
Die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) des Landes Brandenburg wurde am 27. November 2024 geändert. Die geänderte Fassung ist seit dem 1. Januar in Kraft.
Update vom 10. August 2026: Die hier beschriebene Verlängerung ist überholt. Seit dem 17. Juni 2025 gelten in Brandenburg deutlich weitergehende Wertgrenzen: Direktaufträge sind bis 100.000 Euro zulässig, freihändige Vergaben von Bauleistungen bis zu einer Million Euro. Den aktuellen Stand fasst der Überblick Vergaberecht in Brandenburg zusammen.
Die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind vom § 30 in den § 28 KomHKV gewandert.
Die befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen (EUR 3.000,-) und Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis zum 31.12.2025 verlängert. Die Wertgrenzen für Vergabeverfahren wurden beibehalten.
Eine Übersicht der für alle Vergabestellen in Brandenburg geltenden Wertgrenzen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich bietet die Auftragsberatungsstelle Brandenburg hier an.
Die neue Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung – KomHKV) vom 27. November 2024 ist hier zu finden.