das Hamburgische Vergabegesetz zählt. In dessen § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. Die entsprechende Passage lautet demnach nun:
(1) Der Auftragnehmer darf Bauleistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall in Textform zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen.
Über die Hintergründe und Zielsetzungen des Bürokratieentlastungsgesetzes informierte der Senat in einer Mitteilung an die Bürgerschaft im Oktober 2024. Demnach seien im Rahmen eines umfangreichen Normenscreenings über 1.600 Schriftformerfordernisse im Landesrecht überprüft worden, um unnötige Bürokratie abzubauen.
Schrift- und Textform in der HmbVgRL
Sofern die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) von weiteren Schriftformerfordernissen befreit werden soll, dürfte dies nicht Gegenstand des Bürokratieentlastungsgesetzes sein, sondern durch Erlass der Finanzbehörde erfolgen.
Bereits in der vorliegenden Fassung stellt die Richtlinie auf Schrift- wie Textform gleichermaßen ab. So genüge den Hinweisen in der Richtlinie zufolge bei der Abgabe von Erklärungen die Angabe des Namens der handelnden Person, wenn diese elektronisch über das E-Vergabesystem oder per E-Mail erfolgt. Bei Abgabe in Papierform oder als elektronische Abgabe nicht zusammen mit dem Angebot seien der Firmenstempel und eine rechtsverbindliche, eigenhändige Unterschrift des Teilnehmers erforderlich.
Hintergründe zur Textform
Die Textform ist inzwischen maßgeblich für die elektronische Kommunikation bei öffentlichen Ausschreibungen. Rechtliche Grundlagen und zentrale Fragen zur praktischen Umsetzung erläutern wir in diesem Beitrag.
Titelbild: Patrick Rosenkranz – Unsplash
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