Thüringen erlaubt Direktaufträge bis 30.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und bis 75.000 Euro bei Bauleistungen. Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe reichen bei Liefer- und Dienstleistungen bis an den EU-Schwellenwert, bei Bauleistungen bis eine Million Euro. Dieser Überblick führt die Wertgrenzen, das Mindestentgelt und die Thüringer Besonderheit der Nachprüfung unterhalb der Schwellenwerte zusammen.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Welche Wertgrenzen gelten in Thüringen?

Maßgeblich ist die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) vom 27. März 2025, in Kraft seit dem 28. März 2025. Anders als in einigen anderen Ländern gelten die Wertgrenzen für Land und Kommunen gleichermaßen – die Verwaltungsvorschrift richtet sich an alle Auftraggeber im Sinne des § 2 ThürVgG. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

VerfahrenLiefer- und DienstleistungenBauleistungen
Direktauftrag30.000 Euro75.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerbbis zum EU-Schwellenwert1.000.000 Euro
Verhandlungsvergabe bzw. Freihändige Vergabebis zum EU-Schwellenwert1.000.000 Euro
Soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 130 Abs. 1 GWB)250.000 Euro

Bei einer Freihändigen Vergabe von Bauleistungen sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Werden es weniger, ist der Verzicht zu begründen und zu dokumentieren.

Freiberufliche Leistungen folgen eigenen Regeln und gehören deshalb nicht in dieselbe Verfahrensmatrix. Unterhalb des EU-Schwellenwerts findet das ThürVgG auf sie mit Ausnahme der §§ 1 und 2 keine Anwendung; maßgeblich ist § 50 UVgO (Ziffer 4 ThürVVöA). Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro gilt allerdings auch hier die Direktauftragsregel. Darüber soll ein Leistungswettbewerb mit grundsätzlich mindestens drei geeigneten Bewerbern stattfinden; alternativ ist eine Vergabe in Anlehnung an die Verhandlungsvergabe nach UVgO möglich. Was als freiberuflich gilt, bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.

Warum die Obergrenze für Liefer- und Dienstleistungen wandert

Die ThürVVöA nennt für Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe bei Liefer- und Dienstleistungen keinen festen Betrag. Ziffer 3.3 verweist auf „Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwerts nach § 106 GWB“ und ergänzt, die aktuell geltenden Schwellenwerte seien auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums abrufbar. Die Grenze verschiebt sich damit alle zwei Jahre von selbst, ohne dass die Verwaltungsvorschrift geändert werden müsste.

Bei Erlass der Vorschrift im März 2025 lag der maßgebliche Schwellenwert bei 221.000 Euro. Seit dem 1. Januar 2026 gelten die EU-Schwellenwerte für 2026 und 2027, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge subzentraler öffentlicher Auftraggeber also 216.000 Euro.

Was beim Direktauftrag trotzdem gilt

Verfahrensfrei heißt nicht voraussetzungslos. Direktaufträge stehen unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; die Wertgrenzen gelten auch für besondere Leistungen und Planungswettbewerbe nach §§ 49 bis 52 UVgO.

Dokumentation. Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 7.000 Euro darf die Dokumentation auf Art und Umfang der Leistung sowie die Höhe des Auftragswertes beschränkt werden. Der Betrag ist kein Zufall: Bis zur Reform 2025 war das die Obergrenze für Direktaufträge überhaupt. Oberhalb davon empfiehlt die Verwaltungsvorschrift, auch bei Direktaufträgen die Leistungsbeschreibung, die beteiligten Bieter mit ihren Angeboten, die maßgebliche Kommunikation, das Rotationsprinzip, die Wettbewerbsregisterabfrage und die Auswahlentscheidung festzuhalten.

Wettbewerbsregister. An dieser Stelle ist die ThürVVöA von der Rechtsentwicklung überholt worden. Ihr Dokumentationskatalog verlangt das Ergebnis einer Wettbewerbsregisterabfrage ab 30.000 Euro – das entsprach der bundesgesetzlichen Pflicht, als die Vorschrift im März 2025 erlassen wurde. Seit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 1. Juli 2026 setzt die Abfragepflicht nach § 6 Abs. 1 WRegG erst ab 50.000 Euro netto ein; für Direktaufträge besteht sie ohnehin nicht.

Unzulässig wird die Thüringer Vorgabe dadurch nicht: § 6 Abs. 2 WRegG erlaubt die freiwillige Abfrage ausdrücklich auch unterhalb der Wertgrenze und bei Direktaufträgen, und die Verwaltungsvorschrift bindet die Thüringer Vergabestellen weiterhin. Zwischen 30.000 und 50.000 Euro wird in Thüringen also abgefragt, ohne dass Bundesrecht dazu zwingt. Wer die Dokumentation prüft, sollte die beiden Ebenen auseinanderhalten.

