Bayern erlaubt Direktaufträge bei Bauleistungen bis 250.000 Euro und bei Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro – eine der weitreichendsten Liberalisierungen im Ländervergleich. Zugleich entfallen bei Direktaufträgen mehrere Pflichten, darunter die Meldung an die Vergabestatistik. Was dabei gilt, unterscheidet sich allerdings danach, ob eine staatliche oder eine kommunale Stelle beschafft – dieser Beitrag stellt beide Regelungsstränge getrennt dar. Ein Landesvergabegesetz mit Tariftreue führt der Freistaat nicht.

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Stand: 19. August 2026. Erstfassung vom 6. März 2025, seither fortlaufend aktualisiert.

Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Wer in Bayern öffentlich beschafft, findet den Rahmen an drei Stellen: Das Bayerische Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) setzt die Wertgrenzen für den Unterschwellenbereich. Die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) regelt das Verfahren für staatliche Auftraggeber. Für Kommunen tritt die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek) hinzu – sie verweist auf einzelne Regelungen der VVöA, folgt aber einer eigenen Systematik.

Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte gilt auch in Bayern das Kartellvergaberecht des Bundes, also der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den zugehörigen Verordnungen. Die EU-Schwellenwerte liegen seit dem 1. Januar 2026 für reguläre Liefer- und Dienstleistungen klassischer öffentlicher Auftraggeber bei 216.000 Euro und für Bauaufträge bei 5.404.000 Euro; daneben gelten eigene Schwellenwerte etwa für soziale und andere besondere Dienstleistungen (750.000 Euro) und im Sektorenbereich (432.000 Euro).

Welche Wertgrenzen gelten in Bayern?

Die Wertgrenzen gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind für staatliche und kommunale Auftraggeber vereinheitlicht. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

VergabeartBauleistungenLiefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen
Direktauftrag250.000 Euro100.000 Euro
Freihändige Vergabe (Bau) bzw. Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen)1.000.000 Eurobis unterhalb des EU-Schwellenwerts
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb1.000.000 Eurobis unterhalb des EU-Schwellenwerts

Die Begriffe unterscheiden sich je nach Leistungsart: Bei Bauleistungen heißt das Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach der VOB/A Freihändige Vergabe, bei Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO Verhandlungsvergabe.

Der Verweis auf den EU-Schwellenwert bedeutet für reguläre Liefer- und Dienstleistungen klassischer öffentlicher Auftraggeber seit dem 1. Januar 2026: 216.000 Euro. Ältere Darstellungen nennen noch 221.000 Euro.

Rechtsgrundlage ist Art. 20 des BayWiVG. Das Zweite Modernisierungsgesetz hat das frühere Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften zum 1. Januar 2025 umbenannt und darin die neuen Wertgrenzen verankert. Ministerpräsident Markus Söder hatte das Vorhaben im Juni 2024 als „kleine Revolution im bayerischen Vergaberecht“ angekündigt. Die Erhöhungen sind befristet: Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Für den kommunalen Bereich hat das Innenministerium die Vorgaben mit einer Änderungsbekanntmachung vom 27. Dezember 2024 nachvollzogen, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2025.

Seit dem 1. Januar 2026 trägt das Gesetz den erweiterten Namen; zuvor hieß es Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften. Die Änderung betraf die Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen und hatte keinen unmittelbar vergaberechtlichen Bezug.

Für staatliche Auftraggeber

Für staatliche Auftraggeber gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Bayern hat sie mit der VVöA zum 1. Januar 2018 eingeführt und damit als zweites Bundesland nach Hamburg die VOL/A Abschnitt 1 abgelöst.

Für Bauleistungen verweist die VVöA auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – auch beim Direktauftrag. Die weitgehende VOB-Ausnahme, die für kommunale Direktaufträge gilt (dazu unten), kennt der staatliche Bereich nicht.

Bei der elektronischen Kommunikation wich schon die VVöA von 2018 bewusst von der UVgO ab: Für Aufträge bis 25.000 Euro nahm sie staatliche Auftraggeber von den strengen Anforderungen der §§ 7 Absatz 4, 39 Satz 1 und 40 UVgO aus. Die heutige Fassung koppelt die Ausnahme nicht mehr an eine Wertgrenze, sondern an die Verfahrensart: Nach Nr. 1.5 VVöA kann die elektronische Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe bei Liefer- und Dienstleistungen per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird; die §§ 7 Absatz 4, 39 Satz 1 und 40 UVgO finden darauf keine Anwendung.

