
Das Land Nordrhein-Westfalen hat befristete Vergabeerleichterungen bei der Unterbringung Geflüchteter erneut verlängert.
Die Regeln, die zunächst bis zum 30. Mai 2024 und dann bis zum 31. Dezember 2024 befristet waren, gelten bei der Beschaffung von Leistungen zur Gewährleistung der Kapazitäten zur Unterbringung von Geflüchteten Vergabeerleichterungen für die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sowie den Bau- und Liegenschaftsbetriebs des Landes.
Besondere Dringlichkeit
Demnach könne bei Vergabeverfahren zur Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden, so dass unterhalb der EU-Schwellenwerte Direktvergaben möglich sind.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb eröffnet. Hier ist grundsätzlich ein Wettbewerb zu eröffnen, wenn nicht besonders akute Gründe hinzutreten.
Losvergabe
Hinsichtlich der Losvergabe dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies könne in der aktuellen Unterbringungssituation im Einzelfall zutreffen, etwa im Fall von Besonderheiten in der technischen Anbindung oder dem störungsfreien Zusammenwirken von Systemen oder durch Einsparungen oder Vermeidung von Ineffizienzen oder hohen Zusatzkosten.
Erneute Verlängerung
Wie das Ministerium der Finanzen am 7. Januar 2025 bekanntgab, wurde der gemeinsame Erlass bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Der Erlass vom 10. Dezember 2024 steht als Download zur Verfügung.
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