Erleichterte Dokumentation bis 50.000 und 150.000 Euro

Bei Vergabeverfahren bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) beziehungsweise 150.000 Euro (Bauleistungen) tritt an die Stelle von § 6 UVgO und § 20 VOB/A Teil A Abschnitt 1 ein verkürzter Katalog. Zu dokumentieren sind mindestens:

  1. die hinreichend beschriebene zu beschaffende Leistung,
  2. die Namen und Angebote der beteiligten Bewerber oder Bieter,
  3. die maßgebliche Kommunikation mit den Bewerbern oder Bietern,
  4. die Beachtung des Rotationsprinzips bei der Auswahl der Bewerber oder Bieter in der Verhandlungsvergabe und in der Beschränkten Ausschreibung,
  5. das Datum und die Uhrzeit von Angeboten, die nach Angebotsfrist eingehen,
  6. das Ergebnis der Abfrage beim Wettbewerbsregister ab einem Auftragswert von 30.000 Euro (zur Abweichung vom Bundesrecht siehe oben),
  7. die Gründe für nicht berücksichtigte Bewerber oder Bieter oder für einen etwaigen Ausschluss,
  8. eine Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung, soweit es sich nicht um einen reinen Preiswettbewerb handelt,
  9. die Gründe, warum der Auftragsgegenstand Eignungsnachweise erfordert und warum diese gegebenenfalls über Eigenerklärungen hinausgehen müssen.

Die Erleichterung greift nur, soweit andere Regelungen keine umfangreichere Dokumentation vorschreiben – etwa im Zuwendungsrecht oder bei EU-kofinanzierten Vorhaben.

Preisvergleich aus dem Online-Shop, Vorrang der Eigenerklärung

Bei Lieferleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro kann auf die Einholung bindender Angebote verzichtet werden, wenn sich die Preise anders mit hinreichender Sicherheit ermitteln lassen – ausdrücklich genannt sind aktuelle Kataloge, Online-Shops, Preisvergleichsportale und Werbung. Die Erleichterung ist aber keine Freistellung vom Wettbewerb: Auch in diesen Fällen sind grundsätzlich mindestens drei Vergleichspreise von unterschiedlichen Anbietern zu ermitteln.

Die Eignung ist auch hier zu prüfen. Bei bekannten, lange am Markt existierenden oder durch Kundenbewertungssysteme geprüften Online-Shops und Händlern mit Sitz in Deutschland oder der EU werden Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich vermutet; geprüft wird nur bei berechtigten Zweifeln. Bei Angeboten auf Marktplätzen ist der jeweilige Verkäufer zu prüfen.

Vorrang der Eigenerklärung. Für den Beleg der Eignung gilt der Grundsatz der Eigenerklärung. Über sie hinausgehende Unterlagen darf der Auftraggeber erst nach vorläufiger Prüfung der Teilnahmeanträge oder Angebote anfordern, und nur von Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Eigenerklärung, sollen weitere Unterlagen angefordert werden; wer die gesetzte Frist versäumt, wird ausgeschlossen.

Welche Vorschriften gelten in Thüringen?

Das Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2020, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023, bildet den Rahmen; die ThürVVöA füllt ihn aus. Ergänzend gelten UVgO und VOB/A Teil A Abschnitt 1, für IT-Leistungen empfiehlt die Verwaltungsvorschrift die EVB-IT. Weichen die Vergabehandbücher vom ThürVgG ab, geht das Gesetz vor.

Wichtig für die Praxis ist die Anwendungswertgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG: Das Gesetz greift, wenn ein geschätzter Auftragswert von 75.000 Euro bei Bauleistungen oder 30.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen überschritten wird. Bis einschließlich dieser Beträge finden auch die Ziffern 5 bis 17 der Verwaltungsvorschrift keine Anwendung – also unter anderem die Regelungen zu Tariftreue, Mindestentgelt, Kontrollen und Nachprüfung.

Die Grenzlinie deckt sich damit exakt mit der Direktauftragsgrenze: Was bis einschließlich 30.000 beziehungsweise 75.000 Euro als Direktauftrag vergeben werden darf, bleibt zugleich von den materiellen Pflichten des Gesetzes frei. Ab dem ersten Euro darüber greifen beide Ebenen zugleich.