Für kommunale Auftraggeber

Für Kommunen ist die IMBek der Ausgangspunkt – und sie bindet die kommunalen Auftraggeber nicht pauschal an die VVöA, sondern an einzelne ihrer Regelungen: So sind etwa nach Nr. 1.1.3 IMBek „in geeigneten Fällen“ kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründungen zu berücksichtigen (Nr. 2.2 VVöA). Die Anwendung der UVgO auf Liefer- und Dienstleistungen wird den Kommunen dagegen ausdrücklich nur empfohlen, nicht vorgeschrieben.

Bei Bauleistungen gilt die VOB – mit einer gewichtigen Ausnahme: Beim Direktauftrag ist die Anwendung der Teile A, B und C ausdrücklich nicht verpflichtend.

Welche Pflichten entfallen beim kommunalen Direktauftrag?

Hier unterscheidet sich Bayern von den übrigen Ländern. Nach der IMBek ist bei Direktaufträgen nicht verpflichtend:

  • eine Ex-ante- oder Ex-post-Veröffentlichung – vorbehaltlich einer gegebenen Binnenmarktrelevanz (dazu unten),
  • die Anwendung der Teile A, B und C der VOB,
  • eine Datenmeldung an die Vergabestatistik,
  • eine Abfrage des Wettbewerbsregisters.

Die IMBek begründet das damit, dass § 2 Absatz 2 der Vergabestatistikverordnung und § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes mangels verpflichtender Verfahrensregelungen beim Direktauftrag nicht anwendbar seien.

Was beim Direktauftrag gleichwohl gilt

Das Innenministerium weist darauf hin, dass auch beim Direktauftrag der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und die Manipulations- und Korruptionsgefahr zu minimieren ist. Über die geeigneten Vorkehrungen entscheiden die öffentlichen Auftraggeber selbst. Vorgeschlagen werden die formlose Abfrage bei mehreren Anbietern, die Recherche im Internet sowie eine freiwillige Ex-ante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal BayVeBe.

Verpflichtend bleibt ein Mindestmaß an Dokumentation. Die Bekanntmachung formuliert:

Erforderlich ist zumindest, den Wechsel der Bieter und die im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

Dies kann über eine Liste nach Nr. 7.1.5 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie geschehen.

Veröffentlichung, Bewerberzahl und E-Mail-Angebote

Auch oberhalb des Direktauftrags reduziert die IMBek die Veröffentlichungspflichten für kommunale Auftraggeber:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen besteht keine Pflicht zur Ex-ante-Veröffentlichung mehr.
  • Bei Bauaufträgen greift sie erst ab einem Auftragswert von 250.000 Euro (Nr. 1.3 IMBek).
  • Für die Ex-post-Veröffentlichung gilt einheitlich eine Grenze von 25.000 Euro (Nr. 1.4 IMBek).

Bei der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb entfällt die Vorgabe, bis zu zehn Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Wie bei der Verhandlungsvergabe sind in der Regel mindestens drei Bewerber aufzufordern (Nr. 1.5.1 IMBek), davon nur noch einer aus einem anderen Landkreis (Nr. 1.5.2 IMBek).

Die Abgabe von Angeboten per einfacher E-Mail lässt die IMBek ohne Beschränkung auf einen bestimmten Auftragswert zu – und anders als bei staatlichen Auftraggebern ist sie nicht an bestimmte Verfahrensarten gebunden. Auftraggeber müssen eigenverantwortlich sicherstellen, dass kein vorzeitiger Zugriff auf die Unterlagen möglich ist – etwa über ein Funktionspostfach – und die datenschutzrechtlichen Anforderungen des Einzelfalls beachtet werden.

Binnenmarktrelevanz: die Grenze aller Erleichterungen

Ein Punkt geht leicht unter: Nr. 3.1 IMBek stellt klar, dass auch bei der Vergabe von Direktaufträgen die Binnenmarktrelevanz zu prüfen ist. Liegt ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vor, verlangt die IMBek auch beim Direktauftrag eine vorherige, ausreichend zugängliche Bekanntmachung. Die hohen Wertgrenzen entbinden nicht von dieser Prüfung.

