
In Bayern sind seit Jahresbeginn erhöhte Wertgrenzen in Kraft. Anders als die übrigen Bundesländer umfasst das Regelwerk auch weitreichende Entpflichtungen, etwa zur Datenmeldung an die Vergabestatistik.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat Ende Dezember per Erlass über neue Wertgrenzen im Bereich der kommunalen Auftragsvergaben informiert, die seit dem 1. Januar 2025 gelten.
Hintergrund der Änderungen ist die Novellierung des Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften, die wiederum im Rahmen des zweiten Modernisierungsgesetzes beschlossen wurde – das cosinex Blog berichtete.
Eine entsprechende Änderungsbekanntmachung des Ministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek) wurde im Januar 2025 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht und ist ebenfalls mit Wirkung zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.
Neue Auftragswertgrenzen
Diese Wertgrenzen gelten seit Jahresbeginn in Bayern:
Bauleistungen
- Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 250.000 € netto,
- Verhandlungsvergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 € netto.
Lieferleistungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen
- Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € netto,
- Verhandlungsvergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Netto-Auftragswert unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes.
Entfallende Pflichten bei Direktaufträgen
Nicht verpflichtend ist bei Direktaufträgen zudem
- eine Ex-ante- oder Ex-post-Veröffentlichung,
- eine Anwendung der Teile A, B und C der VOB,
- eine Datenmeldung an die Vergabestatistik sowie
- eine Abfrage zur Eignung der Bieter beim Wettbewerbsregister.
Die Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich führt hierzu aus, dass § 2 Abs. 2 der Vergabestatistikverordnung und § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes mangels Vorgaben zu verpflichtenden Verfahrensregelungen bei einem Direktauftrag nicht anwendbar seien.
Anforderungen an Direktaufträge
Das Ministerium weist darauf hin, dass auch bei Direktaufträgen der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und die Manipulations- und Korruptionsgefahr zu minimieren sei. Über die geeigneten Vorkehrungen hätten die öffentlichen Auftraggeber selbst zu entscheiden.
Vorschläge umfassen die formlose Abfrage bei mehreren Anbietern, die Recherche im Internet sowie eine freiwillige Ex-ante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal BayVeBe.
Verpflichtend sei überdies bei Direktaufträgen ein Mindestmaß an Dokumentation: „Erforderlich ist zumindest, den Wechsel der Bieter und die im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.“ Dies könne durch Führen einer Liste gemäß der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie dokumentiert werden.
Ferner seien „in geeigneten Fällen“ KMU und Existenzgründungen zu berücksichtigen.
Anforderungen an weitere Vergabearten
Bei Verhandlungsvergaben und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind die Pflichten zu Ex-ante- und Ex-post-Veröffentlichungen folgendermaßen reduziert:
- generell keine Verpflichtung zur Ex-ante-Veröffentlichung mehr bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
- Verpflichtung zur Ex-ante-Veröffentlichung bei Bauaufträgen erst ab einem Auftragswert von 250.000 € netto;
- einheitliche Auftragsgrenze von 25.000 € netto, ab der die Verpflichtung zur Ex-post-Veröffentlichung gilt.
Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb entfällt zudem die Anforderung, bis zu zehn Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern: Wie auch bei Verhandlungsvergaben seien künftig in der Regel mindestens drei Bewerber aufzufordern. Zudem sei künftig nur noch ein Bewerber aus einem anderen Landkreis erforderlich.
Die Abgabe von Angeboten per einfacher E-Mail ohne Beschränkung auf einen bestimmten Auftragswert soll nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig sein. Auftraggeber müssten weiterhin eigenverantwortlich sicherstellen, dass kein vorzeitiger Zugriff auf die Unterlagen möglich ist.
Quelle und Links
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration: Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
- Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 27. Dezember 2024: Kommunale Auftragsvergaben; Neue Wertgrenzen ab 01.01.2025
- Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
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Meine Meinung dazu unter: https://www.dvnw.de/index.php?pageid=1160&gruppenid=35&forumid=31470