Tariftreue und Mindestentgelt: Wann mindestens 15,40 Euro gelten

Für staatliche Auftraggeber einschließlich der Universitäten und ihrer Einrichtungen enthält § 6 Abs. 4 ThürVgG eine besondere Entgeltvorgabe: Ist kein allgemeinverbindlicher oder repräsentativer Tarifvertrag einschlägig oder liegt dessen Entgelt darunter, muss das Stundenentgelt mindestens 1,50 Euro über dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegen. Kommunale Auftraggeber können nach § 6 Abs. 7 ThürVgG entsprechend verfahren, müssen es aber nicht. Und auf Lieferleistungen finden § 6 und § 7 ThürVgG keine Anwendung – beide Vorschriften nennen Bau- und Dienstleistungen.

Als das neue ThürVgG zum 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde das Mindeststundenentgelt mit 13,91 Euro beziffert. Diese Zahl ist überholt, und zwar systematisch: Der Betrag folgt aus dem Abstandsgebot und damit unmittelbar aus dem Gesetz.

ZeitraumGesetzlicher MindestlohnThüringer Mindeststundenentgelt
202412,41 Euro13,91 Euro
seit 1. Januar 202613,90 Euromindestens 15,40 Euro
ab 1. Januar 202714,60 Euromindestens 16,10 Euro

Wer auf eine amtliche Bekanntmachung des neuen Betrags wartet, wartet vermutlich vergeblich. Zwar bestimmt § 6 Abs. 6 ThürVgG, dass das für Arbeit zuständige Ministerium die Höhe jährlich anpasst und im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Die ThürVVöA erklärt diese Vorschrift jedoch in Ziffer 11 Abs. 2 für gegenstandslos: Sie sei „lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht an die neue Rechtslage angepasst“ worden und daher „im Wege einer teleologischen Reduktion als obsolet zu betrachten„. Das Wirtschaftsministerium geht also selbst davon aus, dass sich die Höhe allein aus dem Abstandsgebot ergibt – ein Grund, warum die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 in Thüringen keiner gesonderten Verordnung bedurfte.

Welche Tarifverträge als repräsentativ gelten, gibt das für Arbeit zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt. Den Nachweis über die Einhaltung der Pflichten aus § 6 ThürVgG erbringen Unternehmen über die Eigenerklärung; die Formulare unterscheiden sich je nachdem, ob staatliche Auftraggeber und Universitäten oder kommunale und sonstige Auftraggeber ausschreiben. Setzt der Auftragnehmer Nachunternehmer ein, genügt es, wenn er von diesen die einschlägige Eigenerklärung einholt (§ 7 Abs. 2 ThürVgG).

Zur Kontrolle sieht § 12 ThürVgG Stichproben vor. Datenschutzrechtlich ist der Auftragnehmer vertraglich zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

Wo wird nachgeprüft?

Thüringen gehört zu den Ländern, die auch unterhalb der EU-Schwellenwerte ein förmliches Nachprüfungsverfahren kennen. Zuständig ist nach § 14 Abs. 3 ThürVgG dieselbe Stelle wie oberhalb der Schwellenwerte:

Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar.

Der Weg dorthin führt über die Vergabestelle: Bieter beanstanden die beabsichtigte Vergabeentscheidung zunächst dort; hilft die Vergabestelle nicht ab, greift das Verfahren nach § 14 Abs. 2 ThürVgG. Die Informationspflicht gegenüber nicht berücksichtigten Bietern gilt ab Gesamtauftragswerten von 150.000 Euro bei Bauleistungen und 50.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen (§ 14 Abs. 4 ThürVgG) – und zwar unabhängig von der gewählten Verfahrensart. Sie ersetzt die Information nach § 46 UVgO und § 19 Abs. 1 und 2 VOB/A.

Praktisch entscheidend ist die Frist: Die Information ist spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsschluss zu erteilen. Innerhalb dieser Zeitspanne können nicht berücksichtigte Bieter die Entscheidung bei der Vergabestelle beanstanden – wer sie verstreichen lässt, hat den Zuschlag gegen sich.

Auf diesen Rechtsschutz und die mögliche Kostenfolge nach § 14 Abs. 5 ThürVgG ist bereits in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen hinzuweisen; das Wirtschaftsministerium stellt dafür ein Formblatt bereit. Unterhalb der Wertgrenzen des § 14 Abs. 4 bleibt die rechtsaufsichtliche Beschwerde unberührt.

E-Vergabe: OBA und elektronische Auffindbarkeit von Bekanntmachungen seit 30. November 2025

Staatliche Auftraggeber sind zur Nutzung des Online-Beschaffungs-Assistenten (OBA) verpflichtet. Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Auftraggeber können ihn nutzen; die Verwaltungsvorschrift empfiehlt es ihnen.

Der Grund für die Empfehlung liegt in § 3 Abs. 3 ThürVgG. Die Vorschrift war im Gesetz von 2023 mit einer Übergangsfrist versehen und gilt seit dem 30. November 2025: Staatliche wie kommunale Auftraggeber und die erfassten juristischen Personen müssen sicherstellen, dass die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes elektronisch ermittelt werden kann. Über den OBA wird genau das abgebildet.