Was für freiberufliche Leistungen gilt

Das bisherige vereinfachte Verfahren für freiberufliche Leistungen im kommunalen Bereich ist entfallen: Angesichts der hohen Wertgrenzen hielt das Innenministerium es nicht mehr für erforderlich und hat Nr. 1.11 IMBek aufgehoben. Für zwei Gruppen, die dort bisher gesondert geregelt waren, gelten seither die Vorgaben für staatliche Auftraggeber aus dem Vergabehandbuch für Freiberufliche Dienstleistungen Bayern (VHF):

  • Prüfingenieure erbringen hoheitliche Leistungen; diese müssen nicht im Wettbewerb vergeben werden.
  • Prüfsachverständige unterliegen denselben Grundsätzen wie andere freiberufliche Leistungen. Nach dem VHF ist dabei bis zur Wertgrenze von 100.000 Euro grundsätzlich auch der Direktauftrag möglich; oberhalb davon erfolgt die Vergabe regelmäßig im Wettbewerb mit in der Regel mindestens drei Bewerbern.

Kein Landesvergabegesetz – aber verbindliche Umweltvorgaben

Bayern führt kein Vergabegesetz, das Tariftreue oder einen vergabespezifischen Mindestlohn für öffentliche Aufträge vorschreibt. Verbindliche Vorgaben zur umweltfreundlichen Beschaffung bestehen gleichwohl: Die Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (öAUmwR) verpflichten die Vergabestellen, bei umweltbedeutsamen Aufträgen zu ermitteln, welche umweltfreundlichen und energieeffizienten Lösungen angeboten werden.

Beim Arbeitsentgelt gilt der gesetzliche Mindestlohn des Bundes. Das seit dem 1. Mai 2026 geltende Tariftreuegesetz des Bundes erfasst Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes in seinem gesetzlichen Anwendungsbereich ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto; Lieferaufträge sind ausgenommen, Direktaufträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Für Aufträge des Freistaats und der bayerischen Kommunen gilt es nicht.

Damit unterscheidet sich der Freistaat von Ländern wie Berlin, das über das BerlAVG Tariftreue, Vergabemindestentgelt und ILO-Kernarbeitsnormen steuert, oder dem Saarland, das Arbeitsbedingungen branchenweise per Rechtsverordnung festlegt.

Wo wird nachgeprüft?

Bayern unterhält als eines von wenigen Ländern zwei Vergabekammern:

VergabekammerSitzzuständig für
NordbayernRegierung von Mittelfranken, AnsbachMittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Oberpfalz
SüdbayernRegierung von Oberbayern, MünchenOberbayern, Niederbayern, Schwaben

Maßgeblich ist der Sitz des Auftraggebers, nicht der Ort der Leistung. Zuständig sind die Kammern erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte. Sofortige Beschwerden gegen ihre Entscheidungen führen bayernweit zum Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG).

Entscheidungen der Vergabekammer Südbayern haben wir mehrfach besprochen, etwa zur Risikosphäre des Bieters bei der elektronischen Angebotsabgabe und zum Zugang von E-Mails im Vergabeverfahren.

Handreichungen des Freistaats

Für einzelne Beschaffungsfelder stellt Bayern eigene Hilfen bereit. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus hat seinen Wegweiser zur Vergabe von Verpflegungsleistungen im April 2026 aktualisiert. Zur Wertermittlung bei Planungsleistungen hat das Innenministerium den Kommunen nach der Streichung des § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV eigene Hinweise gegeben, die von den Empfehlungen des Bundes abweichen.

Was ansteht

Im Landtag liegt das Fünfte Modernisierungsgesetz: Der Regierungsentwurf vom 15. Juli 2026 (Drucksache 19/12911) wurde am 21. Juli im Plenum beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Für Art. 20 BayWiVG ist darin keine weitere Erhöhung der Beträge vorgesehen; die bestehenden Bau-Wertgrenzen sollen vielmehr auf Baukonzessionen erstreckt werden.

Zwei ältere Vorhaben sind angekündigt, aber nicht abgeschlossen. Der Landtag hat im April 2025 einen Antrag der Regierungsfraktionen angenommen, die Auftragsvergabe für Start-ups attraktiver zu gestalten. Für die Feuerwehren plant der Freistaat eine zentrale Beschaffung größerer Fahrzeuge; ein erstes Sammelbeschaffungsverfahren für Löschgruppenfahrzeuge läuft seit August 2026.

Fest steht der Endtermin der Wertgrenzen: Ohne Verlängerung treten sie mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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Quellen

Titelbild: Philipp Bachhuber – Unsplash