
Der Freistaat Bayern nimmt Änderungen am Bayerischen Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften vor. Die Änderungen haben keinen unmittelbar vergaberechtlichen Bezug und werden hier daher nur knapp vorgestellt.
Bürgerbeteiligung bei Wind- und Solarparks
Hintergrund der Änderungen ist ein Vorhaben, wonach Betreiber von Windenergie- und größeren Photovoltaik-Freiflächenanlagen zur finanziellen Beteiligung von Bürgern und Gemeinden verpflichtet werden.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften und der Zuständigkeitsverordnung soll die Akzeptanz für den Ausbau erneuerbarer Energien erhöhen.
Änderungen am Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
Die Änderungen des Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften sind in § 1 des Gesetzentwurfs enthalten.
Neben der Umbenennung in das Bayerische Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) soll das Gesetz um einen neuen Teil 4 „Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen“ mit vier Artikeln ergänzt werden:
Art. 21 Pflicht zur Beteiligung
Windenergieanlagen werden ungeachtet ihrer installierten Leistung mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m von der Pflicht zur Beteiligung nach Teil 4 erfasst.
Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 000 Kilowatt.
Art. 22 Beteiligungsberechtigte
Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden in Bayern im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 (beteiligungsberechtigte Gemeinde).
Art. 23 Beteiligungsvereinbarung
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, der Standortgemeinde ein Angebot zur angemessenen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Gemeinden und der beteiligungsberechtigten Personen an dem Vorhaben zu unterbreiten.
Art. 24 Ausgleichsabgabe
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, der Standortgemeinde ein Angebot zur angemessenen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Gemeinden und der beteiligungsberechtigten Personen an dem Vorhaben zu unterbreiten.
Quellen
- Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften und der Zuständigkeitsverordnung
- Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005
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Titelbild: Ed White – Pixabay