E-Mail im Vergabeverfahren. Die Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe per E-Mail ist zulässig, aber eng begrenzt: nur unterhalb der EU-Schwellenwerte, nur bei Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) und Freihändiger Vergabe (Bauleistungen) – und nur, wenn die Anforderungen der §§ 10 und 11 VgV eingehalten werden. Die Verwaltungsvorschrift stellt ausdrücklich klar: „Eine einfache, unverschlüsselte E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Mittelstand, Rotation und unangemessen niedrige Angebote

Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen sowie Neugründungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. Selbst bei ausreichender Zahl bekannter Unternehmen soll zwischen den Anbietern gewechselt und neuen Unternehmen die erstmalige Teilnahme ermöglicht werden – das Rotationsprinzip taucht deshalb auch im Dokumentationskatalog wieder auf.

Eine praktische Hilfe enthält Ziffer 14 der Verwaltungsvorschrift für den häufigen Fall, dass nur ein oder gar kein Vergleichsangebot vorliegt: Weicht das Angebot um mindestens zwanzig Prozent nach unten von der eigenen Kalkulation der Vergabestelle ab, wird ein unangemessen niedriges Angebot widerleglich vermutet. Eine Überprüfung nach § 9 ThürVgG ist dann angezeigt.

Was gilt für Zuwendungsempfänger?

Das ThürVgG gilt für Zuwendungsempfänger nur, soweit sie im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet werden und nicht ohnehin von § 2 ThürVgG erfasst sind. Die Vergaberegelungen stehen in Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (ANBest), also in den Anlagen 1 bis 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO. Nach Nummer 5.2.8 dieser Verwaltungsvorschrift darf die Bewilligungsbehörde das ThürVgG für anwendbar erklären.

Wie viele Aufträge das betrifft

Die Reform von 2025 war eine Maßnahme aus dem 100-Tage-Sofortprogramm der Landesregierung. Land und Kommunen vergaben nach eigenen Angaben im Jahr 2023 insgesamt 3.733 Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferaufträge mit einem Gesamtwert von gut 1,1 Milliarden Euro. Nach Schätzung des Wirtschaftsministeriums könnten drei Viertel davon nach den vereinfachten Regeln vergeben werden, ein Viertel sogar als Direktauftrag. Wirtschaftsministerin Colette Boos-John erklärte zum Inkrafttreten:

Wir machen Ernst mit dem Bürokratieabbau und verschlanken die Vergabeprozesse der öffentlichen Hand. Eine schnellere und einfache Auftragsvergabe ist ein wichtiger Beitrag dazu, die Wirtschaft in der momentan schwierigen Konjunkturlage wieder anzukurbeln.

Ob sich die Schätzung bestätigt hat, ist bislang nicht veröffentlicht. Eine Auswertung der tatsächlichen Verfahrensarten seit April 2025 liegt nicht vor.

Was politisch ansteht

Der Koalitionsvertrag von CDU, BSW und SPD kündigt an, das Thüringer Vergabegesetz und die Vergabeprozesse „im Lichte der bundesgesetzlichen Vergabe- und Tariftreuerechtsreform“ anzupassen. Diese Reformen sind inzwischen abgeschlossen: Das Bundestariftreuegesetz trat am 1. Mai 2026 in Kraft, das Vergabebeschleunigungsgesetz am 1. Juli 2026. Das Bundestariftreuegesetz bindet allerdings Aufträge des Bundes; für Landes- und Kommunalvergaben in Thüringen gilt es nicht unmittelbar.

Offen ist damit, welche Anpassungen das Land daraus ableitet. Dass der Abstimmungsbedarf real ist, zeigt der Fall des Wettbewerbsregisters: Eine Verwaltungsvorschrift von 2025 trifft dort auf Bundesrecht von 2026, und die Zahlen gehen auseinander.

Konkreter benennt der Vertrag zwei weitere Vorhaben: Die Vergabe von Planungsleistungen soll gemeinsam mit der Thüringer Bauordnung stark vereinfacht werden, wobei sich die Koalition für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen einsetzen will. Und im Rahmen der Verwaltungsreform wird eine zentrale Vergabe- und Beschaffungsstelle beim Thüringer Landesverwaltungsamt geprüft.

Ein Datum steht bereits fest: Die ThürVVöA tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Bis dahin bleiben die Wertgrenzen in ihrer jetzigen Form bestehen, sofern das Ministerium nicht früher nachsteuert.

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Quellen

Titelbild: Michael Sander – CC BY-SA 3.0